Urlaubsgeld Werksstudent

3 Antworten

Kann mir die Frage nun selbst beantworten, sorry für die falsche Wortwahl:

Urlaubsanspruch bei Werkstudenten Ja – auch Werkstudenten haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, da auch sie Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sind. Der Urlaubsanspruch berechnet sich genauso wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Hier liegt das Problem eher bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgeltes, also des Geldes welches der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit bekommt. Werkstudenten arbeiten entweder als geringfügig Beschäftigte auf 450,00 € Basis. Häufiger kommt es jedoch vor, dass Werkstudenten einen Stundenlohn bekommen und unterschiedlich viele Stunden arbeiten. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung des Durchschnittsgehaltes der letzten 13 Wochen. Bei einer Entlohnung auf Stundenbasis werden also die durchschnittlich geleisteten Stunden der letzten 13 Wochen * dem vereinbarten Stundenlohn angesetzt.

Maximilian112  20.01.2014, 11:40

jetzt mußt Du das nur noch hinbekommen Dir die HA zu geben ;-)

Hexle2  20.01.2014, 11:50
@Maximilian112
jetzt mußt Du das nur noch hinbekommen Dir die HA zu geben ;-)

Kompliment, auf die Idee wäre ich nicht gekommen ( habe ihm aber dafür einen DH gegeben).

Sonderzahlungen, wozu Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören, sind immer auf freiwilliger Basis und unterstehen keiner rechtlichen Regelung. Anders bei Tarifverträgen, den Du mal lesen solltest.

Helmuth123 
Fragesteller
 20.01.2014, 11:33

Vielleicht habe ich mich in dieser Sache falsch ausgedrückt, ich meine bezahlten Urlaub steht jedem Arbeitnehmer zu, oder nicht?

mamaundkind  20.01.2014, 11:45
@Helmuth123

Ja natürlich. Bezahlter Urlaub muss jeder bekommen. Der Mindestanspruch lautet auf 24 Tage, wobei Du ja keine 24 Tage bekommen wirst, wenn Du nicht täglich arbeitest.

gar kein Urlabsgeld, denn Urlaubsgeld ist kein genereller rechtsanspruch sondern eine rein tarifliche Vereinbarung. also schau erstmal im Tarifvertrag deines Gewerbes nach und dann in deinen AV bzw. Praktikumsvertrag