Unterhaltsabzug vom ALG I, wieviel ist erlaubt vom Jugendamt?

8 Antworten

darf das Jugendamt soviel vom ALG 1 fordern?

Der Mindestkindesunterhalt nach § 1612a BGB, entspricht der 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, kann immer gefordert werden, das steht so im Gesetz.
Die Frage hier ist jedoch, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit besteht (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Wichtig ist hierbei ob du der gesteigerten Erwerbsobliegenheiot aus dem 1603. Abs. 2 nachkommst. Wenn du also genügend Bemühungen zeigst um genügend Einkommen zu erwirtschaften, es dir dennoch nicht gelingt, bestünde deinerseits keine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern.
Wichtig wäre hierbei auch die Höhe des Einkommens der Mutter. Falls sie nämlich ein Einkommen erwirtschaftet, welches ihr ermöglichen würde den Barunterhalt der Kinder zu leisten ohne ihren angemessenen Selbstbehalt zu unterschreiten, entfiele sogar deine erhöhte Erwerbsobliegenheit.

Bestehen momentan Titel über den Unterhalt?

Normalerweise steht dir als Arbeitsloser ein Selbstbehalt von 800 € zu,wenn es um Kindesunterhalt geht !

Dieser könnte auch abgesenkt werden,wenn du zum Beispiel durch Mietfreies wohnen einen Geldwerten Vorteil hättest.

Musst du Miete zahlen,steht dir auf jeden Fall dein Regelsatz laut SGB - ll zu + deine angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,also deine warm Miete.

Würde mir an deiner Stelle einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen,damit kannst du dann einen Anwalt beauftragen,das geht dann ganz schnell.

Hatte das Problem vor vielen Jahren auch einmal,da gab es noch die gute alte DM !

Das Jugendamt darf soviel fordern, wie da ist. Er muss eben sein Einkommen darlegen. Wenn er tatsächlich nur 600 € bekommt, ist er nicht zahlungsfähig. Aber woher soll das Jugendamt das wissen, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt und seine Unterlagen rechtzeitig einreicht?

Wenn er weniger als die Grundsicherung erhält, muss er eben aufstockend AlG 2 beantragen.

Hallo der Hans, das kannst du sicherlich nicht wissen, aber er konnte keine Unterlagen einreichen, das dass Arbeitsamt ewig gebraucht hat um einen Bewilligungsbescheid zu erteilen. Darum konnte er dort auch nichts einreichen, hat aber die Meldung gegeben, dass er ALG I beziehen wird. Deswegen ist das Jugendamt direkt an die mit den Forderungen rangetreten und fordert in voller Höhe mtl Unterhalt. Und dein Satz: "wenn er weniger erhält als Grundsicherung muss er aufstocken..." Klar, wenn es so einfach wäre, könnte man das glatt machen, ich kann dir aber gerne dazu einen Bescheid vom Jobcenter senden. Das dieser nicht positiv ist, ist klar. Aber dennoch danke für deine Antwort hier. Meine Frage zielte ja auch darauf ab, ob es rechtens ist, dass das Jugendamt in voller Höhe Unterhalt fordert.

Dieser Betrag liegt unter dem Selbsterhalt, kann also nicht korrekt sein. Der gute Mann sollte zum Anwalt gehen. Bei diesen Einkommen kann er kostenlose Rechtsbeihilfe beantragen.

ok, dann muss dieser Gang sein und scheint auch angebracht und rechtens. Danke für den Tip.

Dem Vater steht natürlich ein Selbstbehalt zu, der mindestens in Höhe von ALG2 entspricht (also ca. 360 Euro + Warmmiete ohne Stromkosten).

danke sehr. Dann ist es also nicht rechtens, und ich weiss ein wenig Bescheid.