Unterschlagung von Erbgut

7 Antworten

Einen Erben gibt es am Ende immer. Wenn alle in Betracht kommenden gesetzlichen und testamentarischen Erben ausschlagen, dann wird am Ende das Erbrecht des Fiskus festgestellt. So lange das Fiskuserbrecht in der Schwebe ist, kann man getrost davon ausgehen, dass das Nachlassgericht früher oder später einen Nachlasspfleger bestellt. Und sowohl der Nachlasspfleger als auch der Fiskus fragen üblicherweise standardmäßig beim Kraftfahrtbundesamt an, ob der Erblasser Halter eines KfZ war. Wenn diese Antwort positiv ausfällt, dann erfolgt die Nachfrage bei der Zulassungsstelle, auf wen das Fahrzeug umgemeldet wurde. Und schon ist die "Bekannte" identifiziert. Diese hat das Fahrzeug unterschlagen, weil rechtmäßiger Eigentümer der Erbe geworden ist. Und die Unterschlagung ist strafbar, wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Strafanzeige führen. Eine ganz andere Gefahr droht von Seiten der Gläubiger des Nachlasses: Du schreibst, dass da Schulden waren. Es ist deswegen nicht ganz unwahrscheinlich, dass entweder ein Gläubiger oder der Nachlasspfleger oder der Fiskus die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen werden. Dabei gilt das Gleiche: Der Nachlassinsolvenzverwalter fragt das Kraftfahrtbundesamt ab, stellt die Unterschlagung fest und stellt Strafanzeige gegen die "Bekannte". Egal wie, diese Ummeldung war keine gute Idee. Wenn es meine "Bekannte" wäre, würde ich ihr raten, das schleunigst gegenüber dem Nachlasgericht offen zu legen.

Eine bekannte hat von einer verstorbenen Freundin,das Auto auf ihren Namen umgemeldet

Wie hat sie das wohl ohne Eigentumsnachweis (Kaufbeleg), Vollmacht oder Erbschein machen können? Und inwiefern wäre sie als Halterin denn auch gesetzl. Eigentümerin? Richtig, rechtswirksam garnicht.

Ein Nachlass ist nicht herrenlos, sondern geht selbst bei allseitiger Ausschlagung der Angehörigen zuletzt an den Landesfiskus über.

Und der verschafft sich bestimmt anhand der Kfz-Steuerunterlagen eine Übersicht über Bestand und Verbleib des Vermögenswertes und kennt den Rechtsbegriff der Nachlassunterschlagung.

Hoffentlich kann sie da testamentarisch verfügtes Vermächtnis, lebzeitige Schenkung, notarielles Schenkungsversprechen oder Kaufvertrag nachweisen, um den Vorwurf zu entkräften :-)

G imager761

Zum Thema "Fahrzeug ummelden" sagt die Kfz-Stelle folgendes:

Zu den benötigten Unterlagen gehören die Zulassungsbescheinigungen I und II, bei älteren Fahrzeugen sind alternativ der Fahrzeugschein sowie der Fahrzeugbrief mitzuführen. Bei der Ummeldung wird die entsprechende Umschreibung auf die neuerdings eingesetzten Bescheinigungen Teil I und Teil II erfolgen. Vorliegen muss für die Ummeldung des Kfz auch die Versicherungsbestätigung darüber, dass der Fahrzeughalter eine Kfz-Pflichtversicherung für das umzumeldende Fahrzeug abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich mittlerweile um eine elektronisch zugestellte Bestätigung in Form einer Codenummer, der so genannten eVB-Nummer.

Ein Kaufvertrag oder ein ähnliches Papier ist nicht nötig!

@bmke2012

Erstmal danke für die Antwort. Es liegt weder ein Testament noch eine Schenkung oder Kaufvertrag vor !!!!! Was könnte der Dame passieren,wenn sie jemand anonym beim Nachlassgericht anzeigt ???

@bmke2012

Erstmal danke für die Antwort. Es liegt weder ein Testament noch eine Schenkung oder Kaufvertrag vor !!!!! Was könnte der Dame passieren,wenn sie jemand anonym beim Nachlassgericht anzeigt ???

@bmke2012

Erstmal danke für die Antwort. Es liegt weder ein Testament noch eine Schenkung oder Kaufvertrag vor !!!!! Was könnte der Dame passieren,wenn sie jemand anonym beim Nachlassgericht anzeigt ???

@bmke2012

Das ist nicht zutreffend. Wenn der Name des Halters geändert werden soll, dann hat der bisherige Halter persönlich bei der Zulassungsbehörde zu erscheinen oder der neue Besitzer legt einen Kauf- oder Schenkungsvertrag vor.

Was Sie hier beschreiben ist die Ummeldung des Autos wegen einer Adressänderung des Halters

Wie hat sie das wohl ohne Eigentumsnachweis (Kaufbeleg), Vollmacht oder Erbschein machen können?

Wenn sie im Besitz des Kfz-Briefs (seit ein paar Jahren: Zulassungsbescheinigung Teil II) war, ist das in Deutschland kein Problem. Die Zulassungsstelle verlangt keinen Eigentumsnachweis. Sie ist dann Halterin, aber nicht Eigentümerin.

Wo kein Kläger ist ist kein Richter. Wenn alle schön beim verschweigen bleiben, wird kaum was geschehen, da niemand nach einem Kaufvertrag sieht wenn Du einen KFZ Brief besitzt bist Du der Eigentümer des Fahrzeuges und punkt. Da bereits umgeschrieben wurde, ist der neue Eigentümer kaum mehr in Gefahr. Muss ja nicht immer alles schlimm ausgehen oder?

, da niemand nach einem Kaufvertrag sieht wenn Du einen KFZ Brief besitzt bist Du der Eigentümer des Fahrzeuges und punkt.

Nein. Der Brief ist kein Eigentumsnachweis. Du hast nur insoweit Recht, dass man das Fahrzeug anmelden kann, wenn man im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrieg genannt) ist. Man ist dann aber nur Halter und nicht automatisch Eigentümer des Fahrzeugs.

Da eine "Schenkung" zwischen Nichtverwandten stattgefunden hat, das ist sicher nicht länger wie 10 Jahre zurück. Ein Hinweis ans Nachlassgericht, und dort wird der Sache nachgegangen. Die "Beschenkte" hat keinen Freibetrag und müsste Schenkungssteuer zahlen.

Erfahren Sie dann, wenn sie das Nachlassgericht darüber informieren. Sich ohne Anspruch Eigentum aneignen nennt mann Unterschlagung. Da wird die Dame das Auto herausgeben müssen und kann mit einer Anzeige bedacht werden, unangenehm.