verlieren Kinder den Erbanspruch auf das Vermögen der Großeltern, wenn sie das Erbe des Vaters ausschlagen?

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Wenn die Großeltern nach gesetzlicher Erbfolge beerbt werden (weil sie kein Testament mit abweichender Regelung hinterlassen), würde beim Tod des ersten Großelternteils der überlebende Teil 1/2 erben und die 3 Kinder je 1/6. Sofern eines der Kinder vorverstorben ist, geht dessen 1/6-Anteil auf seine Abkömmlinge (also Enkel) über.  Verstirbt dann der zweite Großelternteil, erben die 3 Kinder je 1/3 von dessen Nachlass; ist ein Kind zwischen erstem und zweitem Todesfall verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle, erhalten also sein 1/3.  Das gleiche gälte, wenn das eine Kind schon vor dem ersten Erbfall verstorben wäre.. Die Ausschlagung des Erbes der Großeltern durch eines ihrer Kinder würde bewirken, dass sein 1/6 bzw. 1/3-Anteil seinen Kindern anfällt  (sofern er nicht seine Ausschlagung auf seine minderjährigen Kinder erstreckt;  wenn die Enkel volljährig sind, könnte er das freilich nicht mehr tun !).   Wenn ihre Frage meint, ob die Ausschlagung des Erbes des vorverstorbenen Vaters durch dessen Kinder (Enkel der Erblasser) bewirkt, dass sie dann auch nicht die Großeltern beerben können, so ist sie zu verneinen. Die Ausschlagung des väterlichen Erbes hindert die Kinder nicht daran, das ihnen zufallende großelterliche Erbe anzunehmen.

Die Ausschlagung des väterlichen Erbes hindert die Kinder nicht daran, das ihnen zufallende großelterliche Erbe anzunehmen. yes.

Meiner Meinung nach geht die Erbfolge direkt auf die Nachkommen über. Es ist also unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde:

"
Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen
Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers)."

Es gelten immer die Verhältnisse im Moment des Erbfalls.

Es sind zwar die Enkel über ihre Eltern mit den Großeltern verbunden § 1924 Nr. 2 BGB.

Aber wenn der Vater stribt, dann hat das nichts mit den Großeltern zu tun. Sein Erbe wird ausgeschlagen.

Wenn dann Jahre später die Großeltern versterben, werden die Karten neu gemischt.

Es gelten dann die Verhältnisse im Moment des Erbfalls.

Die Kinder des Vorverstorbenen Vaters erben dann dessen Anteil, weil der nicht mehr lebt. § 1924 Nr. 1.