Vergütung von Sonntagsarbeit im Einzelhandel

3 Antworten

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Leistet der Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit, und dies ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (Zuschlag) zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Soweit die gesetzlichen Regelungen. Die tarifvertraglichen Regelungen bestimmen, ob 50 % oder 100 % Zuschlag gezahlt werden.

Der Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen hat 1996 im Manteltarif vereinbart: http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/05.htm

§ 7 (1) Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe (§ 8) mit folgenden Zuschlägen abzugelten:

a) Mehrarbeit 25%

b) Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 40%

c) Nachtarbeit (ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs.4, Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte Arbeit gemäß § 2 Abs.6 nach 19.30 Uhr) 55%

d) Sonntagsarbeit 120%

e) Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag auf einen Wochentag fällt 200%.

Also 120 %. Ich weiß von anderen Bundesländern und Gewerkschaften, dass Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 100 % bringt. Damit hast du die Größenordnung, die üblich ist, auf die du aber keinen Rechtsanspruch hast!

Danke für die Info!

Eine gesetzliche Reglung gibt es nicht. Das ist grundsätzlich Sache der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Regel schließen die Arbeitgeberverbände mit den Gewerkschaften Tarifverträge ab in denen dieses geregelt ist. Und diese Tarifverträge sind ziemlich unterschiedlich. So gibt es z. B. im öffentlichen Dienst lediglich 25 % Zuschlag für Sonntagsdienst. In anderen Bereichen gibt es dann schon 50 % und mehr.

Danke !

Deine Frage lässt sich gar nicht so einfach und pauschal beantworten, wie du dir vielleicht denkst. - Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Tarifverträge. - Diese gelten aber nur für Betriebe die Mitglieder des Einzelhandelsverbands sind und sich - freiwillig - der "Tarifbindung" angeschlossen haben. Deshalb sind die wesentlichen Fakten für Zuschläge oft individuell arbeitsvertraglich geregelt. Und wenn es eine aktionsbezogene einmalige "Sonntagsarbeit" war, z.B. ein "Verkaufsoffener Sonntag", dann bekommst du überhaupt keinen Zuschlag sondern ersatzweise nur an einem anderen Arbeitstag frei.

Wenn du also eine exakte Auskunft für deinen Fall willst, würde ich dir empfehlen entweder bei deiner Gewerkschaft oder beim nächsten Einzelhandelsverband anzurufen und dir dort die für deinen Fall gültige Antwort zu holen.