Untermieter hat gekündigt aber zieht nicht aus?

5 Antworten

Setz ihm noch eine Frist, schriftlich per Einwurfeinschreiben, teile ihm mit, dass du dann die Schlösser austauschen wirst. Kommt er dieser Frist nicht nach, kannst du die Schlösser austauschen. Problem sind die Klamotten. Du darfst sie nicht wegwerfen, kannst sie einlagern, aber die Kosten dafür trägst du- kannst sie von ihm zurückfordern, ggf. durch das Gericht.

Blöde Situation. Ich würde seine persönlichen Sachen in Kartons packen, in den Keller stellen und das Zimmer als vollmöbliert mit seinen Möbeln untervermieten. Aber das ist meine ganz persönliche Meinung.

Auch hier ist die persönliche Meinung nicht mit der Rechtslage identisch.

Der Mietvertrag wurde zwar gekündigt, allerdings zum falschen Datum, denn ein MV endet immer am Monatsende und nicht am Monatsanfang.

Der Mieter hat das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet aber die Mietsache nicht ordnungsgemäß nach Mietende an dich als Vermieter herausgegeben. Daher ist er immer noch Nutzer der ehemaligen Mietsache und muss nun ein Nutzungsentgelt an dich entrichten, das der Miete gleichkommt oder höher als die Miete ist. Die Höhe kannst du festlegen. Sie sollte der ortsüblichen Miete entsprechen, kann aber auch bis zu 15/20% höher liegen, je nach Wohnort.

Solange der ehemalige Mieter seine Mietsache nicht beräumt, bleibt er Nutzer. Du solltest eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen.

Jeglicher Eingriff in die persönlichen Sachen des ehemaligen Mieters wäre verbotene Eigenmacht. Auch der vorsorgliche Widerspruch auf Basis § 545 BGB im Mietvertrag ändert an der Situation nichts.

Untermieter hat gekündigt aber zieht nicht aus. Darf ich die Schlösser austauschen? 

Nein.

Oder muss ich ihm weiterhin vollen Zugriff auf meine Wohnung gewähren?

Ja, leider.

Da die Mietsache nicht an Dich herausgegeben wurde muss der Mieter Nutzungsentschädigung zahlen.

Jegliche Korrespondenz sollte man an die neue Adresse per Einwurfeinschreiben machen.

Ich würde ihm ein Schreiben schicken und mitteilen, dass er Nutzungsentschädigung zahlen muss, solange keine Übergabe stattgefunden hat und Du am 1. Juli Räumungsklage  einleiten wirst, was mit erheblichen Kosten verbunden ist und ggf. Lohnpfändung auf den Mieter zukommt.

Er soll sich mit Dir in Verbindung setzen um eine Übergabe des Zimmers zu vereinbaren.

Nicht seine Kündigung, die Rückgabe der Mietsache beendet euer Mietverhältnis.

Das wäre derzeit nach § 545 BGB stillschweigend fortgesetzt:

Da bleibt dir nichts anderes übrig, als dem zu widersprechen und eine Räumungsklage anzustrengen, mit dessen Rechtskraft sich ein Gerichtsvollzieher um die Angelegenheit kümmert.

Dummerweise bliebest du auf den vorschüssigen Prozesskosten sitzen, wenn die nicht vom Schuldner erlangt werden könnten und die vorhandene Einrichtung nicht verwertbar wäre.

Ich hoffe, du hast einen langen Atem und eine Kaution.

G imager761


Wenn der MV zum 30.04.2017 gekündigt wurde, dann wäre der Widerspruch des Vermieters gegen die Anwendung des §545 BGB nach dem 15.5.2017 verfristet. Damit könnte keine Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietsache erfolgreich sein, denn das Mietverhältnis würde unbefristet fortgesetzt. Der Vermieter wohnt in der Wohnung und hatte die Kenntnis vom unberäumten Zustand der Räume seines Untermieters.

Er ist erkennbar ausgezogen - bezahlt keine Miete mehr und blockt auch jeden Kontakt ab.

Das Schloss kannst und solltest Du austauschen.

Die Rechnung kannst Du ihm auch gleich mitschicken, wenn er seinen zur Wohnung gehörenden Schlüssel nicht mitabgegeben hat. ( Adresse nicht bekannt - Anfrage beim Einwohnermeldeamt unter der Dir zuletzt bekannten Adresse )

Ansonsten noch einmal auf dem Postweg anschreiben ( Einwurfeinschreiben ) und letzte Frist setzen zur Räumung seiner persönlichen Sachen unter Androhung ! der Entsorgung dieser Dinge.

Dieser Rat ist kompletter Quatsch und berücksichtigt keinesfalls die Rechtslage.