Unterhaltstitel - Vater zahlt mtl 25€ zu wenig - was nun?

6 Antworten

halloo - es gibt keinen persönlichen beistand beim jugendamt. das amt vertritt dich. sachbearbeiter haben vertretungen und wenn jetzt mittlerweile 500Euros im rueckstand sind, hat jemand gewaltig geschlafen.

ab zum familiengericht, rechtspfleger einbeziehen und die sache laeuft.

 Ja, der Typ, mit dem ich da im Jugendamt immer telefoniere, der schreibt halt ganz liebe Mahnungen und dabei bleibt es dann. Er hat aber angedeutet, dass das Gericht eine Klage zurückweisen würde wegen Geringfügigkeit. Oder hat er vielleicht einfach nur keine Lust? 

 Ich kenne mich leider nicht so aus, Rechtspfleger und Familiengericht, was muss ich da machen? Oder macht das das Jugendamt? 

@BrittaZa

Eine Klage sollte da nicht nötig sein.

@BrittaZa

einfach mal auftauchen. der rechtspfleger kann schritte einleiten, die dir zu deinen rueckstaenden verhelfen.

Also aus der Erhöhung zum 01.01.2017 ergeben sich keine 500 € Rückstand bis Februar. 

@Frankonian

was hat das mit dem 1.1. 2017 zu tun - die anpassung war schon vorher.

@casala

aha und wann soll die anpassung gewesen sein? warum nimmt man dann nicht den titel und pfändet? hast du einen dynamischen titel, der sich immer wieder anpasst oder zahlt er einen betrag x laut titel?

@feierlaune1

1.1.16 ,  1.11.16, 1.1.17 wären zb.anpassungstermine. noch fragen?

mit dem titel habe ich doch ausdrücklich an das familiengericht und rechtspfleger verwiesen.

 was soll denn  dann  das  "aha"  ???

nur weil die dd-tabelle gestiegen ist, hat das nichts mit dem titel zu tun. der vater zahlt ja das was dort drinnen steht.

wie können denn von januar bis dato 500 euro anfallen u. warum lässt man den titel nicht gerichtlich abändern oder wenn er sich von selbst anpasst, warum schickt man statt sinnfreien mahnungen nicht den gerichtsvollzieher los um den unterhalt zu pfänden - am einfachsten über die konten und wenn das nix bringt eben über den lohn?

Wie ich aus deiner/n Frage/Erklärung/Kommentaren gelesen habe, hast du einen Unterhaltstitel über einen relativen Satz zum Mindestunterhalt. Da hast du also Recht mit der Äußerung, dass sich der Unterhaltstitel automatisch anpasst.

Bitte beachte aber, dass die Tabelle des OLG Düsseldorf nur für das Bundesland NRW Gültigkeit hat. Jedes Bundesland hat eine eigene Tabelle des jeweiligen OLG. Diese sind zwar fast identisch, aber Unterschiede gibt es dennoch, insbesondere bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens.

Darüber hinaus, benötigst du keine Klage mehr, da bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn du den Titel ändern willst. Da du ja nur die automatische Anpassung haben möchtest, ist dies nicht notwendig. Eine Abänderung wäre zum Beispiel möglich, wenn der Unterhaltsverpflichtete erheblich mehr Einkommen hat, als zuvor.

Du hast zur Betreibung der Forderung deiner Kinder die Möglichkeit der Beistandschaft über das Jugendamt oder auch einen Rechtsanwalt. Du hast dich ja für den Beistand entschieden. Wenn dieser aber nicht in deinem Sinne bzw. dem Sinne des Kindes handelt, kannst du auch verlangen, dass nun eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen wird. Alternativ kannst du auch alleine den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Zu guter Letzt noch folgendes: Auch wenn sich die Schulden aufhäufen. Durch den Titel hast du aber eine Verjährungsfrist von 30 anstelle von normalen 3 Jahren. Hinzu kommen ja noch die Verzugszinsen von 5 % über den Basiszinssatz (auch wenn der derzeitig im Minus ist, also Verzinsung von 4,xx%). Ich weiß, nur ein schwacher Trost, aber immerhin.

die Düsseldorfer Tabelle gilt doch nicht nur für NRW, wie kommst du denn darauf, sie gilt zumindest für Westdeutschland, für den Osten gab es eine andere, ob das heute noch so ist, weiss ich nicht. 

Ich wohne in RLP und der Unterhalt für meine Kinder wurde genauso nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet, auch wenn trotz Titel nie was bezahlt wurde.

@petrapetra64

Hallo petrapetra64, vielen Dank für deinen Kommentar. Ich weiß leider nicht, wann die Berechnung für dein Kind stattgefunden haben, um etwas dazu sagen zu können. Aber auch RLP hat mit dem OLG Koblenz eigene Leitlinien.

Verstehe mich bitte nicht falsch: Die Leitlinien unterscheiden sich nicht so groß, eher minimal. Doch es gibt Hin und Wieder Unterschiede (z. B. zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens).

Ich habe hier noch diesen Link gefunden, der dies sehr schön aufschlüsselt: https://www.dfgt.de/index.php?tid=15

Wenn er den Unterhalt laut vorhandenem Titel zahlt,musst du dich ggf. mit Hilfe des Jugendamtes um Abänderung des Titels kümmern,dass wäre zumindest meine Meinung dazu !

Mit einer Klage kann der Unterhalt nur für die Zukunft bzw ab den Änderungsverlangen geändert werden. Ziel einer Klage ist es immer und ausschließlich den Titel zu ändern.

Tatsächlich kommt es darauf an, was im Unterhaltstitle steht. Ist es ein dynamischer Titel, d.h. X% des Mindestunterhalts, dann ändert sich der vollstreckbare Anspruch automatisch und der fehlende Betrag kann vollstreckt werden. Eine Klage ist dann nicht sinnvoll, da ja der Titel schon richtig ist. Es kann dann über das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs und überweisungsbeschluss erwirkt werden mit den die Bank dann das Geld überweisen muß.

Steht im Titel ein absuluter Betrag muß tätsächlich eine Änderung verlangt werden und ggf. Klageweise durchgesetz werden.