Unverschuldeter Autounfall, zahlt Versicherung für Leihwagen in Zeit der Reparatur?

9 Antworten

Hoffe jemand hat Ahnung.

Ja und diese Personen, die Ahnung haben und in der Hinsicht alles wissen, nennen sich Anwälte für Verkehrsrecht. Einen solchen solltest du dir unbedingt nehmen, denn auch den muss die gegenerische Versicherung bezahlen und nur er kann verhindern, dass dich die gegnerische Versicherung über den Tisch zieht oder dir gezielt Leistungen vorenthält, die dir zustehen. Außerdem kann dir ein Anwalt genau sagen, was dir an Leihwagen zusteht und welche Fehler du unbedingt vermeiden musst, damit die Versicherung da nicht einhaken kann, um dir einen Strick draus zu drehen, was inzwischen leider System hat. Am besten gehst du gleich am Dientsg zu einem hin. Angenehmer Nebeneffekt: du hast mit der Abwicklung keinen Schreibkram und sonstigen Ärger und wie bereits gesagt, steht dir per Gesetz einer auf Kosten der Versicherung zu.

Oder man tritt den Schaden an die Werkstatt ab und hat überhaupt keinen Stress und lauferei 😎

@Daywalker1965

Dann kriegt man aber nur die Reparaturkosten erstattet. Wertminderung, Nutzungsausfall, evtl. Leihwagen, Schreibgebühren und sonstigen Aufwand, eventuell notwendige zusätzliche Gutachterbestellungen oder weitere Nebenkosten fordert eine Werkstatt nicht ein. Weil die Versicherungen dadurch genau das häufig alles sparen können, propagieren sie diese Abrechnung sogar möglichst über eigene Vertragswerkstätten.

@Hamburger02

Also ich habe meinen Unfallschaden damals abgetreten an die Vertragswerkstatt und hatte Leihwagen sowie selbstverständlich Wertminderung Erstattung und Schadensgutachter 🤷🏻 Wie kommst du denn darauf das man das nicht bekommt? Dann würde es niemand machen.

Die Versicherer halten keine Leistungen zurück, aber sie verwalten im Sinne der Versichertengemeinschaft und ist angehalten, keine Leistung unaufgefordert zu bewilligen, deshalb bekommt man nur das was man auch abruft, das geht beim eigentlichen Schaden los, der wird auch nur bezahlt wenn eine Forderung gestellt wird. Ruft man andere Kosten nicht ab, können und dürfen die auch nicht reguliert werden

Ja, wenn dein Auto nicht fahrbereit und Verkehrssicher ist, ansosnten für die reine Reparaturzeit.

Nach einem unverschuldeten Unfall - einem Haftpflichtschaden - musst du als Geschädigte(r) deinen Schaden beziffern. Das geschieht durch ein Gutachten eines von dir beauftragten Kfz-Sachverständigen (bei einem offensichtlichen Bagatellschaden < 715 € mit Einschränkungen). Du hast das Recht selber einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen deines Vertrauens mit der Erstattung eines Gutachten zu beauftragen. Die Kosten, die für dieses Schadensgutachten anfallen gehören zum Schaden und sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Die gegnerische Versicherung hat kein grundsätzliches Besichtigungsrecht.

Das von dir beauftragte Gutachten dient zur Beweisicherung und müsste unter anderem die folgenden Angaben beinhalten:

  • Wiederbeschaffungswert (WBW): Das ist der Wert deines Autos unmittelbar vor dem Unfall.
  • ggf. Restwert: Das ist der Wert deines Autos, in dem Zustand wie er sich nach dem Unfall (bei der Besichtigung) befindet.
  • Reparaturkosten
  • Reparaturdauer
  • Wiederbeschaffungsdauer
  • Wertminderung
  • Wertverbesserung
  • Umbaukosten
  • usw.

Die Daten des Verursachers legst du bei deinem Sachverständigen vor. Anhand des Kennzeichens des Verursachers kann dein Sachverständiger dann abfragen wo dieser versichert ist. Wenn du ihm eine Abtretung in Höhe des Gutachtenhonorrares unterschreibst, dann brauchst du auch nicht in Vorkasse zu treten.

Nachdem dir das Gutachten vorliegt kannst du direkt die Reparatur des Schadens in der Fachwerkstatt deiner Wahl beauftragen. Ausnahme hiervon ist ein wirtschaftlicher Totalschaden mit Reparaturkosten die mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. 

Für die Zeit, in der du dein Auto aufgrund des Unfalls trotz Nutzungswille und -möglichkeit nicht nutzen kannst steht dir nach Wahl ein Mietwagen oder Nutzungsausfall zu.

Dann solltest du dir Gedanken machen, ob du die weitere Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung selber vornehmen willst oder direkt einen guten Fachanwalt für Verkehrsrecht damit beauftragst.

Warum fragst Du nicht bei deiner Versicherung nach?

Die können dir am besten helfen. Dafür sind die doch da!

Die Versicherung wird das übernehmen. Um ganz sicher zu gehen, nimmt man als Leihwagen ein Auto eine Klasse tiefer als der eigene. Gibts das nicht, kann man natürlich dieselbe Klasse nehmen.

Gibts das nicht, kann man natürlich dieselbe Klasse nehmen.

Ich ergänze den Satz mal:

....und zahlt die Differenz aus eigener Tasche.

@verreisterNutzer

Ich rate auch, sich einen Verkehrs Rechtsanwalt hinzuziehen, den muss die gegnerische Versicherung zahlen, und der holt alle Rechte heraus die man bekommen kann ........

Wenn du den Leihwagen eine "Nummer kleiner" nimmst, sollte das OK sein. Du brauchst aber die Freigabe durch den Versicherer. Wenn dein Fahrzeug aber fahrbereit und verkehrssicher ist, ist dir durchaus zuzumuten über die Feiertage mit DEINEM Wagen zu fahren.

Meistens ist es wirtschaftlich günstiger, die Nutzungsausfallpauschale in Anspruch zu nehmen. Ein Leihwagen, der dann den ganzen Tag auf einem Firmenparkplatz steht, ist unwirtschaftlich.

Klar fahre ich mit meinem Wagen jetzt über die Feiertage, wie gesagt ich brauche ihn ja täglich. Ich meinte nur wenn er demnächst in der Reparatur steht ob die Versicherung dann den Leihwagen zahlt ;)

@horselooove

Die Versicherung wird dir mitteilen,für wie viele Tage dir ein Ersatzfahrzeug zusteht. Natürlich nicht für die Zeit, wo dein Fahrzeug in der Werkstatt nur herum steht.