Urheberrecht nach Kündigung?

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Speziell für Arbeitnehmer und Auftragnehmer heißt es in UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen:

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Was nach "soweit" steht, sollte für angestellte Texter gelten: Diese wurden ja eigens eingestellt und bereits bezahlt dafür, dass sie "Sprachwerke" im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke für das Unternehmen schaffen.

Anders könnte es aussehen, wenn der Chef einen Ingenieur bittet, zur Firmenfeier oder für einen Prospekt ein Gedicht zu verfassen. Hier könnte eine spezielle zusätzliche und auf jeden Fall auch § 32 Angemessene Vergütung fällig werden, während die § 31 Einräumung von Nutzungsrechten und deren Details sich eigentlich schon aus dem Auftrag "zur Firmenfeier oder für einen Prospekt ein Gedicht" ergeben sollte und nicht mehr eigens verhandelt und vertraglich gefasst werden müsste.

Bei "Produktnamen" stellt sich aber die Frage, ob es sich dabei überhaupt um "Sprachwerke" im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke handelt, da es kurzen einfachen Texten in der Regel an der dafür nötigen Schöpfungshöhe mangelt. Bei Ausdrücken wie "Supercalifragilisticexpialigetisch" würde ein im Streitfall angerufenes Gericht wohl eher zustimmen als bei Popelsnamen wie "Opel" oder "Apple" ;-)

Nochmal zum "Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses": Wer als Gabelstaplerfaherer eingestellt ist und arbeitet und das Wort "Supercalifragilisticexpialigetisch" für die Firma geschaffen hat, wird von einem Gericht wohl eher eine spezielle zusätzliche und auf jeden Fall auch § 32 Angemessene Vergütung zugesprochen bekommen als ein Werbefuzzi - und der wiederum (wenn überhaupt) auch eher als für einen Popelsnamen wie "Opel" oder "Apple" ;-)

Im Zweifel ist in Absatz 5 UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten geregelt, ob eine solche Einräumung auch nach der Kündigung des Urhebers gültig ist, also die zeitliche Dauer der Einräumung. Der Vertragszweck beim Ausdenken eines Produktnamens ist meines Erachtens jedenfalls nicht schon erledigt, wenn der Ausdenker aus dem Unternehmen ausscheidet ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Nein. Du gibst dein geistiges Eigentum mit deinem Arbeitsvertrag an die Firma ab, wenn du etwas im Rahmen deiner Arbeit dort geliefert hast. Du hast deinen Arbeitsvertrag damit erfüllt und hast keinen rechtlichen Anspruch auf diese Produktnamen

Die Namensvergabe war Bestandteil deiner beruflichen Tätigkeit, diese wurde bereits durch deinen Arbeitslohn bezahlt. Es besteht daher kein weiterer Anspruch auf weitere Zahlungen. Sei denn es wurde etwas in der Richtung vertraglich vereinbart.

In der Regel ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass diese Rechte beim Arbeitgeber verbleiben, es sei denn, du hast hier eine individuelle Vereinbarung getroffen.