Unterschied Terminsgebühr und Verfahrensgebühr?
Was ist der Unterschied zwischen Nr. 4126 VV RVG (Terminsgebühr) und §14 Nr. 4124 VV RVG (Verfahrensgebühr) bei einem Berufungsverfahren? Wie ich es verstehe ist es derselbe Betrag. Aber warum muss dieser dann 2x abgerechnet werden?
3 Antworten
Die Verfahrensgebühr fällt immer an, wenn Du einen Rechtsanwalt für ein Verfahren beauftragst.
Die Terminsgebühr fällt dagegen nur dann an, wenn der Rechtsanwalt auch einen Termin in dem Verfahren wahrnimmt, also persönlich bei Gericht erscheint.
Die Gebühr liegt jeweils zwischen 80 und 560 €.
Habe bezüglich der Höhe der Gebühr überlesen, dass es eine Strafsache ist.
Weil es zwei Unterschiedliche Gebühren für unterschiedliche Bereiche der Tätigkeit sind. In dem Fall sind diese, weil es das Gesetz so will, in der Höhe gleich hoch (zumindest bei einem gerichtlich beigeordneten Anwalt). Die Verfahrensgebühr fällt durch die Vertretung an.
Terminsgebühr: http://www.anwaltmagazin.de/rvg/2600-terminsgebuehr-im-berufungsverfahren.html
Die Verfahrensgebühr fällt an sobald ein Anwalt in irgendeiner Form am Gericht tätig wurde (Schriftsatz schreiben) und die Terminsgebühr sobald er einen Termin am Gericht wahrgenommen hat
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/terminsgebuehr-terminsgebuehr-bei-besprechungen-ohne-gericht-f47556
Die Terminsgebühr fällt auch ohne Gericht und auch ohne persönliches Erscheinen an.
Und die Höhe der Gebühr hängt vom Gegenstandswert nach § 13 RVG ab.
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/terminsgebuehr-terminsgebuehr-bei-besprechungen-ohne-gericht-f47556