Vereinsrecht ---Vorstandswahlen---
In unserem Verein stehen Vorstandswahlen an. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem 1. Schatzmeister und seinem Vertreter...also 4 Personen.
Können die Kandidaten zunächst in den Vorstand gewählt werden, um dann innerhalb des gewählten Kreises die Posten für sich zu verteilen? Oder müssen die Mitglieder explizit den Kandidaten für den jeweiligen Posten wählen?
5 Antworten
Eine Vereinsaatzung enthält in der Regel die Angaben:
- der Vorstand besteht aus (Vorsitzendem, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer...)
- die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Demnach wählen die Mitglieder den Vorstand auch exakt in der Form, wie es in der Satzung angegeben ist. Und zwar jeden Posten für sich. Es würde meines Erachtens eine unzulässige Entmachtung der Mitgliederversammlung bedeuten, wenn sie keinen Einfluss auf die tatsächliche Verteilung der Posten hätte.
Eine interne Vergabe von Posten durch den Vorstand kann es meines Erachtens nur geben, wenn es sich um Posten außerhalb des laut BGB vertretungsberechtigten Vorstands handelt (erweiterter Vorstand, z.B. Beisitzer) und dies laut Satzung zugelassen ist.
Die Kandidaten werden explizit von den Mitgliedern gewählt.
Es geht ja auch um die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
ich hab`s mir fast gedacht, aber der jetzige Vorstand will so wählen lassen, wenn das möglich wäre. Anscheinend ist es nicht so! Habt ihr vielleicht irgendwo auch ne gesetzliche Grundlage? Finde nichts weiter..!
Wo steht das?
Nein, es werden die Personen direkt für ihre Funktion gewählt. Also keine pauschale Wahl von 4 Personen, die sich die Funktionen dann untereinander aufteilen.
Wo steht das?
Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, muss die Satzung Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes enthalten (§ 58 Satz 1 Nr. 3 BGB). Diesen Bestimmungen ist Folge zu leisten.
Wenn du nicht sicher bist, diese Bestimmungen richtig interpretieren zu können, dann zitiere sie hier.
Diese Vorschrift beschreibt die Bestellung des Vorstandes. Sie entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 27 Abs. 1 BGB.
Mit der "Bildung des Vorstandes" ist jedoch nicht dessen Bestellung gemeint, sondern dessen Zusammensetzung. Wie ist diese in der Satzung geregelt?
Das steht in der Satzung des Vereins.
Jetzt kommen wir zu folgenden Punkt: In der Satzung steht nichts dergleichen! "Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt!"