Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber unter 25jährigem Kind nach der Berufsausbildung?

6 Antworten

Ein Unterhaltsanspruch der Tochter kann noch bis zu 3 Monate nach dem Ende der Ausbildung bestehen. Danach nicht mehr. Soweit zum zivilrechtlichen Teil...

Im Sozialrecht ist im SGB II geschrieben, daß 25jährige Kinder - egal, ob mit Unterhaltsanspruch - der Bedarfsgemeinschaft der Eltern zuzurechnen sind ( § 7 SGB II ). Deshalb bekommt ein Kind unter 25 im Haushalt der Eltern nur dann Hartz IV, wenn die gesamte Familie Hartz IV bezieht. Andernfalls wird voraus gesetzt, daß das Kind Unterhalt von den Eltern erhält, auch wenn es gar keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Dagegen läuft gerade eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, über die aber bisher nicht entschieden wurde. Das entspricht ja nun so ganz und gar nicht dem Zivilrecht. Und das Kind kann auch keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern aus dem SGB II ableiten.

Allerdings können die Eltern des Kindes nicht verpflichtet werden, das Kind weiter bei sich zu beherbergen. Wenn ihr sie also "offiziell" raus schmeißt, dann ist das Jobcenter in der Pflicht, auch bei unter 25jährigen die Wohnung und damit dann auch den Regelsatz zu finanzieren.

Ein Unterhaltsanspruch der Tochter kann noch bis zu 3 Monate nach dem Ende der Ausbildung bestehen.

Hast du dazu die Gesetzesgrundlage bzw. höchstrichterliche Entscheidungen?
Würde mich mal interessieren, da ich bis jetzt immer der Auffassung war, dass der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach mit Abschluss der Ausbildung endet.

@skyfly71

Danke für die Infos. Leider hilft das auch nicht unbedingt weiter.

Nach Abschluss der Ausbildung und einer Übergangszeit zur Arbeitsplatzsuche (nach unterschiedlicher Rechtsprechung ist hierfür in der Regel ein Zeitraum von 2 – 3 Monaten vorgesehen) obliegt es dem Kind, jede Arbeit aufzunehmen, auch eine unter seinem Ausbildungsniveau liegende oder berufsfremde Tätigkeit.

Wenn kein Verweis auf ein Urteil genannt ist, bin ich immer etwas skeptisch, insbesondere wenn von (von mir fett markiert) unterschiedlicher Rechtsprechung die Rede ist.

Hab das Ganze mal zum Anlass genommen genauer in den Palandt zu schauen.
Das OLG Hamm hat wohl einmal auf einen Nachlauf von 3 Monaten entschieden (FamRZ 87, 411). Sonst habe ich nichts dazu gefunden.
Wenn man nun weiß, dass Hamm dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich sehr freundlich gestimmt ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass andere OLG das anders sehen.

@Eifelmensch

Danke für den Hinweis. Ich hätte jetzt nicht erwartet, daß es dazu so wenig einschlägige Rechtsprechung gibt^^

Ja, müsst ihr. Weil ihr mit eurer unter 25jährigen Tochter noch eine BG bildet.

Sind wir als Eltern über die Bereitstellung des Wohnraums hinaus noch unterhaltspflichtig und müssen unsere Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Arbeitsagentur offenlegen?

Da die Erstausbildung abgeschlossen ist, hat die Tochter keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Dies umfasst auch die Bereitstellung von Wohnraum.
Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, dass ihr die Tochter bei euch wohnen lassen müsst.
Andererseits bekommt die Tochter aber auch die Kosten der Unterkunft nicht von der Sozialbehörde erstattet, wenn sie als unter 25-jährige erstmals einen eigenen hausstand gründet.

Aber wie gesagt, einen Anspruch bei euch zu wohnen hat sie ebenfalls nicht.

Sie bekommt eine eigene Wohnung bezahlt. Nach Abschluss der Erstausbildung sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.

Offen legen. auf jeden Fall.

Da ihr gemeinsam wohnt bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Ob dann das Einkommen/Vermögen angerechnet wird, ergibt ja erst die Prüfung.