Urheberrecht IHK Prüfungen?

2 Antworten

Eine Prüfung ist kein Werk im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke. Eine Prüfung ist ein Vorgang, kein Theaterstück, kein Sprachwerk.

Der Text eines Prüfungsbogens kann hingegen ein geschütztes Sprachwerk sein, und eine Grafik auf dem Bogen kann ein Werk der bildenden Künste sein oder eine geschützte "Darstellung[en] wissenschaftlicher oder technischer Art" (§ 2).

Und: Die Kultusminister sind sich offenbar einig, dass ein geschlossener Klassenverband keine Öffentlichkeit darstellt im Sinne von UrhG § 15 Allgemeines Absatz 3.

Und falls doch: Einen § 109 Strafantrag kann deswegen nur der Verletzte stellen, also der Urheber oder dessen Vertragspartner. Ähnliches gilt für eine § 97a Abmahnung.

Gruß aus Berlin, Gerd

Kein Kommentar.

Keine Veröffentlichung da begrenzter Personenbereich

Da habe ich gehört dass es da wohl in der Rechtssprechung Streitigkeiten gibt, ob Schulklasse öffentlich ist oder nicht. Die Frage ist ob eine digitalisierung der Prüfungen so ohne weiteres zulässig ist.