Urlaubsanspruch während Krankengeldbezug?
Hallo,
ich befinde mich in einem Angestelltenverhältnis mit einem Jahresurlaub von 30 Tagen.
Seit dem 19.06.2015 bin ich krankgeschrieben, seit Anfang August 2015 befinde ich mich im Bezug auf Krankengeld. Bis zum Tage meiner Erkrankung habe ich keinen Urlaub von 2015 in Anspruch genommen.
Vom 02.12.2015 - 10.02.2016 befand ich mich in einer Reha-Maßnahme, wo ich arbeitsunfähig entlassen wurde. Seit gestern dem 15.02.2015 habe ich mit einer strukturikteren Wiedereingliederung gestartet welche vorraussichtlich 4 Wochen dauert. Mir ist klar das ich erst nach erfolgreicher Wiedereingliederung meinen Urlaub in Anspruch nehmen kann. Meine Frage ist jedoch habe ich Anspruch auf meinen kompletten Jahresurlaub von 2015 und anteilig 2,5 Tage pro Monat in 2016?
Mit freundlichen Grüßen Puuhbaer
1 Antwort
Auch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung verfällt der
Urlaub zum 31. März des übernächsten Jahres (= 15 Monate nach Jahresende - für 2015 = 31.03.2017): Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10.
Das gilt grundsätzlich für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Urlaubstage bei 5-Tage-Woche oder 24 Werktage bei 6-Tage-Woche).
Ob darüber hinausgehende Urlaubsansprüche, die arbeitsvertraglich oder
tarifvertraglich geregelt sind, nach den gleichen Regeln verfallen,
hängt davon ab, wie die Parteien den Verfall und die Übertragbarkeit des
zusätzlichen Urlaubs geregelt haben. Werden die gesetzlichen
Urlaubsvorschriften z.B. in Bezug genommen, was in der Praxis häufig
geschieht, dann gelten die verlängerten Übertragungszeiträume bei
Langzeiterkrankungen auch für die übergesetzlichen Urlaubsansprüche.
Auch während der Erkrankung 2016 entsteht weiterer Urlaubsanspruch.
§ 7 Abs. 3 BUrlG - Bundesurlaubgesetz - (Verfall bis 31.03. des Folgejahres) darf nicht mehr angewendet werden.
§ 7 Abs. 3 BUrlG - Bundesurlaubsgesetz - (Verfall bis 31.03. des Folgejahres) darf nicht mehr angewendet werden.
Zur Präzisierung sei ergänzt, dass sich diese Nichtanwendung nur auf den Fall der geschilderten Art erstreckt, wenn also der Urlaub wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte!