Unterschlagung und Bedrohung?

4 Antworten

Setzt ihm schriftlich eine letzte Frist zur Herausgabe des geliehenen Handys. Lasst ihm diesen Schriftsatz per Einschreiben mit Rückantwortschein (kostet wenig) zukommen. Hiermit könnt ihr dokumentieren, dass er dieses Schreiben auch erhalten hat.

Sollte er diese Frist wieder verstreichen lassen, könnt ihr Strafanzeige wegen Unterschlagung erstatten. Im Rahmen des Strafverfahrens besteht die Möglichkeit, dass das Handy beim "Freund" sichergestellt/beschlagnahmt wird, und an die Freundin wieder ausgehändigt wird.

Bezüglich der vermeintlichen Bedrohung wirst du keine Anzeige erstatten können. Eine Bedrohung läge vor, wenn mit einem Verbrechen gedroht wird - das ist hier nicht der Fall. Leider zu unkonkret.

Die Freundin kann den Sachverhalt aber bei der Anzeigenerstattung genau so angeben, wie oben geschildert. Ihm wird dann von der Polizei verdeutlicht, dass er solche Äußerungen euch gegenüber zukünftig zu unterlassen hat.

Nähere Infos über den Verfahrenablauf kann euch der Sachbearbeiter der jeweiligen Polizeidienststelle schildern.

Die Drohung war keine, sondern bereits die Strafftat: Wer Gewalt androht hat bereits eine mittelbare Gewalttat begangen.

Eine Gewalttat muss von der Polizei bei Erlangen der Kenntnis verfolgt werden.

Deine Schwester und Du ihr kennt den "Freund" ja von irgendwoher. Im Sinne eines eher einvernehmlichen Umgangs in unserer Bundesrepublik: Falls das die Schule ist, gibt es dort eine/n Sozialarbeiter/in? Dann mit ihr/ihm ansprechen, einen Lösungsweg, ein gemeinsames Gespräch, ... suchen und das Handy wieder erhalten.

Alles andere wird - im übertragenen Sinne - "blutiger":

Ihr solltet eine offizielle Stelle (ggf. also die Schule) über die gewalttätige Drohung informieren. Das nächste Mal im Geschäft bleiben, Zeugen bitten, da zu bleiben und eine Aussage zu treffen. Die Polizei via 110 anrufen "mir wurden gerade Schläge angedroht, ich habe Angst, bitte kommen sie". Wie gesagt, eine Anzeige wäre da gar nicht erforderlich ...

Um ohne gemeinsamen Lösungsweg/Gespräch das Handy oder eine Entschädigung zu erlangen, wäre eine Anzeige wg. betrügerischen Handelns nebst Diebstahl erforderlich. Die Anzeige müsstet ihr selbst erheben, ggf. fallen euch später Gerichtskosten, Anwaltskosten, ... zu.

Also: Nochmal versuchen, konziliant vorgehen. Nicht fordernd, sondern eher fragend: Sind wir nicht mehr befreundet, warum willst Du das Handy nicht zurückgeben, was schlägst denn Du vor als gute Lösung, ... usw. usf.

Wenn das nicht fruchtet, "blutig" werden ...

Wer Gewalt androht hat bereits eine mittelbare Gewalttat begangen.

Wo steht das? Und wo wurde eine "Gewalttat" angedroht? Das Androhen von Schlägen stellt unter Umständen bestenfalls eine Nötigung dar. In diesem Fall wurde allerdings nur gefordert, man solle den Vorfall vor der Tür klären.

Ihr solltet eine offizielle Stelle (ggf. also die Schule) über die gewalttätige Drohung informieren.

Seit wann schreitet denn die Schule bei "gewalttätigen Drohungen" ein? Lehrer, Rektoren und Angestellte sind verpflichtet, bei derartigen Erkenntnissen die Polizei zu informieren. Abgesehen davon, fand der oben genannte Zwischenfall in einem Geschäft statt.

Wie gesagt, eine Anzeige wäre da gar nicht erforderlich ...

Hier widersprichst du dir selbst. Wie du weiter oben bereits festgestellt hast, MUSS die Polizei bei Kenntnis einer Straftat diese auch verfolgen.

wg. betrügerischen Handelns nebst Diebstahl erforderlich

Diebstahl liegt hier nicht vor, ebenso wenig ein Betrug. Wenn, dann liegt eine Unterschlagung vor.

ggf. fallen euch später Gerichtskosten, Anwaltskosten, ... zu.

In einem Strafverfahren fallen der Geschädigten mit Sicherheit keine Gerichtskosten an. Wäre ja noch schöner, Opfer einer Straftat zu werden, und anschließend noch für ein Verfahren bezahlen zu müssen. Ein Anwalt ist nicht notwendig.

Ihr könnt nur auf Herausgabe klagen, nur wird das sicher teurer als der Wert des Handys ist.

Und die Drohung? Ich fühle mich nicht mehr sicher, die Person hat das sehr ernst gemeint und hat es auch so rüber gebracht, reicht das für eine Anzeige?

@jmreich

Er hat keine Bedrohung direkt ausgesprochen, deshalb sehe ich keinen Tatbestand zu einer Anzeige.

Ich sehe hier keine Straftat sondern ausschließlich einen zivilrechtlichen Anspruch. Zur Aussage von @ThinblueLine: Eine Unterschlagung ist gem. Par. 246 StGB eine rechtswidrige Zueignung einer Sache. Dem "Freund" wurde das Handy freiwillig ausgehändigt. Rechtlich handelt es sich um einen unentgeltlichen Leihvertrag. Im übrigen würde die Polizei auch bei einer echten Unterschlagung die Sache nicht sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Polizei würde ermitteln, dann würde die Staatsanwaltschaft prüfen und ggf. anklagen. Vor Gericht würde eventuell dann eine Strafe ausgesprochen werden. Die Rückgabe der Sache müsste auch hier zivilrechtlich eingefordert werden.

Zur Drohung und der Aussage von @MacMadB: Gem. Par. 241 StGB ist es strafbar, jemanden mit einem Verbrechen zu bedrohen. Du hast die Aussage des "Freundes" zwar als Bedrohung aufgefasst, ein Verbrechen (Schläge/Körperverletzung ist kein Verbrechen gem. Par. 12 StGB, sondern "nur" ein Vergehen) wurde aber nicht angedroht.

Man könnte nun auf Betrug kommen, jedoch muss hierfür glaubhaft gemacht werden, dass er nie vorhatte, das Handy zurück zu geben.

Bleibt also nur Zivilrecht. Zunächst muss der bestehende Leihvertrag gekündigt werden. Dazu muss der "Freund" zur Rückgabe aufgefordert werden und ihm ist hierfür ein konkreter Termin zu nennen. Also: Brief schreiben (kein WhatsApp, kein Facebook - auf Papier mit Umschlag und Briefmarke) zur Sicherheit durch Einschreiben. Wird das Handy nicht zum Termin zurück gegeben, kann Deine Schwester die Herausgabe einklagen.

Das ist die Rechtslage. Ich würde das so nicht machen. Ich würde an seine "Ehre" als Türke appellieren und ihn fragen, ob er es wirklich mit seiner Männlichkeit und seinem Stolz vereinbaren kann, einem hilflosen Mädchen so etwas anzutun. Oder ich würde mal bei seinen Eltern nachfragen (oder ihm androhen, ihn bei Mama und Papa zu verpetzen). Und - wenn das auch nicht hilft, würde ich das Handy und die "Freundschaft" abschreiben und das auch gemeinsamen Freunden so vermitteln.

In dem Moment, in dem die Leihe beendet wird, meinetwegen wegen Ende der Leihfrist, beginnt aber die rechtswidrige Zueignung. Vergleichbar, wenn man ein Mietfahrzeug nicht zurück bringt, und dieses weiterhin entgegen der vertraglichen Vereinbarung nutzt. Die Polizei kann die Sache sehr wohl sicherstellen, beispielsweise wenn ein Durchsuchungbeschluss erwirkt wird. Oder auch, wenn der Täter das Handy bei einer Kontrolle mit sich führen würde.

@ThinBlueLine

Definition Zueignung: Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung). Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/zueignung

Das Handy (oder auch der Leihwagen) befindet sich jedoch bereits im Besitz des Nutzers. (Besitz ist nicht gleich Eigentum!). Und wie Du schon richtig bemerkt hast, kann eine Sicherstellung nur auf Grundlage eines Gerichsbeschlusses erwirkt werden. Und das Gericht wird zunächst prüfen, wer Eigentümer der Sache ist (Rechnungen und Seriennummern können da hilfreich sein, lassen beim Handy aber nicht zwangsläufig auf das Eigentum schließen). Weiterhin wird geprüft, ob der Besitzer die Sache rechtmäßig besitzt (Stichwort: Leihvertrag, ordnungsgemäße Kündigung). Diese Prüfungen erfolgen jedoch nicht im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses - zumal nicht mal eine Straftat erkennbar ist -, sondern im regulären zivilrechtlichen Verfahren,

zusammengefasst: der Besitz des Handys wurde durch Leihvertrag an den Nutzer übertragen. Somit fällt die unrechtmäßige Zueignung weg. Es ist keine Straftat, eine entliehene Sache nicht zurück zu geben, sondern ein Vertragsverstoss. Und Vertragsrecht ist Zivilrecht.

@miboki

Du irrst dich. Ich bitte dich, entsprechende Kommentierungen zur Unterschlagung nochmals durchzulesen.

Zum Thema Gerichtsbeschluss usw. brauchst du mich nicht zu belehren.

Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung).

Hiermit begründest du einwandfrei die Unterschlagung. Nach Ende der Leihfrist eigne ich mir die Sache an und enteigne sie dem eigentlichen Besitzer, da dieser mit meinem Gewahrsam an der Sache nun nicht mehr einverstanden ist.

Kleiner Tipp: Wirf mal einen Blick in Absatz II des §246 StGB. Dann dürfte dir auch klar sein, dass insbesondere das vorsätzliche Einbehalten eines Mietfahrzeugs über die Leihfrist hinaus eben nicht straffrei ist.

Ich verdiene seit mittlerweile über 20 Jahren meine Brötchen mit Anzeigenaufnahmen, -bearbeitungen und der Vollstreckungen von Durchsuchungsbeschlüssen. Laut deiner Begründung hätte ich bislang mindestens in 50 Fällen Unschuldige verfolgt. Und mit mir die Staatsanwaltschaft. Übrigens ist zur Sicherstellung des Handy nicht zwingend ein Gerichtsbeschluss notwendig. Eine Aufgabe der Polizei ist nämlich der Schutz privater Rechte, nachzulesen im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes.