Unverschuldeter Fahrradunfall mit Kleintransporter

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Dir steht der Ersatz des Schaden zu, der dir zugefügt wurde - und dieser beträgt ausweislich des Kostenvoranschlages 200 Euro. Ob du als Ersatz für dein zerstörtes Fahrrad ein weniger teures Fahrrad kaufst, ist dabei völlig belanglos. Diesen Betrag kannst du gemäß § 249 Abs. 2 auch in Geld verlangen, allerdings abzüglich der Mehrwertsteuer, falls diese in den 200 Euro enthalten ist.

Problematisch könnte grundsätzlich sein, dass du das zerstörte Fahrrad nicht mehr vorführen kannst. Bei einer Schadenshöhe von 200 Euro allerdings schickt keine Versicherung einen Gutachter los, zumal du Fotos und einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt vorlegen kannst.

Allgemeines:
Im Falle eines Unfalles mit einem Kraftfahrzeug braucht man sich überhaupt nicht auf irgendwelche Diskussionen oder Verhandlungen mit dem Unfallgegner einzulassen. Man hat nämlich einen Direktanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG). Wenn also der Unfallgegner den geforderten Betrag nicht sofort herausgibt, sondern wie vorliegend anfängt, herumzuzicken, dann beendet man die Diskussion und wendet sich mit seiner Forderung an dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese wird den Betrag auszahlen und den Schadensfreiheitsrabatt ihres Versicherungsnehmers verschlechtern, es sei denn, dieser erstattet ihr den Schaden. Das aber braucht den Geschädigten nicht zu interessieren.

Genau so hatte ich es im Kopf und erhofft. Vielen Dank für die Antwort! :-)

200€ sind für einen Unfall wohl wirklich ein sehr geringer Betrag. In der Werkstatt können zudem mehrere Personen bezeugen, dass das Fahrrad einen Totalschaden hatte. Und die Fotos sollten definitiv als Beweismaterial genügen. Nächstes Mal werde ich auf jeden Fall die Polizei zum Unfallort berufen. Im Schock habe ich das leider nicht ganz realisiert, doch man lernt aus Fehlern…

Ich werde mich nun nochmals mit dem Kostenvoranschlag an den Verursacher wenden. Sollte es Probleme geben, werde ich mich wie o.g. an seine Versicherung wenden und ggf. meinen Rechtschutz einschalten. Mich wundert es sowieso, warum es wegen diesem Betrag solch ein hin und her gibt. Dass sich sein Schadensfreiheitsrabatt verschlechtert, sollte dem Verursacher wohl bewusst sein…

Wenn Du das "privat" regeln willst, schick ihm die Rechnung für das Ersatzfahrrad. Ein Recht auf Erstattung des Kostenvoranschlages hättest Du m.E. höchstens dann, wenn die Regelung über eine Versicherung laufen würde. Die Rechnung für das Ersatzrad muss - auch bei privater Regelung - sicher nicht auf den Namen des Unfallgegners lauten. Im Streitfall kannst Du den Schaden immer noch der Versicherung des Gegners melden (damit nicht zu lange warten).

Danke für die Antwort!

Meinem letzten Wissensstand zufolge wollte der Verursacher den Unfall über seine Versicherung laufen lassen. Daher verstehe ich eben auch nicht, warum er eine Rechnung haben möchte. Bei dieser relativ geringen Schadenshöhe müsste doch auch der Kostenvoranschlag genügen, oder nicht? Das mit der persönlich ausgestellten Rechnung halte ich selbst auch für irrsinnig und kann er nicht von mir fordern.

Ich hätte natürlich schon gerne den Reparaturwert ersetzt bekommen und hoffe nicht, dass es zu einem Streitfall kommt.

@stardancer90

Wende Dich doch direkt an seine Versicherung (ggf. Zentralruf der Autoversicherer: 0800 25 026 00) dann erfährst Du auch, ob er den Unfall dort gemeldet hat. Du würdest dann nämlich Post von der Versicherung erhalten und alles mit ihr abwickeln.

wenn du einen unfall hast darftst du das alte Rad nicht verschrotten sondern mußt dieses aus beweissicherungsgründen aufbewahren bis diese vorgänge alle geklärt sind. Du solltet dem verursacher einen bestätigte Kostenvoranschlag der Fahrradwerkstatt zusenden den die Werkstatt auch erstellt hat. Mündliche Schätzungen sind nicht ausreichend denn versicherungen bestehen darauf.. sprich mit deiner Fahrradwerkstatt ob der da noch was machen / erstellen kann ggf mit den vorhandenen Bildern als Nachweis,... Joachim

Danke auch für diese Antwort! :) Dafür ist es leider zu spät. Dachte eigentlich – wurde mir in der Werkstatt auch so gesagt – dass die Beweisbilder ausreichen für die Versicherung. Der Kostenvoranschlag, den ich dem Verursacher zukommen ließ, war vom Chef des Fahrradgeschäfts bestätigt, nicht mündlich. Von daher sollte es keine Probleme geben. Allerdings wird es keine Reparaturrechnung geben, da das Fahrrad nur mit großen Aufwand hätte repariert werden können.

Schadensersatz richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden, also dem zerstörten Eigentum und nicht nach potentiellen Reparaturkosten einer potentiellen Reparatur. Ich mahne und warne vor einem derartigen Vorgehen, da dies durchaus auch strafrechtlich relevant sein kann, vgl. § 263 Abs. 1 StGB.

Ob darüber hinaus auch Schadensersatz für die Aufwendungen zu leisten ist, lässt sich anhand der Frage nicht beantworten, dazu bedarf es weiterer Faktoren, Fristsetzung zum Beispiel. Es ist mithin auf anwaltliche Beratung verwiesen.

Ich habe definitiv nicht die Absicht, das Recht zu umgehen. Es geht mir viel mehr um die Ansprüche, die ich geltend machen kann. Am alten Fahrrad war von Pedalen über Kurbel und Räder eigentlich alles kaputt. Daher sind 200€ in meinen Augen sogar ein sehr geringer Wert. Der Kostenvoranschlag beinhaltet zudem die tatsächlichen potentiellen Kosten, die vom Chef der Werkstatt auch bestätigt wurden.

Ihrer Ansicht nach wäre es also Betrug, die Kosten des Kostenvoranschlags einzufordern? Wenn dem so ist, kann ich das natürlich nicht so machen. Allerdings dachte ich, dass es sich dabei um den "Schadensersatz" handelt.

@stardancer90

Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich erstmal eine Naturalrestitution vor, also die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Verhalten, § 249 Abs. 1 BGB. Problematisch bei einer Kompensation wird es bei fehlenden Fristsetzungen, vgl. §§ 250 und 251 BGB. Problematisch bei einen Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB ist es, wenn die Naturalrestitution nicht oder nicht mehr möglich ist, wie vorliegend. Zu beachten ist auch das Bereicherungsverbot. Dazu kann ich als Lektüre beispielsweise folgendes empfehlen: http://www.kanzlei-tmfg.de/aktuelles/grundsatzliches-zum-schadensersatz/

@Haglaz: Deine Antwort klingt sehr nach Jurist. Aber lt. ADAC kann man sehr wohl einen Kostenvoranschlag abrechnen, selbst wenn der Schaden überhaupt nicht repariert wurde (fiktive Abechnung). Zitat:

Die in Gutachten oder Kostenvoranschlag festgesetzten Reparaturkosten stehen Ihnen auch zu, wenn Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht (fiktive Abrechung) reparieren.

Quelle:

http://www.adac.de/infotestrat/unfall-schaeden-und-panne/unfallabwicklung/unfall/schadenabwicklung-deutschland/default.aspx

Hier geht es um einen Bagatellschaden, diesen wird die Versicherung sicherlich übernehmen (Kostenvoranschlag).

@funcky49

Eine fiktive Schadensabrechnung ist grundsätzlich möglich, das besagt ja bereits § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Meine Bedenken gehen eher dahingegen, dass hier sehr strikt zu trennen ist. Es ist genau zu prüfen, ob jetzt die Ersatzanschaffung oder die fiktive Schadensabrechnung ersetzt werden soll. Beides abzurechnen kann ich nicht unbedingt empfehlen, vielleicht kam das nicht klar rüber. Gleichzeitig erscheint das nicht als die optimalste Lösung. Gerade bei der schuldnerischen Untätigkeit ist es durchaus denkbar, die Aufwendung als einen Schadensposten anzusehen, dazu bräuchte es unter anderem eine Fristsetzung, und die Eigentumsschädigung als einen zweiten.

@Haglaz

stardancer90 hat doch nichts darüber geschrieben, dass er den Kostenvoranschlag UND die Rechnung für das Ersatzrad abrechnen wollte. Er will natürlich gerne den Kostenvoranschlag abrechnen und das scheint m.E. sein Recht gegenüber der Versicherung zu sein.

@funcky49

In der Literatur und teilweise in Urteilen des BGH wird die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn eine Restitution nicht mehr möglich ist, die Sache also zum Beispiel weiterveräußert wurde (oder eben zerstört), BGHZ 81, 385.

Es sei damit auf § 251 Abs. 1 BGB abzustellen und handelt sich damit keinesfalls um eine fiktive Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Genaueres, zum Beispiel bezüglich der Voraussetzungen des § 251 BGB lässt sich aber ohne weitere Informationen nicht sagen.

@funcky49

So sieht es aus. Mir geht es rein um den Kostenvoranschlag. Dass ich nicht beides abrechnen kann, ist mir natürlich bewusst.

@stardancer90

Dann wäre zu prüfen, ob es überhaupt möglich ist, siehe den Beitrag drüber und ob die 100€ Differenz zur Neuanschaffung nicht vielleicht sogar gegen das Bereicherungsverbot verstoßen könnten. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich nämlich davon aus, dass eine vergleichbare Sache angeschafft wird.

@Haglaz

Es geht um den konkreten Schaden und der wäre der Zeitwert des zerstörten Fahrrads oder die Reparaturkosten, diese aber nur bis zum Zeitwert. Ein Schadensersatzanspruch besteht hier aber auf jeden Fall. http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/249-254.htm

@Anton96

Dass das grundsätzlich möglich ist, ist keine Frage. Zu beachten sind aber dazu Voraussetzungen, zum Beispiel solche, die bei deinem Link unter 5. aufgeführt sind.

Schicke doch einfach mal den "schadens bericht" und die fotos deines alten fahrrads hin.

Das habe ich bereits getan und bekam die Antwort "ich solle mein Fahrrad reparieren und dem Verursacher nach abgeschlossener Reparatur die Rechnung zukommen lassen".

Ich möchte daher wissen, ob ich ein Recht auf die Kosten im Kostenvoranschlag habe, oder, ob ich tatsächlich eine Rechnung vorlegen muss?

@stardancer90

Anrecht hast du auf den Zeitwert des Fahrrads oder auf die Reparaturkosten je nachdem was billiger ist. Wichtig ist nur das die Mehrwertsteuer abgezogen werden darf wenn sie nicht Anfällt.