Verlobung trennung 1 jahr später = Unterhalt?

7 Antworten

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Eindeutig nein!

Früher gabs das so genannte Kranzgeld

hierzu folgender Text:

Das Kranzgeld ist Rechtsgeschichte: Verliebt, verlobt ... verklagt Das Kranzgeld, die Entschädigung für die unbescholtene Braut, ist Rechtsgeschichte. Doch der Bruch des Eheversprechens kann immer noch rechtliche Folgen haben. Düsseldorf. Verloben heißt versprechen und versprechen kann sich jeder mal der Kalauer ist nah an der rechtlichen Wirklichkeit. Denn aus einem Verlöbnis, so sagt es § 1297 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Immerhin, ein paar Rechtsfolgen hat das Verlöbnis durchaus wie das aktuell diskutierte Zeugnisverweigerungsrecht.

Was es den Gerichten so schwer macht, zwischen einem echten und nur vorgetäuschten Verlöbnis zu unterscheiden, ist die Tatsache, dass das Eheversprechen keiner besonderen Form bedarf. Es genügt das feierliche Anstoßen mit einem Glas Champagner oder der traditionelle Austausch von Ringen. Das Verlöbnis kann sogar "in schlüssiger Form" erfolgen. Der renommierte BGB-Kommentar "Palandt" zitiert ein bizarres Beispiel für eine solche schlüssige Verlobung: "Die Hingabe der Frau nach Entgegennahme des Eheversprechens".

In Zeiten, in denen Menschen in den verschiedensten geschlechtlichen Kombinationen zusammenleben, mutet ein solches Beispiel antik an. Und auch der Gesetzgeber hat bei den nur noch wenigen Vorschriften dieses Rechtsgebietes längst Staub gewischt. Dem ist vor ein paar Jahren der unter Jurastudenten wohl beliebteste Paragraf des BGB zum Opfer gefallen der § 1300, der die Überschrift "Beiwohnung" trug.

Danach konnte eine vor dem Verlöbnis noch "unbescholtene" Frau nach Bruch des Eheversprechens Entschädigung verlangen. Argument: Gesunkene Heiratsaussichten. Was aber heißt unbescholten? Eine Frage, anhand derer angehende Juristen sich feixend in der Kunst der Rechtsauslegung üben konnten.

Dieser Entschädigungsanspruch wurde Kranzgeld genannt. Nach dem Strohkranz, den die nicht mehr jungfräuliche Braut, die Strohjungfer, nach altem Brauch bei der Hochzeit tragen musste. Die unbescholtene Braut durfte sich dagegen im Myrtenkranz (Myrte = immergrüner Strauch) präsentieren.

Quelle: http://www.wz-newsline.de

Nein, verlobt ist sichergestellt und weitergesucht, so sagt man, also lediglich eine Absicht oder Versprechen oder auch nur der Versuch, dass vielleicht mal mehr draus wird. Solange ihr nicht verheiratet seid, gibt es für keinen der beiden Unterhalt.

Nein, aus einer Verlobung können keine Unterhaltsansprüche abgeleitet werden.

Nein, ne Verlobung is ja nichts Rechtliches

eine Verlobung ist etwas rechtliches. nur gibt es dafür keinen bürokratischen Akt. Und aus einer Verlobung können sehr wohl rechtliche Ansprüche hervorgehen... aber kein Unterhalt.

@KS2906

richtig das steht auch BGB drin das es als Vertrag ansehbar ist. Kosten für die Hochzeit kann man einklagen.

Nein, er ist nicht unterhaltspflichtig.