Verkäufer im Verzug - ab wann darf man Ersatzprodukt bestellen?

3 Antworten

Wenn du ein alternatives Produkt kaufst, dann ist das deine Sache und kann natürlich nicht dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Stornier den Auftrag und lass dir das Geld zrücküberweisen.

Deine Anwaltskosten sind deine Anwaltskosten.

Deine Annahme trifft leider in allen Punkten nicht zu.

Du schreibst:

Wenn du ein alternatives Produkt kaufst, dann ist das deine Sache und kann natürlich nicht dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden.

Fakt ist:

Davon war zu keinem Zeitpunkt die Rede.

Richtig ist:

sich ein gleichwertiges Alternativprodukt zu kaufen und dem Verkäufer die Preisdifferenz als Schadenersatz in Rechnung zu stellen.

Du schreibst:

Stornier den Auftrag....

Fakt ist:

Kaufverträge können nicht storniert werden.

Du schreibst:

lass dir das Geld zurück überweisen.

Fakt ist:

Die Weigerung des Verkäufers den Betrag zu erstatten wurde deutlich und wiederholt beschrieben.

  1. Auf Forderungen reagiert der Verkäufer dreist, der Käufer solle sich gedulden;
  2. eine schriftliche Mahnung wurde ignoriert.

Du schreibst:

Deine Anwaltskosten sind deine Anwaltskosten.

Fakt ist:

Auch in diesem Punkt irrst du leider.

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Unwissenheit und Halbwahrheiten führen selten zum Erfolg!

Deshalb hier nun mal eine kleine Orientierungshilfe:

Die Fakten:

Zwischen Käufer und Verkäufer ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen.

Der Käufer hat einen gekauften Artikel bezahlt und somit den Kaufvertrag erfüllt.

Zu den vertragstypischen Pflichten des Verkäufers gehört, dass er dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergibt. Der Verkäufer hat den Vertrag als nicht erfüllt.

Bevor der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag erwirbt, sieht der Gesetzgeber vor, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Hierdurch soll der Verkäufer letztmalig die Chance erhalten, den Vertrag doch noch erfüllen zu können.

Durch die Gericht als angemessen anerkannt ist eine Frist von ca. 10 Tagen.

Durch die erwähnte Mahnung hat der Käufer diese Voraussetzung erfüllt.

Nachdem die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verlief, befindet sich der Verkäufer nun in Verzug.

Ab jetzt hat der Käufer das Recht einen Anwalt hinzuzuziehen und dem Verkäufer die Kosten als sog. Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.

Der Käufer hat nun auch das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Wichtig!

Damit der Rücktritt auch wirksam ist, muss dieser schriftlich und unterschrieben zugestellt werden!

Da der Käufer beweispflichtig ist, sollte die Zustellung per Einschreiben/Rückschein erfolgen. Die Kosten können ebenfalls dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Wichtig!

Der wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag ist Voraussetzung um überhaupt einen Anspruch geltend machen zu können - KEINEN MOMENT FRÜHER!

Wichtig!

Erst nach dem Rücktritt entsteht dem Verkäufer eine Erstattungspflicht. (Kaufpreiserstattung).

Jetzt kann der Verkäufer eine Reihe verschiedener Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

Stell dir einfach mal folgende Voraussetzungen vor, die zwingend in dieser Reihenfolge erfüllt worden sein müssen.

Die Voraussetzung, dass ein Kaufvertrag vorliegt, ist als die 1. Voraussetzung. Logisch. Ohne Vertrag gibts gar nichts.

Voraussetzungen, die als Anspruchsgrundlage erfüllt sein müssen:

  • KAUFVERTRAG
  • SACHMANGEL
  • NACHERFÜLLUng

(4).RÜCKTRITT

(5).SCHADENERSATZ

Beispiel:

In diesem Beispiel müsste als erst noch der Rücktritt vom Vertrag erfolgt sein, bevor du Schadenersatz fordern kannst!

WARUM ES BEI VERDACHT AUF BETRUG OFT BEIM VERDACHT BLEIBT

Gut zu wissen:

Betrug ist eine Straftat und setzt immer Vorsatz voraus!

Es muss also bewiesen werden, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs die Absicht hatte, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen.

Das ist schwierig. Wenn der Schuldner behauptet, die Kaufsache sei beschädigt worden und er nicht die finanziellen Mitte,l um für Ersatz zu sorgen, war es das.

Schulden gegenüber seinem Vertragspartner zu haben ist nicht strafbar!

Zudem musst du deine Forderungen zivilrechtlich einklagen. Eine Verurteilen nach Strafrecht bringt dich also auch dann nicht weiter.

Wesentlich einfacher, schneller und auch günstiger ist ein Mahn- & Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zu beantragen.

Noch Fragen - Einfach fragen!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung