Unterschlagung von Parkstudienzeit

3 Antworten

Du wirst ihn hier leider kaum trösten können, da er bei Bekanntwerden exmatrikuliert wird und u.U. auch gesperrt für diesen Studiengang. Im Prinzip ist es für hochschulstart.de bzw. die Hochschule selbst extrem einfach, dies festzustellen, da alle Studierenden EDV-mäößig erfasst und gespeichert sind. Leider ist auch nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine rückwirkende Aberkennung des Hochschulabschlusses möglich. Er könnte vielleicht dadurch Glück haben, weil alle diese Verwaltungen personell unterbesetzt sind und eine automatische Filterung per Computer (die technisch möglich wäre) bisher offensichtlich noch nicht stattfindet. Kein Problem gibt es übrigens, wenn er auch ohne das "ermogelte" Wartesemester einen Platz bekommen hätte.

Ohne Fremdanzeige oder Selbstanzeige ist das Risiko sehr gering, dass die Sache auffliegt. Die Stiftung Hochschulstart hat wichtigeres zu tun, als haufenweise Detektive zu beschäftigen zur Überprüfung der Angaben. Sollte es allerdings herauskommen, dann ist der Studienplatz weg, und eine Betrugsanzeige droht. Wie dann mit den ggfs. erworbenen formalen Qualifikationen verfahren wird, weiß ich nicht.

Bei der zivil- und strafrechtlichen Würdigung des Deliktes dürfte auch entscheidend sein, ob die Unterschlagung eines Wartesemesters sich überhaupt auf die Studienplatzvergabe auswirkte. Das ist ja nicht zwingend gegeben und auch einfach nachzuprüfen. Insofern war es vielleicht nur ein Betrugsversuch. Das würde ich anstelle Deines Bekannten zuerst einmal prüfen.

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Dein erster Absatz deckt sich mit meinen Vermutungen. Nur handelt es sich nach meinen Recherchen wohl nicht um Betrug (dabei entsteht immer ein materieller Schaden), sondern um Täuschung. Leider hilft mir diese Erkenntnis aber auch nicht wirklich weiter.

Er hat den Platz definitiv aufgrund der Wartezeit erhalten. Offen bleibt eben die Frage, ob er sich den Studiengang abschminken kann, wenn die Sache auffliegen sollte.

@Suomi86

Vorweg gesagt, ich bin kein Jurist. Aber ....

Wenn sich ein Studienplatzbewerber durch falsche Angaben auf der Wartezeitrangliste nach vorne schiebt und sich dadurch einen Studienplatz erheischt, dann ist nachweislich der Bewerber materiell geschädigt, der an dessen Stelle abgelehnt wurde, weil der auf der Rangliste zurück geschoben wurde. Daran gibt es keinen Zweifel. Somit müsste der Tatbestand des Betruges erfüllt sein.

Ob allerdings im Aufdeckungsfalle der um seinen Studienplatz Betrogene ermittelt wird, und welche Rechtsfolgen das für wen hätte, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob ein offensichtlicher Betrug ohne Vorfürung des Betrugsopfers als Offizialdelikt geahndet wird.

Studienplatz ist dann weg und er hat vllt. eine Anzeige wegen Betrug.

Bei der hochschulstart-Bewerbung unterschreibt man nämlich für die Richtigkeit der Angaben.