Vergleichsangebot einer Inkassofirma an den Schuldner. Rechtliche Lücken?

5 Antworten

Jemand, der einen Titel erwirkt hat, droht damit, die Forderung weiterzuveräußern? Die müssen ein gutes Angebot haben oder arg verzweifelt sein.

Ansonsten: Ein Verzicht auf den Restbetrag ist nicht angeboten – wo soll da der Vorteil für Dich sein?

sie können dann auch den rest noch fordern. das funktiopniert nur wenn da drin steht das sie verbndlich auf den rest verzichten wenn du einen teil zahlst und einen titen dann bis zum ......... entwertet an dich herausgeben (im original natürlich)

bieten wir Ihnen einmalig eine vergleichsweise Regelung wie folgt an:

vergleich.

@gansh

dann würde da stehen das sie auf den rest verzichten. hier steht nur das sie jetzt dann die 50% haben wollen. den rest können sie dann trotzdem einfordern

@martinzuhause

Ich würde hier auch extrem vorsichtig sein. Wenn man dazu tendiert, das anzunehmen: Das Inkasso drauf hinweisen, dass man doch bitte eine Klarstellung verlangt, dass mit Zahlung einer Vergleichssumme die Angelegenheit aus der Welt ist und der entwertete Titel im Original ausgehändigt wird, keine weiteren Gebühren u.ä. ausgelöst werden. Dass man gewillt ist anzunehmen, wenn diese Klarstellung erfolgt.

Zu1. Dies ist ein gängiges Formular. Andere sind ähnlich. Ich würde aber kleine Änderungen handschriftlich in dem "Vertrag" machen. Etwas oben ankreuzen und zufügen: Dies ist ein Vergleich. Sofern die Zahlungen von insgesamt .......geleistet wurden verpflichtet sich die Firma xxx-Inkasso den Titel an den Schuldner zurück zu geben. Weiterhin werden die restlichen Schulden erlassen und der Schuldner hat keinerlei Verpflichtungen mehr in Bezug auf den Vorgang (hier Inkassofirma reinschreiben und Ursprungsgläubiger).

Diesen geänderten Vergleich an die Inkasso Firma mit dem Hinweis und einem Anschreiben hinwenden, dass du die erste Rate sofort überweist wenn sie den Vertrag unterschreiben und an Dich zurück senden....

Ansonsten kann man hier einige Infos über Inkassofirmen erhalten: http://www.schuldnerakuthilfe.com/inkasso.html

Wenn Du Dich penibel an die vereinbarung hälst ist diese Vereinbarung rechtssicher

Stichwort : Rücksendung innerhallb von 5 Tagen

Unbedingt per Einschreiben innerhalb von 5 tagen falls Du diesen Vergleich annimmst

Kommt es nur 1 tag später wird die Inkassofirma vom Vergleich zurücktreten und das Geld NICHT zurücküberweisen sondern gem BGB 367 verrechnen

Nochmal : Achte auf die 5 Tage und kontoliere das Datum des Schreibens welches Du erhalten hast

  1. Ja !

das ist kein vergleich da nicht auf den rest der forderung verzichtet wird. werden innerhalb der frist die 50% gezahlt können sie natürlich den ret auch noch einfordern

@martinzuhause

tja das ist die frage.. ist es rechtssicher oder nicht... das ist die einzig wichtige frage.. und wenn ja.. wenn man das schreiben auf einem samstag bekommt.. und freitag ist der brief losgeschickt worden laut briefkopf.. ist die 5 tage frist dann Dienstag? Mittwoch? oder zählen nur die arbeitstage sprich wäre es erst freitag fällig?

@Masupilami22

Es zählen ganze Tage, der angeborchene Tag aber nicht. Fällt das Fristende auf einen Nicht-Werktag gilt der folgende Werktag.

@mepeisen

Welches Datum ist im Schreiben eingetragen und welches datum hat der Poststempel ?

  1. Ist ein Vergleich eben. Sinnvoll ist es aber auch bei titulierten Forderungen nicht sich mit Inkassobüros einzulassen. Derartiges kann man auch direkt beim Gerichtsvollzieher weit günstiger machen.
  2. Nein, wenn der Verzicht auf die Restsumme festgehalten wird. Dieser Schrieb begründet einen Vertrag. Dieser ist für beide Seiten bindend.
  3. Fristen eines Inkassobüros sind Schall und Rauch.
  4. Das sollte man auch. Der entwertete Schuldtitel ist herauszugeben.

Du bewegst dich hier in Richtung einer konkreten, fallbezogenen Rechtsberatung. Diese darf nur ein Rechtsanwalt vornehmen.

Zu 3

In dem fall nicht ( Stichwort 5 Tage )

Du bewegst dich hier in Richtung einer konkreten, fallbezogenen Rechtsberatung. Diese darf nur ein Rechtsanwalt vornehmen.

Nö... vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG

Seine Meinung zu einem Sachverhalt äußern darf jeder ;-) Gerade hier, wo sich jeder an der Diskussion beteiligen kann und es nicht nur um ein privates Gespräch geht, sondern die Öffentlichkeit mit einbezogen ist.

Und nur weil jemand mit seiner Meinung und seiner Argumentation ggfs. richtig liegt, muss noch keine Rechtsdienstleistung vorliegen.

Zudem wird wohl jedem Nutzer hier klar sein: Eine ausführliche Beratung wird in ein Forum niemand kostenlos hineinschreiben. Wer wirklich Sicherheit haben will, der sollte sich an einen RA wenden. So auch hier...