Verkauf von gebrauchte Wirtschaftsgüter Afa tabelle

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Hat der Unternehmer ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gekauft oder ins Betriebsvermögen eingelegt, dann richtet sich die Abschreibung nach der Restnutzungsdauer (BFH-Beschluss vom 17.4.2001, VI B 306/00). Je nach Alter des gebrauchten Wirtschaftsguts kann als Restnutzungsdauer die Differenz zwischen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer angesetzt werden.

Ansonsten muß eine Restnutzungsdauer geschätzt werden. Dabei ist die subjektive Ansicht der Bilanzierenden zu berücksichtigen, soweit sie nicht der allg. Erfahrung widerspricht.

Also auch wenn das Wirtschaftsgut älter ist, als seine gewöhnliche Nutzungsdauer muß man eine Restnutzungsdauer schätzen - diese kann natürlich auch 1 Jahr sein; das hängt ganz vom Zustand der Anlage ab - niemand kauft sich allerdings ein Wirtschaftsgut, welches er nicht nutzen möchte.

Grundsätzlich würde ich die komplette Abschreibung aber so stehen lassen; das FA kann ja entsprechend anderes festsetzen.

Da die Eistheke ja dem Betrieb zuzuordnen ist, mußt Du auch den Erlös dem Betrieb zuordnen; ansonsten mußt Du vorher eine Entnahme tätigen, wobei ein Entnahmewert (= Teilwert = allgemeiner Marktwert) festzusetzen ist und als fiktiver Erlös zu buchen ist (Achtung Umsatzsteuerpflicht).

Solltest Du diese dann privat verkaufen, dann ist das grundsätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft wenn der Zeitraum zwischen Entnahme und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt; der Gewinn ist dann entsprechend zu versteuern. Werden allerdings diese Wirtschaftsgüter zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt (das ist bei Dir dann wohl der Fall), erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG)

Hallo Ale76,

zur Abschreibung an sich kann ich nicht's sagen.

Verkaufen darfst Du die Truhe natürlich zu einem Höheren Preis als dem Buchwert! Das ist üblich. Wenn Du das gute Stück verkaufst z. B. für 300 Euro hast Du einen Ertrag i. H. v. 299 Euro.

Da Du scheinbar eine Firma hast und das Gut zum Firmenvermögen gehört musst Du dafür auch eine Rechnung ausstellen.

Schöne Grüße

Danke für die schnelle Antwort! Ich habe die U-Steuererklärung selber abgegeben weil keine grosse umsätzte hatte, so konnte ich auch die Steuerberater kosten sparen, aber bin nicht so ganz sicher ob mit der sofort Abschreibung richtig gemacht habe , was meinen Sie ?

@Ale76

Hallo Ale76,

ich -vermute-, dass dies Falsch gemacht wurde. Genaue Auskünfte erhalten Sie bei einem Steuerberater. Es empfiehlt sich vllt. sogar ein Buchhaltungskurs bei der Volkshochschule oder IHK. Dort bekommen Sie hilfreiche Hinweise.

Was würde ich tun? Einfach so stehen lassen. Wenn es bei einer Betriebsprüfung auffallen sollte, dann muss ggf. die Steuer nachbezahlt werden und sie bekommen einen Hinweis, dass dies so nicht geht.

Schöne Grüße

Es ist alles wesentliche gesagt.

Ergänzen würde ich nur noch Folgendes:

Wenn man sich über die steuerliche Behandlung nicht sicher ist, sollte man im Jahresabschluß, den man mit der Erklärung beim FA einreicht, den Sachverhalt vollständig erklären, im Zweifel in der Anlage. Dann hat man auf jeden Fall vollständige und richtige Angaben gemacht.

Die steuerliche Würdigung ist dann Sache des Finanzamtes.

Gruß