Urlaubsanspruch bei 4 Tage Woche (34 Stunden)
Hallo. Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt seit 18 Monaten 34 Std im Büro. Diese habe ich auf 4 Tage in der Woche verteilt. Einen freien Tag, welcher nicht vertraglich festgeschrieben ist, steht mir pro Woche zu. Es hat sich, mit Ausnahmen eingepegelt, dass ich in der geraden Woche Freitags und in der ungeraden Woche Donnerstag frei habe.
Jetzt meine Frage: Wie ist das mit den Feiertagen, welche auf einen solchen Tag fallen. Wie z.B. der 3.10.14. Steht mir dann zusätzlich ein Tag für diese Feiertagswoche zu oder habe ich in diesem Falle "Pech" gehabt??? Ich bin jetzt seit fast 20 Jahren in diesem Unternehmen tätig und in meinem Änderungsvertrag vom vorigen Jahr wurde eine Änderung der Urlaubstage nicht vermerkt (vorher 42 Stunden Woche mit 27 Tagen Urlaub)
Werden meine freien Tage und Urlaubstage nur als 6,8 Std. (34 Stunden geteilt durch 5 Tage) angerechnet? Vielen Dank vorab für eine gesetzlich richtige Antwort. MfG
1 Antwort
Zu den Feiertagen:
An Feiertagen ist so zu verfahren, wie verfahren worden wäre, wenn es sich nicht um Feiertage handeln würde. Mit anderen Worten:
Wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Du ohnehin üblicherweise nicht gearbeitet hättest, dann hast Du sozusagen "Pech" gehabt, den muss der Arbeitgeber (nach dem Lohn-/Entgeltausfallprinzip) nicht bezahlen, da Du ja auch ohne den Feiertag an diesem Tag nicht bezahlt worden wärst.
Fällt der Feiertag allerdings auf einen Tag, an dem Du üblicherweise arbeiten müsstest oder für den Du (auch ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber den Feiertag übersehen haben sollte) fest zur Arbeit eingeplant warst, dann muss er vom Arbeitgeber so bezahlt werden, als wenn Du tatsächlich gearbeitet hättest, denn auch ohne den Feiertag hätte der Arbeitgeber Dich ja an diesem Tag bezahlen müssen.
Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1.
Zum Urlaub:
Die Änderung der Wochenarbeitszeit alleine hat keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch, wenn sich nicht gleichzeitig auch die Zahl der Wochenarbeitstage ändern sollte.
Die tatsächlich durch Feiertage und die durch Urlaubstage entfallenen Arbeitstage sind nicht nach dem Durchschnitt der Arbeitsstunden bei einer 5-Tage-Woche zu entgelten, sondern nach der Stundenzahl, die zu leisten gewesen wäre ohne den Wegfall aufgrund von Feiertag oder Urlaub.
Entscheidend in diesem Fall ist also die für Dich maßgebliche tatsächliche Arbeitszeit pro Arbeitstag, nicht eine durchschnittliche aufgrund einer fiktiven Anzahl von Wochenarbeitstagen. Wenn es da mit dem Arbeitgeber Verständnisprobleme gibt, sorgt das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 11 "Urlaubsentgelt" Abs. 1 Satz 1 für Klarheit:
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Wenn Du also den Durchschnittverdienst der vergangenen 13 Wochen / 3 Monate durch die Anzahl der Arbeitstage (einschließlich derer, die durch Feiertage tatsächlich ausgefallen sein sollten) dividierst, erhältst Du das durchschnittliche arbeitstägliche Entgelt; dies multipliziert mit der Anzahl der Urlaubstage (bei einer freien 4-Tage-Woche also 4 Urlaubstage) ergibt die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Urlaubsentgelts.