Urlaubsvertretung gleich Versetzung?
Mitarbeiter aus der Buchhaltung soll 6 Wochen im Jahr als Urlaubsvertretung und in Krankheitsvertretung 3 Stunden täglich an der Information des Unternehmens eingesetzt werden. Ist dies schon eine Versetzung? Muss der Betriebsrat informiert werden? Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiter steht die Klausel "Der Angestellte verpflichtet sich im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen". Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag ist jedoch "Buchhalter". Kann der Mitarbeiter sich weigern die Vertretung zu übernehmen?
6 Antworten
Der Angestellte verpflichtet sich im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen".
Solche Klauseln gibt es in vielen Arbeitsverträgen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie rechtens sind. Es kommt immer auf die Formulierung an. Diese pauschale Formulierung wird wohl einer Überprüfung nicht standhalten, wenn Du jetzt am Empfang, der Information oder z.B. im Archiv arbeiten sollst, wenn Du als Buchhalter eingestellt bist. Man kann Dir zwar andere als die derzeitigen Aufgaben geben, die sollten allerdings mit buchhalterischen Aufgaben zu tun haben
Da solltest Du unverzüglich bei Deinem Betriebsrat vorbeigehen. Der muss bei der vorübergehenden Versetzung die länger als vier Wochen dauert nach § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgsgesetz sowieso vom AG informiert werden.
Was die anderen Tätigkeiten betrifft, kann der BR die Versetzung ablehnen, wenn diese nicht gleichwertig sind (und Du auch)
http://fachanwalt-arbeitsrecht.de/weisungsrecht-des-arbeitgebers/
http://www.ihrarbeitsrecht.de/300/versetzungsklausel-und-weisungsrecht-das-sollten-sie-wissen/
Anderer Arbeitsbereich - 6 Wochen - Vertretung
Der Betriebsrat muß zustimmen, da:
- der Arbeitgeber Dir einen anderen Arbeitsbereich zuteilt und
- die Zuteilung voraussichtlich länger als einen Monat dauert
Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist.
Damit gilt das betriebsverfassungsrechtlich als Versetzung.
Arbeitsvertraglich ist die Zuteilung dahingehend abgesichert.
Nein, das ist eindeutig eine zumutbare Tätigkeit. Es ist mir auch ein Rätsel, wie man sich wegen solcher Kleinigkeiten so anstellen kann....
Kann es sein, dass die im Arbeitsvertrag beschrieben Klausel ungültig ist? Es wird doch heute immer von "gleichwertigen Tätigkeiten" gesprochen. Das wäre mit dieser Klausel leider nicht gewährleistet
nein, eine urlaubsvertretung wahrzunehmen, ist für jeden AN normal und nicht unter seiner würde. er wird ja weiterhin als buchhalter bezahlt....