Urheberrechtsverletzung Brief rechtens?

7 Antworten

wenn er das Bild urheberrechtlich hat schützen lassen, sieht es für Dich nicht gut aus. Lass Dich doch auch von einem Fachanwalt beraten und schicke wegen Fristenwahrung erstmal einen Widerspruch mit Rückschein ab. Der kann Dir auch sagen, ob vll. Ilja das Foto hat schützen lassen. Das muss alles durchgeprüft werden, und das kann wohl nur ein Anwalt.

Man kann keine Bilder urheberrrechtlich schützen lassen. Das Urheberrecht ist einfach da, der Urheber ist und bleibt der Urheber auf ewig. Der Urheber kann höchstens die Nutzungsrechte abtreten. Die abgebildete Person hat andere Rechte, die zusätzlich einklagbar wären.

@stubenkuecken

danke, wieder selbst etwas gelernt

Das ist anscheinend rechtens. Du solltest die Unterlassungserklärung trotzdem von einem Anwalt prüfen lassen. Eine unbedachte Unterschrift kann Dich um Haus und Hof bringen, noch in Jahren oder Jahrzehnten.

  1. Ein Verstoß im Urheberrecht unterliegt der Verjährung nach § 195 BGB - somit können es schon mal keine Vier Jahre mehr sein...
  2. Ein Verstoß kann nicht "rückwirkend geltend gemacht werden - schon aus dem Grund nicht, weil der Rechteinhaber wohl kaum die Möglichkeit hat dies genauer zu prüfen, zudem wäre ihm zu unterstellen, dass er versucht hier zu kassieren weil er sich nicht früher gemeldet hat. BVerfG 1 BvR 2062/09 - er kann sich also nur auf eine Zukünftige Nutzung erstrecken
  3. Die Zwischen Summen sind in unzulässigerweise aufgerechnet, ein zulässiger Zuschlag kann sich nur auf das eigentliche Honorar stützen - hier also auf die 488€ und nicht auf die Zwischensumme nach weiteren zuschlägen.

Ausgehend von den Angaben wäre die Rechnung wie folgt korrekt:

  • Bildnutzung 1 Jahr Internet (nicht Startseite) 160€
  • Zuschlag 100% fehlende Urheberkennzeichnung = 320€
  • Zuschlag 15% Bearbeitung (24€) = 348€
  • Anwaltskosten nach § 97a Abs.2 UrhG (100€) = 548€ Endsumme

Das wäre somit um einiges realistischer und auch akzeptabel und ist so gängige Praxis.

Richtig ist - zur Abgabe einer UE bist du verpflichtet - und sei es eine modifizierte aus dem Netz, dann kann er schon mal darauf nicht klagen. Die Anwaltskosten sind hier mit 155€ zwar noch ok, doch die Aufmachung des Schadenersatzes ist mal völlig daneben. Damit wäre eine Summe von max. 550€ mehr als angemessen.

Es kann nicht angehen, dass jemand mal eben Vier Jahre wartet bis er tätig wird, das hat das BVerfG auch deutlich gemacht. Ein Schaden kann erst angenommen werden, wenn von dem verstoß Kenntnis erlangt wird und dann auf ein Nutzungshonorar aufgebaut wird das sich auf die zukünftige Nutzung richtet und nicht auf die Vergangenheit - zudem es sowieso nur noch - wenn überhaupt - für Drei Jahre zulässig wäre.

Ist das rechtens??? MUSS ich das zahlen??

Rechtens - Ja, Zahlen Ja, aber nicht in dieser Höhe, da sollte sich ein Anwalt darum kümmern....

Aber irgendwie kommt mir diese Frage bekannt vor - die gab es vor ein paar Wochen schon einmal...

Bevor du mir was unterstellst..... Machen die User hier ja bekanntlich gern...... Ich hatte hier schonmal einen Account der WARUM AUCH IMMER gesperrt wurde und da hatte ich auch schon mal eine Frage dazu gestellt.

@Kaetzchen33

Trotzdem danke für deine ausführliche Antwort.

@Kaetzchen33

Ach so... Die Rechnung von seinem Anwalt sieht wie folgt aus...


1,3 Geschäftsgebühr $$ 13,14 RG Nr. 2300 VV RVG 110,50 €

Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 €

Zwischensumme netto 130,50 €

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 24,80 €

zu zahlender Betrag 155,30 €

Die 20 Euro für Telekommunikation..... heisst das ich muss die Telefonrechnung vom Anwalt mitzahlen???? 0.0

@Kaetzchen33

Dachte ich mirs doch... irgendwie ist mir der Ilja noch geläufig....

Ein Verstoß kann nicht "rückwirkend geltend gemacht werden (...)

Ein Verstoß natürlich nicht, aber ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung. Der verjährt laut BGB frühestens nach drei Jahren ...

BVerfG 1 BvR 2062/09 - er kann sich also nur auf eine Zukünftige Nutzung erstrecken

Dies ist Unsinn! In dieser Klage ging es lediglich darum, ob die Deckelung der Anwaltsgebühr durch § 97a UrhG auf rückwirkend wirken würde - und zwar nicht rückwirkend für eine ältere Tat, sondern rückwirkend auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 97a im September 2008!

schon aus dem Grund nicht, weil der Rechteinhaber wohl kaum die Möglichkeit hat dies genauer zu prüfen (...)

Wie bitte? Und wozu dann eine Verjährungsfrist laut BGB von drei Jahren zum Jahresende? Dieser krasse Denkfehler ist dir auch aufgefallen, gen Ende des Textes - aber korrigiert wurde er nicht mehr.

Gruß aus Berlin, Gerd

ein Bild von Iljas Richter kann niemandem anderen gehören als Ilja selber. Wenn er nicht mehr leben würde wäre das wohl was anderes. Aber ich kann mir nicht vorstellen das jemand "fremdes" mit einem Bild von einem Star Geld machen kann. Das ist glaube ich nicht seriös. Zudem ist es eigentlich kompletter Unsinn auch noch einen Hinweis geben das wegen der Größe ein Rabatt von 30% vorliegt. Das passt nicht in den Inhalt. Da stimmt was nicht.

Der Urheber eines Fotos ist der Fotograf - nicht die abgebildete Person. Das ist immer so.