Unterhaltsvorschusskasse bei Privatinsolvenz?
Vater ist in der PV- Zahlt Unterhalt. Nach der Düsseldorfer Tabelle besteht aber höherer Anspruch. Vater bezieht zur Zeit Alg 1.
Frage: Wenn die UVK die Differenz zahlt, entsteht dadurch neuverschuldung? Ist die Insolvenz dadurch gefährdet?
Für die Standardsprücheklopfer....ich zahle gerne und würde mein letztes Hemd geben für mein Kind. Und auch meine Schulden möchte ich bezahlen.
Vielen Dank
3 Antworten
Wenn die Unterhaltsvorschusskasse den Unterhalt für den Vater - auch nur zu einem Teilbetrag - zahlt, entsteht dadurch ein Forderungsübergang. Diese Neuverschuldung findet auch in der Insolvenz bzw. Wohlverhaltensperiode statt und ist von einer etwaigen Restschuldbefreiung (im Gegensatz zu den regulären rückständigen Unterhaltsansprüchen) nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Letztere ist aber dadurch nicht gefährdet, da kein Restschuldbefreiungsversagungsgrund erfüllt ist.
Aha und inwiefern habe ich nun etwas Gegenteiliges behauptet?
Der Titel für die laufenden Unterhaltsansprüche bzw. dem Anspruch aus dem (gesetzlichen) Forderungsübergang ist übrigens irrelevant und kann auch jederzeit nachträglich gerichtlich erwirkt werden. Denn der Anspruch gegen den Vater besteht. Dass für die Zwangsvollstreckung ein Titel notwendig ist, sollte klar sein.
erstmal danke. Habe ich das richtig verstanden, das ich dadurch keine "vergehen" im Rahmen der Insolvenz begehe wenn die UVK einspringen muss? Es gibt keine Titel o.ä.Bedeutet das dann " nur" das ich nach der Inso den Vorschuss normal zurückzahlen muss bis mein Einkommen reicht um die volle Summe zu bezahlen?Das wäre sehr in meinem Sinne.
Die Versagungsgründe sind im § 290 InsO geregelt. Das einzige, was ansatzweise hier in Betracht kommen würde, wäre der Absatz 1 Nr. 4. Bei Verbindlichkeiten aus einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kann man diesen aber kaum bejahen. Die Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse, die nach Eröffnung der Insolvenz enstanden sind, fallen nicht in die Restschuldbefreiung (Neugläubiger). Das heisst, diese Forderung kann auch nach der Insolvenz bzw. Restschuldbefreiung gegen dich geltend gemacht werden.
Wenn Unterhalt tituliert ist, so müsste er in der Höhe gezahlt werden, die im Titel festgelegt ist.
Die Unterhaltshöhe könnte dann nicht "eigenmächtig" herabgesetzt werden, weil der Unterhaltsschuldner z.B. arbeitslos geworden ist... Er müsste den vorhandenen Titel dann ggf. erst abändern lassen, um weniger Unterhalt zahlen zu "dürfen". Ansonsten könnten Unterhaltsschulden entstehen...
Existiert kein Titel, so kann auch nichts eingeklagt/ gepfändet werden.... selbst, wenn weniger als der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde...
Neue Unterhaltsschulden würden nicht in die laufende Insolvenz "aufgenommen" werden, also auch nicht durch die Restschuldbefreiung "getilgt" werden.
Du müsstest in diesem Fall schnellstmöglich versuchen, einen vorhandenen Titel abändern zu lassen und den Insolvenzverwalter/ Treuhänder darüber informieren, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.
Einen generellen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung stellen die neuen Schulden noch nicht dar.
Behalten Sie Ihr letztes Hemd! Kommen Sie halt mannhaft für Ihre Lendenfrucht und Ihr finanzielles Versagen auf. Eine Mehrverschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne tritt in solchem Falle nicht ein. Man wird Sie später, so Sie dies wieder in die Reihe kriegen, entsprechend für die aufgelaufenen Unterhaltsforderungen heranziehen, die nicht, ähnlich wie Forderungen aus Strafhandlungen, in der Privatinsolvenz nicht untergehen.
wieso bewerten Menschen statt nur auf Fragen zu Antworten? Es gab kein Versagen. Für den 2. Teil der Antwort- Danke! Der Rest ist Müll.
Sie dürfen ruhig Beides verwerten!
Unterhaltsschulden sind ganz normale Schulden und werden von der Restschuldbefreiung getilgt. Nur wenn Unterhaltsschulden nach § 170 STG bestehen, die werden nicht von der Insolvenz erfasst. Schulden die jetzt während der PI entstehen werden nicht erfasst. Unterhaltsvorschussschulden können nur den zurück gefordert werden vom Jugendamt, wenn der Vater dies unterschrieben hat, sonst auch nicht. Nur wenn ein Titel besteht.