Unterschied zwischen Darlehen nach § 34c und § 34i GewO?
In § 34c Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung steht folgender Satz: "Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde." Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
In § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung steht: "Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde." (Quelle: gesetze-im-internet.de/gewo/__34i.html )
Welche Verträge darf man nach § 34c und welche nach § 34i GewO vermitteln? Warum gibt es diese Unterscheidung?
3 Antworten
Warum antworten Leute die keine Ahnung haben -.-
§ 34c umfasst 3 Abschnitte
Abschnitt 1 ist für den Verkauf von Grundstücken und ähnliches
Abschnitt 2 ist für den Verkauf von Verbraucherdarelhen
Abschnitt 3 ist für Bauträger
§ 34i befasst sich mit dem Vertrieb von grundschuldlich besicherten Krediten, insbesondere Immobilendarlehen
Was Kredite angeht, wurde vorher alles unter 34c Absatz 2 geregelt und nur der 34i neuerdings ausgegliedert.
Diese Richtlinie sind von allen Kreditvertretern einzuhalten, auch von Angestellten einer Bank, hier übernimmt dies aber im Normalfall der Arbeitgeber.
Selbstständige Kreditvermittler benötigen zum Vertrieb von Verbraucherdarlehen und unbesicherten Immobiliardarlehen den 34c.
Für den Vertrieb von besicherten Darlehen ist zusätzlich der 34i notwendig.
Um die Vorredner noch zu korrigieren:
§34d ist für Versicherungsvermittler
§34f für Finanzanlagenvermittler
und so weiter
Bei dem § 34c GewO kann man sich entscheiden welchen Abschnitt, davon wählt. Diese sind alle einzeln zu beantragen und zu bezahlen. Nach meinem Stand ist der Darlehensvermittler noch der günstigste.
Der § 34i GewO wurde erst 2016 ausgeglieder und 2017 verpflichtend umgesetzt. Ursachen waren zu viele Vermittler die keine Ahnung hatten und damit viele Schäden verursacht hatten. Des Wegen wurden höhere Kriterien angesetzt diesen haben zu dürfen.
Alles klar, danke für die Rückmeldung.
Wenn man in die Gesetzestexte zu §§ 34 d, f, i schaut, so ist dort die Rede von einer Sachkundeprüfung. Ist bei § 34c eine solche Prüfung nicht notwendig? Oder anders gefragt: Kann jede Person, ohne vorherigen Sachkundenachweis, einfach so (unbesicherte) Verbraucherdarlehen vermitteln?
Nach meinem Stand ist das grundsätzlich möglich, wenn die Person unbedenklich ist.
Deswegen muss man verschiedene Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung mitbringen und prüfen lassen.
Ich habe die gerade mal abkopiert:
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Steueramts Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts Führungszeugnis der Belegart O (polizeiliches Führungszeugnis)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Danke für Deine Hilfe!
Hallo.
Normal sind Banken für Darlehen da.
Jedoch Bauträger oder Versicherungen die das Vermitteln wollen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das erste war wohl Bauträger das andere die Versicherungen.§§34c 34i GewO
Die zuständige 'Behörde kann ich so nicht sagen?
§ 34 c GewO nur Verbraucherkredite
§ 34 i GewO Annuitäten und Tilgungsdarlehen sowie KFW alles für den Erwerb von Immobilien.
Vielen Dank für Deine Antwort, du hilfst mir damit sehr!
Ich verstehe es soweit:
§ 34c GewO, der den "(Immobilien)Makler, Bauträger, Baubetreuer" betrifft, ist für Verbraucherdarlehen und Immobiliardarlehen, die nicht per Hypothek belastet sind.
§ 34i GewO ist ein zusätzlicher Paragraph, der nur die Vermittlung von mit Hypotheten belasteten Immobiliardarlehen betrifft. Korrekt?
Wäre es nicht eigentlich sinnvoller, die Vermittlung von besicherten Darlehen in § 34c zu regeln, weil das inhaltlich viel mehr mit dem Bauträger, etc. zu tun hat und einen eigenständigen Paragraphen für die Vermittlung von unbesicherten Darlehen zu machen?