Verlängert sich die Sperrfrist bei fahren ohne Fahrerlaubnis?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Da wegen dieser neuerlichen ( Verkehrs-) Straftat nun ein neues Strafverfahren auf Dich zu kommt, wird damit in der Regel bei einer neuerlichen Verurteilung auch eine weitere Sperrfrist, bzw. eine Verlängerung einer noch laufenden Sperrfrist wahrscheinlich sein, wenn gerichtlich oder behördlich dahingehend ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit festgestellt wird.

In besonderen Härtefällen kann es über die maximalen 5 Jahre ( Einzel-) Sperrfrist auch eine unbefristete Sperrfrist geben.

Kann ich diese Sperrfrist irgendwie beeinflussen beziehungsweise verkürzen? Wenn ich zum Beispiel ein Gutachten von meinem ehemaligen Arbeitgeber Vorlege, wo ich als Fahrerin eingestellt war, dass er bestätigt dass ich sehr gut fahre? Das mit den 1,8 Promille ist auch total dumm gewesen, ich hatte nicht vor so viel zu trinken, als es dann aber soweit war (wegen Trennung vom Partner nach 10 Jahren) und ich nicht mehr nach Hause fahren wollte, weil ich zu viel getrunken habe, habe ich mein Auto umgeparkt (es waren höchstens 10 m und der Parkplatz war leer) und dabei hat mich irgend jemand verpfiffen ..ich hatte ein Problem, gebe ich zu, finde die Frist auch gerechtfertigt, habe seit letztem Sommer keinen Schluck Alkohol mehr getrunken und bin nur gefahren, weil ich einen wichtigen Termin hatte und mich keiner fahren konnte und ich es mit öffentlichen von der Zeit nicht geschafft hätte 😫😫

@BaDAciDTriP

Da Deine laufende Sperrfrist nach eigenen Angaben im April auslaufen soll, wirst Du für die neuerliche Tat ( Fahren ohne FE ) nicht unter neuerlicher Sperrfrist von 6 Monaten davon kommen. Eher dieses mal mehr, da man Dir vermutlich vorsätzliche Tatbegehung vorwerfen wird, was entsprechend zu einer Strafverschärfung innerhalb des Strafrahmens führen wird. ( $ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG )

Bezüglich der Dauer einer neuerlichen Sperrfristanordnung sieht $ 69 Abs. 3 StGB sogar ausdrücklich eine SF von mindestens 1 Jahr vor, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre schon mal eine SF verhängt wurde.

Absatz 2 dieses Gesetzes ermöglicht dem Gericht zwar die Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten von der Sperre, aber in Deinem Fall dürfte die Anwendung dieser Möglichkeit eher schlechte Chancen haben.

Hatte übrigens keine neue Sperre

@BaDAciDTriP

Vielen Dank für Deine Rückmeldung. Welche Strafe(n) erlegte man Dir denn ansonsten auf für den hinterfragten Vorfall ?

@Parhalia2

1000€ , mehr nicht

@BaDAciDTriP

Da scheinst Du vermutlich im Einkommen nicht besonders gut gesegnet zu sein. O.K. dann sind 1000 Euro schon sehr herbe .

MPU planst Du ja ohnehin schon im Nachgang bei möglichem Antrag auf Wiedererteilung ein . Erst Alkofahrt, dann o.FE direkt danach .... da dürftest Du so einfach nicht raus kommen.

Vermutlich kommt Dich die MPU inclu . Vorbereitung ggf. ( deutlich ) teurer als die 1000 Euro Strafbefehl in dieser Fragestellung, wenn Du (D)eine FE möglichst rasch nach Ablauf der Sperrfrist wieder besitzen können möchtest.

Hi, Ja bei Fahren ohne ist eine Sperre eigentlich die Regel. Da Du schon vorbelastet bist, wird sie sogar länger ausfallen, als normal.

Kann ich diese Sperrfrist irgendwie beeinflussen beziehungsweise verkürzen? Wenn ich zum Beispiel ein Gutachten von meinem ehemaligen Arbeitgeber Vorlege, wo ich als Fahrerin eingestellt war, dass er bestätigt dass ich sehr gut fahre? Das mit den 1,8 Promille ist auch total dumm gewesen, ich hatte nicht vor so viel zu trinken, als es dann aber soweit war (wegen Trennung vom Partner nach 10 Jahren) und ich nicht mehr nach Hause fahren wollte, weil ich zu viel getrunken habe, habe ich mein Auto umgeparkt (es waren höchstens 10 m und der Parkplatz war leer) und dabei hat mich irgend jemand verpfiffen ..ich hatte ein Problem, gebe ich zu, finde die Frist auch gerechtfertigt, habe seit letztem Sommer keinen Schluck Alkohol mehr getrunken und bin nur gefahren, weil ich einen wichtigen Termin hatte und mich keiner fahren konnte und ich es mit öffentlichen von der Zeit nicht geschafft hätte 😫😫

Es gab übrigens keine neue Sperre

Wenn du Pech hast war es das ganz, mit deinem Lappen Führerscheinentzug durch Verwaltungsbehörde

Gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Führerscheininhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Eine solche verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis folgt, wenn Tatsachen bekannt werden, die an der Zuverlässigkeit des Führerscheininhabers Zweifel aufkommen lassen.

Beispielsfall: A fällt bereits das fünfte Mal mit 0,5 Promille im Straßenverkehr auf. A fährt mit 2,1 Promille mit einem Fahrrad im Straßenverkehr und wird kontrolliert.

Der Entzug der Fahrerlaubnis droht daher insbesonderenach Erreichen der 18-Punkte-Grenze, wenn eine MPU-Auflage nicht erfüllt wird oder wenn sonstige Anhaltspunkte der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist.

Grundsätzlich gelten für die Führerscheinbehörden gem. § 46 FeV folgende Grundsätze:

1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an

3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, dann wird durch entsprechende Maßnahmen z.B. durch Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens geprüft, ob der Führerscheininhaber zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet d.h. zuverlässig ist oder nicht. Einfügen 12:

Liegt die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, so wird die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zuvor anhören. In dem Verfahren kann der Fahrerlaubnisinhaber dann alle Umstände anführen, die er für wichtig erachtet. Regelmäßig nach der Anhörung des Betroffenen erfolgt dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die Führerscheinbehörde kann dann in einem Verwaltungsakt die Fahrerlaubnis entziehen.

Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Fahrerflucht, Führerscheinentzug Führerscheinentzug

Die Antwort passt nicht zur Frage. Diese bezog sich zunächst auf das Strafverfahren, dass noch eine seperate Verwaltungsanordnung kommt ist dem Fragesteller bekannt (MPU).

@Artus01

OK, die Strafe wird erheblich höher als die erste und wenn du bei der ersten bereits eine Sperre hattest wird diese länger und mehr Geld. Da du danach eh keinen Schein mehr bekommst... egal.
Glaubst du die Justiz lässt sich veräppeln

Als nächstes droht die dir Beschlagnahme des Wagens.... :-)

Das Mindestmaß verlängert sich auf 12 Monate, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine sog. Sperre angeordnet war. 

Generell? Hast du Erfahrung oder kennst du jemanden?

ich hatte keine neue Sperre

Das kann durchaus passieren.

Das wird aber wohl ein Gericht entscheiden müssen.