Untermieter will Kündigung nicht unterschreiben

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Der Empfänger einer Kündigung ist nicht verpflichtet diese zu unterschreiben.

Stell sie ihm nachweisbar, z. B. persönliche Übergabe mit Zeugen, zu und gut ist.

Dann musst du dich ans Gericht wenden und ihm die Kündigung über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Und zur Not wenn er dann nicht auszieht dann ggf. eine Räumungsklage einreichen.

Dauert das nicht total lange.. die Bearbeitung.. Es handelt sich um eine fristlose sofortige Kündigung....

@Bubble03

Sicher ist der Gerichtsweg nicht das erste Mittel der Wahl.

Das geht auch einfacher! Einwurfeinschreiben oder Einfwurf in Gegenwart eines Zeugen oder Übergabe in Gegenwart eines Zeugen.

@bwhoch2

Geht nur wenn der Untermieter einen eigenen Briefkasten hat.

Lass ihm das Kündigungsschreiben per Einschreibbrief zustellen, dann muss er den Empfang mit Unterschrift bestätigen, entweder beim Postboten oder im Postamt bei der Abholung. Nimmt er den Brief nicht entgegen bzw. holt er ihn nicht ab, dann gilt der Brief trotzdem zugestellt ab dem Datum der Zustellung bzw. Hinterlegung, und Du hast einen schriftlichen Nachweis in der Hand, mit dem Du weitere rechtliche Schritte einleiten kannst, falls notwendig. Aber selbstverständlich darfst Du den Brief nicht selbst entgegennehmen und den Empfang stellvertretend für Deinen Untermieter unterschreiben!

Quatsch mit Soße! Würde ich eine Kündigung erwarten und käme der Postbote mit einem Einschreibne, würde ich die Annahme verweigern und damit ist so ein Brief eben nicht zugestellt. Finde ich nur eine Benachrichtigung im Briefkasten, würde ich diese vernichten und eben nicht abholen. Der Brief ginge in beiden Fällen an den Absender zurück.

(Aber Achtung: Als Untermieter nicht den zurück kehrenden Brief entgegen nehmen!)

@bwhoch2

Na ja, wenn dich der Postbote antrifft und du die Annahme des Einschreibens aktiv verweigerst ("Will ich nicht haben, nimm wieder mit!"), ist die Sache eigentlich klar. Du hast den Zugang vereitelt und bist somit so zu stellen, als haettest du das Schreiben angenommen.

Trifft dich der Postbote aber nicht an und hinterlegt das Einschreiben zur Abholung, wird es bei einem "Privatempfaenger" schon schwieriger. Grundsaetzlich bist du ja nur dann zur Abholung verpflichtet, wenn du als regelmaessig am Geschaeftsleben Teilnehmender taeglich mit dem Zugang wichtiger Schreiben rechnen musst. Im Einzelfall kann sich eine solche Verpflichtung aber auch fuer einen "Privatempfaenger" ergeben, beispielsweise wenn er aufgrund einer nachgewiesenen vorherigen Ankuendigung mit dem Zugang rechnen musste.

@bwhoch2

"Finde ich nur eine Benachrichtigung im Briefkasten, würde ich diese vernichten und eben nicht abholen."

Wie das in Deutschland/ Schweiz ist, weiß ich nicht. Nach österreichischem Recht gilt meines Wissens das Schreiben als zugestellt, sobald es hinterlegt wurde - auch bei privaten Adressaten.

Dein Untermieter ist nicht zur Unterschrift verpflichtet. Im Streitfall musst du aber beweisen, dass und wann die schriftliche Kuendigung zugegangen ist. Das ist in deinem Fall aber ganz einfach. Du benoetigst lediglich einen moeglichst neutralen Zeugen, dem idealerweise auch der Inhalt des Kuendigungsschreibens bekannt sein sollte.

Gemeinsam mit diesem uebergibst du deinem Untermieter die schriftliche Kuendigung. Nimmt der die Kuendigung entgegen, ist alles in Ordnung. Nimmt er sie aber nicht entgegen, ist's auch egal. Dann legt ihr sie ihm eiunfach vor die Zimmertuer. Die Kuendigung wurde in beiden Faellen ordnungsgemaess zugestellt. Anschliessend fertigst du gemeinsam mit dem Zeugen ein kurzes Protokoll der Uebergabe bzw. des Uebergabeversuchs an.

Oder du heftest ihm die Kuendigung einfach im Beisein des Zeugen an die Zimmertuer. Auch hier natuerlich anschliessend ein kurzes Protokoll mit Datum und Uhrzeit anfertigen.

Keinesfalls - wie anderweitig vorgeschlagen - ein Einschreiben mit Rueckschein schicken. Kann dieses naemlich nicht zugestellt werden und es wird somit zur Abholung hinterlegt, gilt es erst dann als zugegangen, wenn dein Untermieter es tatsaechlich abholt. Der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins stellt nicht den Zugang des eigentlichen Schreibens dar! Zwar gibt es hier das Hilfsmittel der sog. "Zugangsfiktion", bei einem "Privatempfaenger" ist das aber oft recht schwierig (er muesste den Zugang aktiv vereitelt haben oder beispielsweise aufgrund einer nachzuweisenden vorherigen Ankuendigung des Kuendigungsschreibens zur Abholung verpflichtet gewesen sein).

Problematisch wird es aber, wenn er dann trotz zugegangener Kuendigung doch nicht auszieht. Dann kannst du nur nach Raeumungsklage erheben, auf ein Raeumungsurteil warten und ihn anschliessend zwangsraeumen lassen. Das dauert aber ein paar Monate und kostet ordentlich Geld. Die Kosten muesstest du erst einmal vorstrecken, kannst aber nach ergangenem Raeumungsurteil versuchen, dir das Geld vom Untermieter zurueck zu holen. Nur wenn der nix hat, wirst du auch nichts bekommen. Keinesfalls darfst du ihn aber eigenmaechtig aus der Wohnung entfernen oder aussperren.

Der Mieter muss dem Empfang der Kündigung nicht bestäigen.

Man muss nur den Zugang der fristlosen Kündigung sicherstellen: Persönlich überreichtes oder unter die Tür durchgeschobenes Schreiben mit dem Zustellvermerk eines Zeugen "Umseitiges Schreiben zugestellt am ... um ... Uhr bestätigt Name, Unterschrift".

Leider ist die anschliessende Räumungsklage langwierig und teuer, das Geld siehst du vermulich auch nicht wider aber nur so bekommt ihr ihn raus :-(

G imager761