Urheberrecht bei (eigenen) Fotos von Markenprodukten

3 Antworten

Ja - kommt aber darauf an in welchem Kontext... die Veröffentlichung darf nicht den Eindruck erwecken, dass mit oder für die Abbildung im geschäftlichen Verkehr gehandelt wird. Das Urheberrecht ist hier also außen vor, und es greift das Markenrecht

Was meinst du/sie mit geschäftlicher Verkehr ??? Danke für die kompetente Antwort !

Da darf man schon manchmal im geschäftlichen Verkehr handeln, soweit die Ware legal in D. in Verkehr gebracht worden war.

Markengesetz § 24 Erschöpfung: "(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind."

Die seltenen Ausnahmen stehen in Absatz 2:

"(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

Absatz 2 hat aber nicht einmal Ferrari vor Gericht geholfen, als die Jägermeister untersagen wollten, ihr Luxusauto mit Schnapsgeweih verziert in D. zu verlosen (google: Ferrari gegen Jägermeister)!

Gruß aus Berlin, Gerd

"Für alle Fotografen von Bedeutung ist die jüngst vom Europäischen Gerichtshof bekräftigte Freiheit der Benutzung von Marken in Zusammenhängen, in denen sie einfach nur als Bestandteil der Wirklichkeit und nicht als besondere Kennzeichnung erscheinen ..."

ZItiert nach Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?, ein auch sonst höchst kompetenter kurzer Text.

Natürlich darf man geschützte Markennamen wie Ferrari oder MacIntosh oder Macbook nicht verwenden, um seine eigenen Waren in Verkehr zu bringen - also Waren, die nicht mit Zustimmung von Apple in Verkehr gebracht worden sind (sonst greift Markengesetz § 24 Erschöpung, s. unten).

"Der ultimative Macbook-Kalender" könnte als Titel also teuer werden für einen Fotografen, der damit 12 eigene Fotos (z. B. von Macbooks) in Verkehr bringen möchte!

Selbst wenn die Wortmarke "Macbook" in D. nicht geschützt sein sollte für die Waren-Kategorie "Kalender usw.", könnte es sein, dass

"die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt", wie es § 14 Markengesetz verbietet.

Nenne dein Produkt oder deine Dienstleistung also besser "Hübsche Fotos vom Macbook", dann ist eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wortmarke "Macbook" schwer als "unlauter" anzukreiden ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Ja das kannst du,meine Bekannte hat das auch gemacht.