Urlaubsanspruch, wenn man erst am 5. eines Monats anfängt

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Das ist zwar richtig so, spielt aber nur in den ersten 6 Monaten des Beschaeftigungsverhaeltnisses eine Rolle oder wenn das Beschaeftigungsverhaeltnis nach dem 1. Juli eines Jahres begonnen hat. Ab dem 7. Beschaeftigungsmonat hast du ja ohnehin den vollen Jahresanspruch (sofern du dich dann noch im "Einstellungsjahr" befindest).

Beispiel 1: Beschaeftigungsbeginn 5. Januar

Urlaubsanspruch entsteht erstmals am 5. Februar (1 Zwoelftel des Jahresurlaubs) und erhoeht sich an jedem weiteren Monatsfuenften bis zum 5. Juni um jeweils ein weiteres Zwoelftel. Ab dem 5. Juli hast du dann Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (abzueglich eventuell bereits bei einem vorherigen Arbeitgeber gewaehrten Urlaub fuer das laufende Kalenderjahr).

Beispiel 2: Beschaeftigungsbeginn 5. Juni

Urlaubsanspruch (1 Zwoelftel) entsteht erstmals am 5. Juli und erhoeht sich wie oben an jedem folgenden Monatsfuenften bis zum 5. November. Ab dem 5. Dezember besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (abzueglich eventuell bereits bei einem vorherigen Arbeitgeber gewaehrten Urlaub fuer das laufende Kalenderjahr).

Beispiel 3: Beschaeftigungsbeginn 5. Juli

Urlaubsanspruch (1 Zwoelftel) entsteht erstmals am 5. August und erhoeht sich wie oben an jedem folgenden Monatsfuenften bis zum 5. Dezember. Da der 6. Beschaeftigungsmonat im betreffenden Kalenderjahr nicht mehr vollendet wird, besteht fuer dieses Jahr ein Urlaubsanspruch von 5 Zwoelfteln des Jahresurlaubs. Die Zeit vom 5. 12. bis zum 31.12. bleibt unberuecksichtigt weil kein "voller" Monat.

Im Folgejahr geht es dann ab dem 1. Januar wieder neu los. Urlaubsanspruch 1 Zwoelftel ab 1. Februar, 2 Zwoelftel ab 1. Maerz u.s.w. bis zum 1. Juli. Ab 1. Juli dann wieder voller Jahresanspruch.

Ich danke Dir! Also, ich hab am 5.3.11 angefangen. 1/2 Jahr Probezeit-dann Festanstellung. Also, wir haben 20 Tage Urlaub pro Jahr ( :-(((( ). Uns wurden erst 14 Tage gewährleistet, dies wurde jeoch vor ca. 3 Wochen auf 12 Tage reduziert. Und, ich kann rechnen wir ich will, ich komme auf keine 12 Tage Anspruch....

Wenn Ein Jahresurlaub augeteilt werden muß.Wird der Jahresurlaub durch Die 12 Monate geteilt,und für jeden vollen Monat gibt es den Entsprechenden Anteil.Gibt es Bruchstücke eines Tages wird Auf oder Abgerundet..( Es heißt Vollen Monat.im Text.)

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres,für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, b)................. c)................. ( So geregelt im Bundesurlaubsgesetz)


Es ist also keineswegs ungesetzlich,sondern euer Arbeitgeber hat korrekt gehandelt.

Bei anteiligen Urlaub erhälst du 1/12 des Jahresurlaubs pro vollen Arbeitsmonat. Beispielsweise wenn du vom 05.08.11 - 31.12.11 arbeitest, der Jahresurlaub 25 Tage beträgt, dann hast du 8 Tage Urlaub (25/12*4). Hättest du vom 01.08.11-31.12.11 gearbeitet dann hättest du (25/12x5) 10 Tage Urlaub.

Du hast trotzdem Urlaubsanspruch! Du darfst ihn nur nicht nehmen in der Probezeit...

ja ich weiß, uns wurden nachträglich 2 tage urlaub gekürzt, weil wir nicht am 1. angefangen hatten zu arbeiten.

@thinktwice

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.