Untermieter Kündigen (dem FREUND!)
Folgendes liegt vor. Meine Freundin ist mit ihrem Freund zusammen gezogen, aber unter der Bedingung das er Miete zahlt. Am 1. August fing er eine Ausbildung zum Koch an und das Amt sollte für Ihn die Miete übernehmen (aber anscheinend kommen Sie nicht hinterher). Da beide sich getrennt haben und meine Freundin Ihn kündigen möchte kommen einige Probleme auf. Der Mietvertrag ist zwar unbefristet, aber trotzdem muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Er hat im Monat August und September nicht die Miete bezahlt aber für Oktober. Jetzt kommen meine Frage:
- Wie viele Mahnungen muss Sie schreiben bis Sie ihm kündigen darf.
- Welche Kündigungsgründe können vorliegen damit die Kündigung wirksam ist und die Auszugsfrist von 3 Monaten beginnt
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2 Antworten
Wer ist Hauptmieter oder gibt es einen Untermietvertrag dann wer ist Untervermieter?
Ist die Freundin alleiniger Hauptmieter kann Sie dem Untermieter kündigen.
Grundsätzlich gilt: ......... Hier besonders letzten Absatz.
"Befindet sich der Wohnraum außerhalb der Wohnung des Vermieters, spielt es für Kündigungsschutz und Mieterhöhung keine Rolle, ob die Wohnung mit oder ohne Möbel vermietet wurde", Der Kündigungsschutz für möblierte Objekte kann stark von den üblichen Regelungen abweichen. Vor allem bei Einzelmietern sind die Fristen viel kürzer. Grundsätzlich gelten zwar für Mieter eines möblierten Objektes die gleichen Rechte wie für Mieter leerer Wohnungen. Befindet sich das gemietete Zimmer jedoch in der Wohnung des Vermieters, liegt der Fall unter Umständen anders. Werden die Zimmer nicht nur von einem Mieter, sondern von einer ganzen Familie bewohnt und ist das Mietverhältnis auf Dauer angelegt, werden die Regelungen für „Einliegerwohnungen“ angewendet. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung vorliegt. Allerdings verlängert sich in diesem Fall die Kündigungsfrist um drei Monate.
Fühlt sich der Mieter durch die Kündigung in eine Situation unzumutbarer sozialer Härte versetzt, kann er der Vermieterkündigung zudem unter Berufung auf die Sozialklausel widersprechen. Dieselben Regelungen gelten auch für Einzelpersonen, die unmöblierte Räume innerhalb der Vermieterwohnung gemietet haben.
Bewohnt der Mieter jedoch möblierte Zimmer ( oder überwiegend mit Möbel des Hauptmieters ausgestattet ist?) als Einzelperson, hat das gravierende Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. In diesem Fall kann das Mietverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Die Sozialklausel kann der Mieter hier nicht anwenden.
In diesem Fall kann das Mietverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.
Vorausgesetzt der VM war nicht so blond für sich eine längere Frist zu vereinbaren.
Mietrückstände müssen überhaupt nicht angemahnt werden.
Kündigungsgrund? 2 offene Monatsmieten. Das reicht sogar für eine fristlose Kündigung. Auch wenn er die Oktobermiete bezahlt hat.
So die Rechtslage wenn er der Mieter (umgangssprachlich Untermieter) ist.
Dann wäre noch wichtig zu wissen ob er möbliert oder unmöbliert gemietet hat was, wenn es denn einen gibt, im Mietvertrag vereinbart ist?
Heißt "zusammengezogen" allerdings das beide einen gemeinsamen Mietvertrag haben, kann sie ihm gar nicht kündigen, auch nicht der Wohnung verweisen.