Verjährt ein HAftbefehl?
HAllo Liebe User ich habe mir mal nen paar gedanken gemacht und ja mir ist gerade die Frage eingefallen. Geimeint ist einHAftbefehl der von der Statsanwaltschaft kommt und bis jetzt noch nicht vollstreckt wurde...
Mich würde es echt interessieren ob es stimmt das eigentlich alles Verjährt....
6 Antworten
Für einen Haftbefehl gibt es keine Verjährung, für den Grund, der dem Haftbefehl zugrunde liegt dagegen schon. Handelt es sich um U-Haft, so gelten die Verjährungsfristen des § 78 StGB. Wenn bereits ein Urteil ergangen ist und die Strafe vollstreckt werden soll, gelten die Fristen des § 79 StGB. Wenn Verjährung eingetreten ist, darf auch der Haftbefehl nicht mehr vollstreckt werden.
Wann eine Tat verjährt, richtet sich nach der zu erwartenden (Höchst-) Strafe. Mord verjährt grundsätzlich nicht. Taten, für die es bis zu lebenslänglich gibt, verjähren nach 30 Jahren, mehr als zehn Jahre Strafe nach 20 Jahren, fünf bis zehn Jahre Strafe nach zehn Jahren, ein bis fünf Jahre Strafe nach fünf Jahren, der Rest verjährt nach drei Jahren. Diese Fristen sind aber nicht bindend! Durch sogenannte "Unterbrechungshandlungen" kann die Verjährungsfrist immer wieder verlängert werden, maximal bis auf das doppelte der eigentlichen Frist. Unterbrechungshandlungen sind alle möglichen Amtshandlun gen, die die Strafsache betreffen, so z.B. eine richterliche Anordnung, eine Untersuchung im Ausland vorzunehmen, ein Strafbefehl, die Erhebung der Anklage oder Eröffnung des Verfahrens, eine richterliche Durchsuchungsanordnung, der Erlaß eines Haf tbefehls... Es Ist also wichtig, die tatsächliche Verjährung einer Tat durch eine Anwältin nachprüfen zu lassen, und sich nicht einfach darauf zu verlassen, daß die Zeit um ist!
eine Tat ja, aber nicht ein Haftbefehl
Hallo,
Skyfly hat eigentlich alles schon gesagt, vielleicht sollte man noch hinzufügen, dass ein HB nicht von der Staatsanwaltschaft kommt, sondern vom Gericht.
mfG Dabbel
ein Haftbefehl kann nicht verjähren, siehe hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/forumtopic.asp?topicid=26451&
Die von Ihnen aufgeworfenen drei Jahre kann ich mir nur so erklären, dass Straftaten, die als Strafhöchstmaß ein Jahr aufweisen, gemäß § 78 Abs.3 Nr.5 StGB in drei Jahren verjähren.Die Strafe kann dann nicht mehr verfolgt werden, so dass auch der Haftbefehl keine Wirkung mehr erzielen kann.
Bestimmt nicht , so etwas verjährt nicht . Denk mal an Ronald Biggs , den berühmten Posträuber , der sich über 30 Jahre in Brasilien versteckt hatte . Als er nach England zurückkehrte , wurde er verhaftet .
Wird sicherlich nicht viel anders sein !
In England ja, ich meine nach dem Deutschen Recht...