Untermieter zieht aus. Kann ich ihn zu einer frühzeitigen Beteiligung an Schönheitsreparaturen zwingen?
Guten Tag,
wie schon gesagt, mein Untermieter zieht aus. In dem Untermietvertrag steht, dass der Untermieter die notwendigen Schönheitsreparaturen entsprechend der Regelungen des Hauptmietvertrags zu erledigen hat. Dieser ist an den Untermietvertrag auch angehängt.
In den gemeinsam genutzten Räumen sind nach nur einem Jahr Mietdauer nun größere, unübersehbare Flecken an den Wänden entstanden, die wir aber eigentlich nicht jetzt sofort überstreichen wollten. Nun zur Frage: Kann ich für spätere Renovierungen (nach z.B. 3 Jahren) jetzt schon das anteilige Geld vom Untermieter verlangen?
Vielen Dank im Voraus für euren Rat und schönes Wochenende noch!
Im Hauptmietvertrag steht Folgendes:
- Sind die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter neu renoviert oder vermitteln sie den Gesamt- eindruck einer renovierten Wohnung, führt der Mieter die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schön- heitsreparaturen auf eigene Kosten fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie Heizrohre, Innenanstrich der Fenster und Außentüren sowie Anstrich der Innentüren. Bestehen Zweifel an der Anstrichfähigkeit, ist Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume und/oder die gestrichenen Holzteile in einem weißen oder hellen neutralen Farbton oder in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war. Während der Mietzeit ist der Mieter in der dekorativen Gestaltung der Räume und gestrichenen Holzteile frei. Lackierte oder lasierte Flächen sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war.
3 Antworten
Sind die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter....
Die Mieträume, also die Mietsache des Untermieters, ist das Zimmer das er gemietet hat. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume ist ihm zwar gestattet, jedoch gehören sie eben nicht zu seiner Mietsache. Damit hat der Untermieter mit der Renovierung der Gemeinschaftsräume nichts am Hut. Das ist einzig und allein Sache des Hauptmieters. Jede Beteiligung des Untermieters wäre auf freiwilliger Basis und kann nicht erzwungen/eingeklagt werden. Es sei denn, es wurde mietvertraglich vereinbart. Was im Hauptmietvertrag steht, kann dem Untermieter egal sein.
Der Hauptmietvertrag geht dem Untermieter nichts an. Steht nicht im Untermietvertrag, dass der Untermieter für die Schönheitsreparaturen in seinem Zimmer zuständig ist und sich an den Schönheitsreparaturen in den Sozialräumen der Wohnung mit einem %-Satz xx zu beteiligen hat, dann ist er aus der Nummer raus.
Schönheitsreparaturen sind Vermietersache, hier bist du der Vermieter. Im MV kann das aber an den Untermieter delegiert werden.
Deine Forderung wäre unzulässig. Sie entspräche der sog. Quotenregelung (Abgeltung von Schönheitsreparaturen die bei deinem Auszug möglicherweise abfallen könnten). Das hat der BGH als unzulässig geurteilt.