Urheberrechtsverletzung bei "Privaten" Youtube Videos

3 Antworten

Was mein Vorposter geschrieben hat (sorry: ist nicht richtig). Der Contentfilter macht keine Unterschiede, in welchem Modus das Video später steht! Wenn man Glück hat, erhält man nicht sofort einen Treffer, dafür dann einige Monate später. Das Löschen geht allerdings dann etwas zügiger. Das Ergebnis kann sich sehen lassen, im dortigen Hilfeforum wird dann geheult warum das Video gelöscht wurde und bei anderen nicht - und erst recht dann die Frage: wieso jetzt erst, wo man sich doch "nie" was zu schulden kommen lassen hat. Besser man läd erst gar keine Sachen hoch, an denen man auch keine Berechtigung/Lizenz besitzt. - das wurde aber nun nicht gefragt - soll jeder machen was er will.

Egal ob privat, nicht gelistet oder auf öffentlich das Video gesetzt wird. Sobald das Video nach dem Hochladen fertig bearbeitet ist, wird bei Urheberrechtsverletzung ein Treffer für blablabla angezeigt.

Die Videos sind ja nicht öffentlich zugänglich. Nur wer den Link dazu hat, kann sie sehen. So lange nur ihr beide darauf zugreifen könnt, ist das ok. Ein Verstoßg gegen das Urheberrecht liegt nicht vor, da die Videos ja von Deiner Freundin selbst aufgenommen wurden. Allerdings kann es Probleme mit der GEMA geben, wenn ihr die Videos öffentlich zugänglich macht. Man kann ja die Musik hören und die GEMA hat die Rechte am Ton.

Es gibt genügend Möglichkeiten, sich kostenlos Speicherplatz im Netz zu besorgen. Dort kann man auch seine Sachen hochladen und nur den Link weitergeben. Schau doch mal bei www.driveonweb.de

Ich hege starke Zweifel, ob ein auf YouTube hochgeladenes Video und mit eingeschränkten Zugriff noch als " privater Zweck " oder " beliebiger Träger " gelten könnte um die Bedingungen des § 53 UrhG nicht zu unterwandern. Dieser sieht vor -

  • (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, (...)

Mit ganz viel gutem Willen kann man hier noch den privaten Gebrauch gelten lassen - doch mit der Norm " beliebigen Träger " bekomme ich erhebliche Bauchschmerzen und es würde sich in eine unerlaubte Veröffentlichung umkehren.

So - jetzt kommt ein ganz anderes Paar Schuhe... !!! Ich werfe mal meinen Hut in den Ring und frage - warst du überhaupt befugt die Aufnahme zu machen? Wäre dies unzulässig - wie in den meisten Fällen bei Konzerten - dann wäre das Hochladen schon mal eindeutig unzulässig, egal in welchem Modus - es wäre eine nicht zulässige Verwertung, da es an dem erforderlichen Nutzungsrecht mangelt. Zwar ist das Filmen und Fotografieren in der Öffentlichkeit erlaubt, doch kann es per Hausordnung, AGB oder Nutzungsbedingungen untersagt werden - da gilt dann wieder das Haus- und Eigentumsrecht des Veranstalters.

Was YouTube mit dem ganzen macht lasse ich mal offen, die sind sowieso viel zu lasch

PS, niemand hat es mir verboten, es kam vor dem Konzert nicht die übliche "nicht fotografieren pipapo" durchsage, hat mich selbst übrigens gewundert.