Urheberrecht bei Zitat-Merchandising?

2 Antworten

Das kann sein, muss aber nicht sein. Es kommt auf "den besonderen Zweck" der Benutzung an, die "die Nutzung in ihrem Umfang" rechtfertigt, schreibt § 51 Zitate. Der Zweck muss also auf jeden Fall ein anderer sein als die bloße übliche Nutzung, wie sie in UrhG Verwertungsrechte genannt wird, also etwa die Vervielfältigung oder die Verbreitung zum Zwecke des Genusses des Werkes - diese Arten der Nutzung bleiben dem Urheber vorbehalten bzw. dessen Erben!

Für Wissenschaftler und Journalisten eignet sich daher § 51 - etwas zum Zwecke des Belegs ihrer eigenen Ausführungen über das fremde Werk -, während für eine künstlerische Nutzung eher UrhG § 24 Freie Benutzung in Frage kommt. Siehe dazu beispielsweise http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz.

Gruß aus Berlin, Gerd

Dauer des Urheberrechts  

§ 64 Allgemeines "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."

§ 69 Berechnung der Fristen "Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist."

Bis dahin bestimmen die Erben des Urherbers über eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten für das geschützte Werk. Gibt es keine natürlichen Erben (mehr), erbt das Bundesland des letzten Wohnorts, vertreten durch dessen Finanzministerium.

Ob so ein kurzes Werk wie ein Aphorismus überhaupt geschützt ist, das hängt von seiner Schöpfungshöhe (s. Wikipedia) ab. Im Streitfall entscheidet darüber ein angerufenes Gericht.

Ausnahmeregeln für geschützte Werke wie UrhG § 51 Zitate greifen kaum beim gewerblichen Vertrieb isolierter Zitate ohne Zusammenhang zu einem eigenen Werk.

Gruß aus Berlin, Gerd

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Also wenn ich den §51 richtig verstanden habe, wären auch isolierte Zitate für den Einsatz in künstlerischen Werken frei.