Unterschied zwischen "Schadensersatz statt Leistung" und "Ersatz vergeblicher Aufwendungen"

4 Antworten

Hallo Lernen1,

Unter Aufwendungen sind alle "positiven Vermögensopfer" zu verstehen. Die sind zu ersetzen, wenn man im Vertrauen auf den Vertrag beispielsweise Leistungen erbracht hat. Ein Beispiel: Du kaufst ein Fahrrad im Internet. Im Vertrauen darauf, dass es dir innerhalb der nächsten Tage geliefert wird, kaufst du dir ein Helm. Plötzlich kann das Fahrrad nicht mehr geliefert werden, die Leistung ist also unmöglich geworden. Nun hast du aber den Helm gekauft - freiwillig! Es ist kein tatsächlicher Schaden, der dir hier entstanden ist, aber Aufwendungen, die du gemacht hast. Diese kannst du dir nun vom Händler ersetzen lassen, sprich den Kaufpreis einfordern.

Ich hoffe, dass es einigermaßen verständlich war und ich Dir helfen konnte.

Übrigends könnte Dir die Seite hilfreich sein, um eine Abgrenzung zu finden, da es jetzt zu viel wäre auf beides einzugehen. Lies es Dir durch:

http://www.juraforum.de/lexikon/aufwendungen-vergebliche

lies § 284 BGB - § 281 BGB

hab ich schon gelesen. habe es aber nicht ganz verstanden.

I. Schadensersatz statt der Leistung

Im Rahmen dieses Ersatzanspruches wird jede unfreiwillige Vermögenseinbuße die audäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruht und zum positiven Interesse gehört ersetzt, dh der Gläubiger wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Bsp: K kauft von V ein Auto (Wert 10.000 Euro) für 8.000 Euro, bevor das Auto übergeben wird, geht es durch einen von V verschuldeten Verkehrsunfall unter - K hat anstelle des Anspruches auf den Wagen nun einen Schadensersatzanspruch auf 2.000 Euro

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II. Aufwendungen, §284:

= jede freiewillige Vermögensopfer

gekoppeltes Bsp: K kauft von V ein Auto (Wert 10.000 Euro) für 8.000 Euro; K und V vereinbaren die Übergabe des Auto in drei Tage; am gleichen Tag kauft K einen Satz neue Felgen für genau dieses Auto (Modell) für 3000 Euro; bevor das Auto übergeben wird, geht es durch einen von V verschuldeten Verkehrsunfall unter - K hat nun die Wahl, entweder von V anstelle des Anspruches auf den Wagen den Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro geltend zu machen (siehe oben) oder anstelle diese Schadensersatzanspruches seinen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284) 3.000 Euro (für Felgen) geltend zu machen.

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Anm: Aufwendungen können unter Umständen auch einen Schadensposten darstellen, die gilt ua Aufwendungen zu denen sich der Gläubiger herausgefordert fühlen durfte!

Es kann seine dass die Gegenleistung aus einem Vertrag nicht mehr möglich ist. Normaler Grundsatz heißt: Keine Leistung ohne Gegenleistung. Dann ist eben nur noch Schadensersatz und ErstATTUNG DE aUSLAGEN möglich.