Verfällt die Provision nach der Kündigung?

2 Antworten

man kann alles mögliche in verträge schreiben und auch unterschreiben. sofern aber solche oder ähnliche passagen sittenwidrig sind oder gegen geltendes recht verstoßen, sind sie unwirksam. du hast während deiner beschäftigung verkauft und als vergütung steht dir dafür eine leistungsabhängige vergütung zu, die "verfällt" nicht mit der kündigung. du musst aber deine ansprüche auf bezahlung deiner leistung per klage durchsetzen.


Ohne nähere Kenntnis deines Vertrages und deiner Tätigkeit lässt sich dein Frage konkret nicht beantworten; es kommt halt drauf an.

Zitat aus: http://www.handelsvertreterausgleich.de/berechnung/ :

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist nicht durch eine Vereinbarung im Vorhinein abdingbar. Er kann allerdings entfallen, sofern der HV nur im Nebenberuf tätig ist (§ 92 b HGB). Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 89b Abs. 4 S. 2 HGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen (Ausschlussfrist). Zusätzlich ist die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zu beachten (3 Jahre). Wir empfehlen, die Wettbewerbssituation nach Beendigung des HV-Vertrages zu prüfen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, § 90a HGB. Diese Regelungen sind häufig unwirksam oder nichtig.

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