Variables Kapital bei Wechsel von Bilanzierer zu 4(3) Estg?

2 Antworten

Wenn du vom Bilanzierer auf § 4(3) umsteigst musst Du keine Bilanzkonten mehr führen. D.H. du kannst es tun, musst aber zum Jahresbeginn das Schlusskapital des Vorjahres auf ein Privat oder Kapitalkonto vortragen. Das macht jedoch niemand bei der EÜR wirklich.

Da du lediglich die Einnahmen und Ausgaben erfassen musst, ist es nicht zwingend erforderlich Bestandskonten zu führen. Das könnte mitunter auch zu falschen Ergebnissen führen.

Wenn auf dem Kapitalkonto etwas draufsteht kannst du es gegen den Saldovortrag wieder ausbuchen.

Sowohl das Kapitalkonto als auch das Saldovortragskonto dürften in deiner Gewinnermittlung nicht als Einnahmen oder Ausgaben auftauchen, da die beiden Konten nicht als Einnahmen oder Ausgabenkonten fungieren.

Kurzzusammenfassung: Ob auf dem Konto etwas drauf steht oder nicht ist egal, weil das Konto nicht in den Einnahmen oder Ausgaben auftaucht. Wenn ja, dann ist etwas im Programm falsch eingestellt.

 

Liebe Grüße

Ana

 

Dieser Betrag entfällt einfach.

Aber hast Du Dir mal Gedanken über die Übergangskorrekturen gemacht?

Aktivierte Forderungen

Passivierte Schulden

Rechnungsabgrenzungsposten usw.?

die wurden schon im Vorjahr berücksichtigt ebenso der Übergangsgewinn