Urheberrecht..... bleiben Videoaufnahmen einer Straftat im Eigenen Haus, (Einbruch) mein Eigentum? Darf ich das Video verkaufen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Dein Eigentum bleibt dein Eigentum, bis ein Gericht das Gegenteil verfügt. Du könntest es also jetzt schon verkaufen, aber erst aushändigen, wenn die Polizei es dir wieder ausgehändigt hat ;-).

Du könntest also jetzt schon annoncieren: "Aufregendes Video von Straftat zu verkaufen!" Und danach einen Kaufvertrag unterzeichnen.

Ausnahmen stehen im Strafgesetzbuch, siehe etwa

Die Frage ist nun,

  • ob dein Verkauf an eine einzelne Person schon eine "Verbreitung"' darstellt
  • und was dein Käufer danach mit dem Video machen darf.

Meines Erachtens ist eine Weitergabe an eine einzelne Person noch keine "Verbreitung" im Sinne des KunstUrhG oder des UrhG! Sondern erst

  • an "eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit"!

So steht es jedenfalls in UrhG § 15 Allgemeines Absatz 3:

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Und was eine "Verbreitung" ist, dazu heißt es in UrhG § 17 Verbreitungsrecht:

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Also stellt sich die Frage, ob ein Verkauf an eine einzelne Person bereits ein "in Verkehr bringen" darstellt - oder nur eine Weitergabe, die ja nicht öffentlich wäre, da es ja nur um eine Person geht, nicht um eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit!

Und ein Verkauf an eine - oder sogar an mehrere - Personen, mit denen man "durch persönliche Beziehungen verbunden ist", wäre demnach noch keine Verbreitung im Sinne von KunstUrhG § 22:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Und daraus wird auch schon deutlich, was dein Käufer ebenfalls nicht darf!

Gruß aus Berlin, Gerd

danke für die ausführliche Antwort

Das Urheberrecht an dem Video hast du (sofern darin nicht wiederum urheberrechtlich geschütze Sachen auftauchen). Allerdings musst du auch die Persönlichtkeitsrechte aller abgebildeten Personen beachten, also auch des Einbrecherns.

Du müsstest ihn unkenntlich machen, dann würde das gehen.

Bei besonders schweren Straftaten kann der Täter sein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild auch zu Gunsten des Rechts der Öffentlichkeit auf Veröffentlichung verlieren, was hier aber bestimmt nicht der Fall ist.

In Deutschland schwachsinnigerweise nicht ganz, da der Einbrecher das Recht am eigenen Bild hat.

Davon abgesehen aber ja, zB wenn der Täter nicht erkennbar ist.

Na Ja, schwachsinnigerweise?

Du knutschtst mit deiner Freundin in der kuscheligen Restaurantecke und der Eigentümer verkauft die Ohrfeige der Exfreundin in das Internet.......

@Ursusmaritimus

Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Wenn jemand in seinem Haus filmt und ich mich dort auch noch unberechtigt aufhalte, wieso soll ich ein Recht an den Aufnahmen davon besitzen?

@VollderOtto

Weil das "unberechtigte" Aufhalten kein öffentliches Verwertungsrecht für Videoaufzeichnungen erlaubt.

Das sind zwei voneinander unabhängige Rechtsgüter!

BTW: Auch in meinem Haus darf ich nicht alles und überall filmen, auch wenn ich am Eingang darauf hinweise.......

🤣 Wenn man ein Schild mit der Bezeichnung, „Dieses Grundstück wird Videoüberwacht“, dann nicht. 🤣

@RussischerBaer

Dieses Schild weisst auf eine Videoüberwachung hin, aber damit gebe ich keine Erlaubnis Aufnahmen von mir öffentlich zu verwerten.

Von Experte tinalisatina bestätigt

Wenn du das Einverständnis des Einbrechers besitzt, Ja

Ansonsten natürlich, Nein!

Der Einbrecher verliert durch das Verbrechen nicht seine Persönlichkeitsrechte!