Verlauf Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler trotz Schufa?

3 Antworten

Die Selbständigkeit kannst du dir abschminken:

§ 34 d Gewerbeordnung

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
  4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und

  1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
  2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

Mit einer Vorstrafe wegen Betrugs wirst du keine Erlaubnis bekommen, als selbständiger Versicherungsvermittler tätig zu werden. (§34 d GewO)

Das ist ja genau der Sinn dieser Erlaubnis, bestimmte Personen auszuschließen.

Du kannst als Untervertreter im Angestelltenverhältnis arbeiten, wenn dein Arbeitgeber die Haftung für dich übernimmt (incl. der Erweiterung seiner Haftpflichtversicherung)

Wenn er wirklich Wert auf deine Mitarbeit legt, muss er eben dieses Risiko eingehen, und dich "auf Bewährung" einstellen.

Dann verdienst du natürlich weniger.

Das wird dir hier niemand beantworten können. Am besten wäre es, du würdest bei der Zuständigen IHK anrufen und es erfragen...