Urheberrecht: Gedichte im Internet bloggen
Hallo zusammen!
Ich betreibe zur Zeit einen kleinen Blog, auf dem ich hauptsächlich meine eigenen Texte veröffentliche. Nun aber möchte ich ein Gedicht veröffentlichen, das nicht von mir stammt. Meine Frage lautet: Darf ich das unter Angabe der Quelle einfach machen? Meines Wissens erlischt das Urheberrecht an Texten 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Darf ich also z.B. ein Goethe-Gedicht einfach so posten? Was ist mit anderen noch lebenden Autoren? Wäre das dann ein Großzitat und somit zulässig? Außerdem kann ja niemand prüfen, ob ich das Gedicht z.B. aus dem "Großen Conrady" abgetippt habe, dessen Herausgeber sich ja auch die Rechte zuvor eingeholt haben. Ich blicke in diesem Urheberrechts-Wirrwarr nicht durch. Hat jemand eine Antwort für mich?
3 Antworten
"Nach deutschem Recht darf gemäß § 51 Nr. 1 UrhG das so genannte Großzitat nur in wissenschaftlichen Werken zur Erläuterung des Inhalts verwendet werden. Als wissenschaftliche Werke gelten jedoch nicht nur Forschungsarbeiten (wie z.B. Dissertationen), sondern auch populärwissenschaftliche Literatur, die der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient. Eine Obergrenze des zulässigen Zitatumfangs ist nicht definiert." (c) Wikipedia
Also kommt für Dich ein Großzitat nicht in Frage.
"In Deutschland sind gemeinfrei oder frei benutzbar diejenigen Werke, deren Urheberrechtsschutz durch Zeitablauf geendet hat. Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt p.m.a. (post mortem auctoris). Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich." (c) Wikipedia
Das bedeutet Gedichte von Goethe darfst Du veröffentlichen.
Für andere Gedichte, wo der Autor noch keine 70 Jahre tot ist musst Du das Recht zur Veröffentlichung einholen. Es langt nicht wenn Du es von jemandem abtippst der sich das Recht besorgt hat.
Okay, danke für die ausführliche Antwort!
Endlich mal eine würdige und vollkomm' richtige Antwort - ich enthalte mich mit einer Antwort, meine wäre ebenso ausgefallen und ich gönne dir den Erfolg!
Das ist sehr schwierig zu beantworten...Ich wuerde jetzt davon ausgehen, dass Gedichte als Geistiges Eigentum anderer selbstverstaendlich auch so gekennzeichnet werden und somit keiner Einschraenkung unterliegen. Auch gilt hier wohl die Annahme...Wo kein Klaeger, da auch kein Beklagter... Schwieriger verhaelt es sich mit ausgewaehlten Texten, die ausdruecklich gekennzeichnet sind, dass eine Veroeffentlich nur mit Zustimmung des Autors erfolgen darf. Das ist aber meist angegeben.... Allerdings gabs neulich mal einen Hinweis, dass man unter Quellenangabe sich oft erst recht strafbar machen kann....Aber von Gedichten war da nie die Rede..
- ein komplettes Gedicht, wenn es aus weniger als 250 Wörtern besteht;
- aber: nicht mehr als drei Gedichte von einem Dichter oder einer Dichterin;
- oder: nicht mehr als fünf Gedichte verschiedener Dichter aus einer einzigen Werkesammlung
...Du kannst auch durchaus geschützte verwenden- aber an die 3 Punkte halten...^^
...Stimmt- aber Namenhafte Gedichte sind ja durchaus bekannt- es spielt keine Rolle von wo oder von wem die kopiert sind- du benutzt sie und das ist dann das einzig relevante....
..Ist mit Musik kostenlos downloaden vergleichbar- wer es reinstellt hat was zu befürchten und wer diese natürlich runterlädt genauso- und so verhält es sich auch bei Gedichten- du downloadest sie zwar nicht- kopierst sie aber von irgendwo her...
Aber mir ist ebenfalls kein Fall bekannt- wo jetzt jemand wegen Gedichten irgendwie belangt wurde.....
Ich denke mal, wenn du dazu schreibst von wem und woher diese kommen- oder diese zitierst- kann dir da keiner was..
ein komplettes Gedicht, wenn es aus weniger als 250 Wörtern besteht; / aber: nicht mehr als drei Gedichte von einem Dichter oder einer Dichterin; / oder: nicht mehr als fünf Gedichte verschiedener Dichter aus einer einzigen Werkesammlung
keine Ahnung wo du das aufgeschnappt hast - mir ist keinerlei Rechtsgrundlage oder ein Urteil diesbezüglich bekannt - und ich kenne sie fast alle!
keine Ahnung wo du das aufgeschnappt hast - mir ist keinerlei Rechtsgrundlage oder ein Urteil diesbezüglich bekannt - und ich kenne sie fast alle!
"Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte" - dieses Gesetz gibt es nicht!!, es gibt aber das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte"
zu den angegebenen Zahlen gibt es keinerlei Rechtsprechung, ausgenommen der Zahl 7 für die maximale Personenzahl wo es noch als privat gilt...
Uni's und TU's machen sich sowieso ihre eigenen Regeln - so muss mancher Student seine Rechte an seinen Arbeiten an den Prof "abtreten" was rechtlich gar nicht möglich ist
...Und was teilst du uns das jetzt noch mit- obwohl das Thema offensichtlich oben damit als richtig und beendet gilt?!
Diesen Hinweis hatte ich auch schon gefunden, war mir aber nicht ganz sicher. Es kann ja aber niemand überprüfen, woher ich das Gedicht genau habe (Internetm, welche Werkesammlung)...