Verhalten bei einer Zwangsversteigerung

4 Antworten

Ich fragen mich, was Sie davon abhält den Rechtspfleger anzurufen und ihm Ihr Anliegen vorzutragen. Statt dessen fragen Sie hier und in anderen Foren fremde Dritte, die nur ein vage Vorstellung davon haben können was tatsächlich passieren wird.

Ja, das ist richtig, ich habe in einem anderen kleineren und weniger gut besuchten Forum die gleiche Frage gestellt.

Ich frage weil ich selbst keine große Erfahrung mit dem Thema Zwangsversteigerung habe. Weiter scheint mir eine Versteigerung unter diesen Bedingungen höchst selten zu sein, so dass ich noch keine ähnlichen Berichte gefunden habe. Je mehr Meinungen ich höre, umso eher kann ich abschätzen welches das richtige Verhalten für mich ist. Leider gab es im anderen Forum nur einen sehr "dominanten" Teilnehmer so dass meine Fragen nicht hinreichend beantwortet wurden.

Mir ist klar, dass ich meine "Aussagen" auch beweisen muss. Daher werde ich noch entsprechende Bilder machen und einen aktuellen Grundbuchauszug holen. Dank Geodatenserver sind meine Einwende auch prüfbar. Auch über die Möglichkeit unser Grundstück neu vermessen zu lassen habe ich nachgedacht (dies behalte ich mir jedoch für einen späteren Zeitpunkt vor).

Für mich ist nur noch nicht klar wie gehe ich am besten vor und welche Informationen könnten sogar Nachteile für mich bringen? Soll ich beim Bauamt "schlafende Hunde wecken" oder ist es dehnen egal da es ja sowieso unsere Grenze ist? Wird es den Rechtspfleger überhaupt interessieren oder verweist dieser nur auf das Gutachten? Würde mein Einwand wohlwollend aufgenommen oder würde ich als Ruhestörer rausgeschmissen.

Es geht mir nicht darum wie ein Dritter die rechtlich Situation beurteilen würde, sondern darum wie eure Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen sind.

@Michael4000

Sie können in diesem Verfahren als unbeteiligte Person nichts ausrichten, egal wie sie sich verhalten oder nicht verhalten. Weil die entscheidende Größe- nämlich der Verkehrswert - bestandskräftig festgestgesetzt wurde. Selbst wenn Sie hier oder anderswo jemanden finden, der diesen oder einen ähnlichen Fall schon einmal gehabt hat, wird dieser Fall nicht gleich enden, weil die Beteiligten andere Personen sind, die anders reagieren. Es gibt keine Sicherheit !!

Ein Katasterauszug bringt Ihnen Klarheit , wenn ihr Grund eingemessen wurde . Zum Anderen sollte in ihrem Grundbuch [ zweite Abteilung : Lasten und Beschränkungen ] ein Wegerecht eingetragen sein - oder eben nicht .....Zur Vorlage beim Rechtspfleger .

Weder ein Wegerecht noch die Grenzbebauung stehen als Belastung in unserem Grundbuch. Dank Geodatenserver kann man Bebauungsplan und die Luftbildaufnahme übereinanderbringen und erkennt sofort, dass das Haus größer als genehmigt gebaut wurde und eben auch auf der Grenze steht.

du kannst darauf hinweisen, allerdings wird es dir nur ein "das gehoert jetzt nicht hierher" einbringen. Evtl kannst du das mit dem Glaeubiger im Privatgespraech auf dem Gang klaeren. Er koennte sich dann evtl mit 60% oder weniger der aktuellen Forderung zufriedengeben. Damit haettest du das Limit bis zu dem du bieten muesstest.

Davon halte ich nichts, weil der Gläubiger höchst warscheinlich pokern wird. (er hat ja nichts zu verliehren).

Meinten Sie 60 % des Verkehrswerts ?

Die aktueller Forderung wird kein Bietinteressent erfahren, weil diese dem Bankgeheimnis unterliegt.

@lesterb42

natuerlich erfaehrt man diese wenn man fragt. Hat bei uns auch funktioniert.

@lesterb42

Naja, man kann mit der Bank eine sogenannte Ausbietungsgarantie vereinbaren. Aber da halte ich wie gesagt nicht viel von.

@Metahawk

Meinten Sie die Forderung oder die Grundschuld. Die Grundschuld ist im Grundbuch eingetragen und damit spätestens im ZV-Verfahren öffentlich. Wenn die Bank Ihnen die offene Forderung mitgeteilt hat, liegt ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis vor.

Das kannst du schon tun. So schnell wird man bei Zwangsversteigerungen in der Regel nicht aus dem Saal geworfen, da damit nur unnötige Beschwerdegründe produziert werden können. Allerdings wird der Rechtspfleger dann unter Umständen auf das Notwegerecht hinweisen.

Dann müsste er auch gleich auf die Notwegerente und die Beschränkungen des Notwegerecht hinweisen. Weiter wären wir uns nicht sicher ob ein Notwegerecht greift, da das Haus über einen weiteren Anschluss an einen Waldwanderweg verfügt.

Müsste der Rechtspfleger auch auf die Folgen der illegalen Grenzbebauung hinweisen?

Ihn trifft natürlich eine gewisse Aufklärungspflicht zum Objekt. Solange dies aber nur Behauptungen und keine feststehende Tatsachen bzw. diese nicht gerichtsbekannt sind, würde ich keine Veranlassung dazu sehen, sich hierzu zu äußern.

@Ronox

Wie könnte ich solche Beweise vortragen? Vielleicht einen Grundbuchauszug von unserem Grundstück plus Fotos vom Nachbarhaus? Vielleicht eine Auskunft vom Bauamt?

@Michael4000

Darauf wird sich niemand im Termin einlassen. Denn du bist dort erst einmal nur Zuschauer und kein Verfahrensbeteiligter.