Unternehmen geschlossen - Rückerstattung meines Gutscheins?

7 Antworten

Geschlossen oder insolvent?

Ich glaube nicht, dass das Unternehmen insolvent ist. Die Paintballanlage wurde scheinbar nur geschlossen, stattdessen betreibt der Inhaber nun einen reinen Paintballshop.

@ISIokok

Wenn aber doch der gleiche Inhaber nun einen Paintballshop betreibt - was sagt er denn zu dem Gutschein?

@dsupper

Ich habe ihm eine Mail geschrieben und um Rückerstattung gebeten, ich habe bisher aber noch keine Antwort bekommen.

@ISIokok

Aber das heißt ja nun nicht, dass der Paintballshop der Rechtsnachfolger der Paintballanlage ist. Und darauf käme es an.

@wilees

nein, das heißt es nicht, aber wenn er beide Unternehmungen parallel und eigentlich zusammenhängend betrieben hat, dürftest du vielleicht gute Karten haben. vielleicht nicht das Geld zurückbekommen - aber u.U. dafür im Laden einkaufen ...

Hallo,

da hast du wahrscheinlich eher Pech.

Laut Verbraucherzentrale haben Kunden mit einem Gutschein keinerlei Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Gutscheins wenn das Geschäft geschlossen wurde.

Dabei spielt es auch leider keine Rolle, ob das Geschäft insolvent war oder aus anderen Gründen geschlossen wurde. NUR, wenn es einen unmittelbaren Rechtsnachfolger gibt, der das bisherige Geschäft übernommen hat, könnten eventuell Ansprüche geltend gemacht werden.

Wenn der Eigentümer natürlich noch andere Filialen betreibt, wäre in diesem Fall der Gutschein auch in diesen Filialen einlösbar.

Die Sache ist folgende: das Unternehmen, bei dem ich den Gutschein gekauft habe, hat seine ehemalige Website so umgestellt, dass man automatisch auf die Website einer anderen Paintballanlage weitergeleitet wird - quasi als Werbung, wurde mir gesagt. Ich hab mich mit der neuen Paintballanlage in Verbindung gesetzt, weil ich nicht wusste, mit wem sonst... von dort wurde mir folgendes geschrieben: "Bitte an die Firma direkt wenden und versuchen den Gutschein wieder umzutauschen. 3-Jahre sind die dazu ja gesetzlich verpflichtet."

@ISIokok

Webseiten haben aber doch immer ein Impressum, aus denen auf jeden Fall der Inhaber hervorgehen muss - das ist in D gesetzlich vorgeschrieben. Schau doch einfach mal auf beide Seiten - wenn es die gleiche Firmierung, bzw. der gleiche Inhaber ist, dann muss er den Gutschein einlösen.

Wenn es die Firma, bei der du den Gutschein gekauft hast, nicht mehr gibt, an wen willst du deine Ansprüche dann stellen? Theorie ist die eine Sache, diese aber in die Praxis umzusetzen eine andere.

Bei einer Insolvenz könntest du dich an den Insolvenzverwalter wenden, aber private Ansprüche kommen erst gaaaaaanz zum Schluss - da bleibt aus der möglichen Insolvenzmasse meist nichts übrig. Und selten wird eine Firma unter der Rechtsform betrieben, bei der ein Unternehmer/Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet. Das wäre bei "e.K." oder "GbR und OHG" der Fall".

Aber auch einem "Nackten" kann man nicht in die Tasche packen - bedeutet, wo nichts mehr zu holen ist, da hast du zwar vielleicht Recht - aber immer noch kein Geld.

@dsupper

Ja, das mit dem Impressum ist mir bewusst, aber es gibt ja nun mal keine Website mehr zu der Paintballanlage. Die Unternehmensform des Shops ist eine GmbH. Ich wäre selbst auch gar nicht darauf gekommen, mir den Gutschein erstatten zu lassen, aber der Betreiber der Paintballanlage, den ich angeschrieben habe, wies mich ja darauf hin, dass das geschlossene Unternehmen drei Jahre dazu verpflichtet wäre. Von einer Insolvenz gehe ich im Moment nicht aus. Ich weiß, dass meine Chancen dann quasi nicht vorhanden wären.

@ISIokok

Jedes Unternehmen muss aber doch registiert sein, bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer (ist in diesem Fall sicher nicht zutreffend). Dort sind auch die Daten zu geschlossenen Firmen noch zu bekommen - eben, damit man u.U. Ansprüche verfolgen kann.

Vllt. hilft dir dieser Link weiter

https://www.unternehmensregister.de/ureg/

Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. ... Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).

Gutscheine – unbegrenzt gültig? | Verbraucherzentrale Hamburg

https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise.../gutscheine/gutscheine-unbegrenzt-gueltig

Bedeutet im Umkehrschluss, dass das Unternehmen den Gutscheinwert erstatten muss, wenn es z.B. einen Standort schließt, aber das Unternehmen insgesamt fortbesteht.

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Es kann aber auch sein, dass der Gutschein nicht so lange gültig ist. Kommt auf den Gutschein drauf an. Ist es ein Gutschein über den reinen Geldbetrag dann sinds 3 Jahre.

Der Gutschein ist ab Ausstellungsdatum zwei Jahre gültig. Das Unternehmen ist zwischenzeitlich geschlossen worden.

In dem Fall bist du ein Gläubiger, und musst dich - sofern hier Insolvenz vorliegt - an den Insolvenzverwalter wenden, damit deine Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden. Sollte das Geschäft jedoch wegen Geschäftsaufgabe geschlossen worden sein, und es keinen Rechtsnachfolger geben, ist der Gutschein hinfällig.