Urlaubsanspruch bei Kündigung (geringfügig)?

3 Antworten

Es ist richtig, dass Deine Freundin in diesem Kalenderjahr nur einen anteiligen Urlaubsanspruch hat, wenn sie bis zum 30.06. ihr Arbeitsverhältnis beendet - und zwar 1/12 für jeden vollen Monat der Beschäftigung (der ist hier jetzt identisch mit dem Kalendermonat).

Wenn sie bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 1. Jahreshälfte bereits mehr Urlaub genommen hat, als ihr für dieses Urlaubsjahr anteilmäßig zusteht, muss sie das bereits erhaltene Urlaubsentgelt für den zu viel genommenen Urlaub aber nicht zurückzahlen, da sie - aufgrund ihrer Beschäftigung schon seit Mail vergangenen Jahres - die sogenannte "Wartezeit" von 6 Monaten für den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erfüllt hat.

So bestimmt es das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 Buchstabe c) und Abs. 3:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer [...]
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Du rechnest aus, wieviel Urlaub ihr im Monat zusteht. Dann mal die Monate, die sie DIESES Jahr dort ist und schon hast du die Zahl, die ihr dieses Jahr zusteht.

Seit wann konsumiert man Urlaub ? Den nimmt man oder hat ihn....

http://www.urlaubsanspruch-minijob.de/minijob-urlaubsanspruch-bei-kuendigung/

Urlaubsanspruch nach Kündigung bei Minijobs

Minijobs gelten grundsätzlich als Teilzeitarbeit. Entsprechend gibt es rein formell auch überhaupt keinen Unterschied beim Urlaubsanspruch nach Kündigung. Lediglich die Berechnungsgrundlage für den Urlaubsanspruch per se ist eine andere. Auch der gesetzliche Kündigungsschutz und dessen Fristen greift, wobei für Minijobber abweichende Kündigungsfristen gelten.

Auch beim Minijob gilt, dass nur volle Beschäftigungsmonate voll angerechnet werden. Da beim Minijob allerdings nicht die Stundenzahl sondern die Tage pro Woche zählen, können sich abweichende Ergebnisse zum Festangestelltenverhältnis in Vollzeit ergeben, wobei auch hier Probezeiten 1/12 angerechnet werden müssen. Ein Vorteil ist hier allerdings der, das keine Abgeltungsregel besteht: Resturlaub muss gewährt werden. Daraus ergibt sich auch, dass die Aufnahme eines neuen Minijobs nach Kündigung keine Gefahr birgt, bereits genommenen Urlaub zurückzahlen zu müssen, da es sich beim Urlaubsanspruch um realen Urlaubsanspruch handelt, nicht um effektiven. Bedeutet: Ein Angestellter in Vollzeit nach Tarif, der bereits 2 Jahre im Betrieb tätig ist, kann theoretisch seinen gesamten Jahresurlaub zu Jahresanfang einreichen und genehmigt bekommen. Wird er gekündigt, muss er bereits genommenen Urlaub anteilig zurückzahlen. Minijobber können dies nur bedingt. Allerdings gilt auch hier: Gewährt der Arbeitgeber Urlaubstage für noch nicht geleistete Arbeitstage, und wird vorzeitig gekündigt, kann ein Anspruch auf eine Rückzahlung bestehen. Dies gilt wiederum aber nicht für Personen mit 2 Minijobs, da der Urlaubsanspruch getrennt gerechnet wird.