Urkundenfälschung und Verjährungsfrist

6 Antworten

Zu einer Urkundenfälschung gehört die Betrugsabsicht, die ist i.d.F. nicht gegeben. Dadurch, dass sie die Beiträge bezahlt hat, ist das auch bewiesen.

Nein, die Absicht, einen Betrug (also die Schädigung des Vermögens des Geschädigten, § 263 StGB) zu begehen, gehört nicht zum Tatbestand der Urkundenfälschung. Zur Urkundenfälschung genügt es, eine "Täuschung im Rechtsverkehr" begehen zu wollen, zu welchem Zweck auch immer. Und das ist vorliegend der Fall. Getäuscht wurde das Versicherungsunternehmen.

Möglicherweise liegt hier aber neben der Urkundenfälschung tatsächlich auch ein Betrug vor. Betrug verjährt ebenfalls in 5 Jahren.

Habe eine ähnliche Situation allerdings mit einem Depot. Im Beratungsbogen habe ich eine Unterschrift gefälscht da diese vergessen wurde- alle anderen Unterschriften in Bögen hat die Kundin selbst unterzeichnet- ist das dann auch Fälschung im "klassischen Fall"? Das Depot würde 2008 eröffnet- wäre also die Verjährungsfrist rum?

http://www.123recht.net/Wann-verjaehren-Betrug-und-Urkundenfaelschung-__f52120.html

Urkundenfälschung verjährt nach 3 Jahren. Wenn es erst mit Beginn der Versicherung gilt dann ist es noch nicht verjährt und deinen Job als Finanzberater bist du los.

http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html

Sag ihr das wenn sie dich anzeigt das sie sich mit anzeigen soll! Denn sie hat genauso den Betrug begangen! Du weil du die Unterschrift gefälscht hast und sie weil sie dich dazu angestiftet hat! Du hast also ein Druckmittel!

@Spacegirl1978

Sorry hatte mich oben verschrieben, die Unterschrift wurde am 14.08.2008 getätigt und der Vertrag hat am 01.09.2008 begonnen, also somit verjährt oder?

@ebie0

Laut dem Link ist es dann verjährt.

@Spacegirl1978

@Spacegirl1978: Laut dem Link verjährt es in fünf Jahren. Und das ist auch korrekt.
Wo liest du denn da 3 Jahre heraus? Etwa aus dem letzten Absatz der Antwort? Dann solltest du diesen Absatz noch mal genau lesen...

@JotEs

Ja sorry hab mich verlesen -.-

Urkundenfälschung ist im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht. Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 78 Abs. 3 StGB eine Verfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren.

Da der Erfolg der Tat, nämlich der Beginn der Versicherung, erst später eintrat, nämlich am 01.09.2008, begann die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt. Die Tat ist also noch nicht verjährt sondern wird erst mit Ablauf des 31.08.2013 verjähren.

Schonmal auf den aktuellen Kalender geschaut, wir haben bereits 2014

@Artus01

Schon mal auf das Datum in der Kopfzeile meiner Antwort geschaut ...?

Das kann den Job kosten. Als sog Finanzberater sollte man wissen das nur die Originalunterschrift des Mandanten gilt. Mündliche Abmachen brauchen der schriftlichen Bestätigung.

Das weiß ich auch, aber jetzt habe ich den Fehler begangen und kann ihn nicht rückgängig machen. Habe diesen Fahler auch nur einmal gemacht. Die Frage ist, ob das ganze schon verjährt ist???? Ich bin Selbstständiger Makler seit ca. 6 Jahren und das war noch meine Anfangsphase leider ohne Erfahrung und außerdem hatte ich auch nicht damit gerechnet, dass ausgerechnet meine Schwester einmal so reagiert!!! Aber wie gesagt, wenn Sie den Vertrag nicht hätte wollen, hätte sie diesen ja auch in der 14 tägigen Frist Widerrufen können.