Unterhaltberechnung, Kind volljährig, 1 Ausbildungsjahr

6 Antworten

Mit ihrem hohen eigenen Einkommen dürfte die Tochter keinen Unterhaltsanspruch an die Eltern mehr haben:

Während der Ausbildung hat die volljährige Tochter nur noch einen Unterhaltsanspruch an die Eltern (beide!!),

  • wenn ihr eigenes Einkommen + Kindergeld ihren "unterhaltsrechtlichen Bedarf" nicht vollständig decken.

Der Tochter stehen 884 Euro zur Verfügung (700 Euro Einkommen + 184 Euro Kindergeld).
Selbst wenn sie den "ausbildungsbedingten Freibetrag" für ihre Fahrtkosten, Schulbücher... in Höhe von 90 Euro geltend machen könnte (abhängig vom Bundesland), verblieben ihr immer noch 794 Euro.

  • Würde die Tochter einen eigenen Hausstand haben (eigene Wohnung, WG etc..), so entspräche ihr Bedarf dem geltenden BAfög-Satz von derzeit 670 Euro.
    Diesen würde sie überschreiten - und hätte keinen Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern.

  • Würde die Tochter noch bei einem Elternteil leben oder leben können, so errechnet sich ihr Bedarf am Gesamteinkommen der Eltern und orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle". Demnach müssten die Eltern dann zusammen ein bereinigtes Nettoeinkommen von weit mehr als 5101 Euro erzielen, um der Tochter überhaupt Unterhalt leisten zu müssen.

Grundsätzlich hat die Tochter Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Erstausbildung. Grob gesagt: Summe der Nettoeinkommen beider Eltern zzgl. Wohnvorteil Eigenheim minus Zinsen (Tilgung zählt nicht) minus Werbungskosten gleich unterhaltsrelevantes Einkommen. Damit läßt sich der Gesamtanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Von diesem Anspruch wird eigenes Einkommen und Kindergeld abgezogen (Werbungskosten kann der unterhaltsberechtigte ebenso geltend machen wie der Unterhaltspflichtige. Bei Azubis kommt noch ein Freibetrag für ausbildungsbedingten Mehrbedarf dazu). Verbleibt dann noch ein ergänzender Unterhaltsanspruch, wird dieser im Verhältnis der Einkünfte auf die Eltern aufgeteilt.

Ich würde es von einem Anwalt ausrechnen lassen. Insbesondere wegen dem Wohnwert des Eigentums.

Ab dem 18 Lebensjahr sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet !

Das bedeutet,dass das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile addiert werden muss,um den Unterhaltsanspruch feststellen zu können.

Da die Tochter aber noch bei einem Elternteil wohnt,richtet sich der Unterhaltsanspruch wie gesagt,nach dem bereinigten Nettoeinkommen und den Beträgen laut Düsseldorfer Tabelle.

Wenn die 700 € Nettoeinkommen sind,dazu dann noch die 184 € Kindergeld kommen,dann liegt sie mit ca.884 €,weit über ihrem Unterhaltsbedarf und du bist nicht mehr unterhaltspflichtig.

Denn laut Düsseldorfer Tabelle,würde einem Azubi in eigener Wohnung / WG,ein Unterhalt von 670 € zustehen,dazu könnten noch einmal 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand wie ( Fahrkosten,Schulbedarfe ) kommen,wenn diese ihr laut Unterhaltsrechtlicher Leitlinien des zuständigen OLG - zustehen würden.

Dann könnte der Unterhaltsanspruch bei 760 € im Monat liegen,das aber,wie gesagt,wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen würde,so liegt der Unterhaltsanspruch unter diesem Betrag.

Selbst wenn ich deine angegebenen 2300 € Netto + die 1200 € Netto der EX - addiere,ohne Aufwendungen abzuziehen,dann würde der Unterhaltsanspruch der Tochter bei evtl. 664 € Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle liegen.

Darin sind aber schon die 184 € Kindergeld enthalten,die abgezogen,würde eine Differenz von ca.480 € ergeben.

Auch wenn die 700 € Bruttoeinkommen wären,dann müsste sie ca.550 € Nettoeinkommen haben,dann läge sie immer noch 70 € über ihrem Unterhaltsanspruch.

Würden ihr die 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand zustehen,dann würde sich ein Zahlbetrag von 20 € ergeben. Dieser müsste dann prozentual, je nach bereinigtem Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils,aufgeteilt werden.

Also: Solange die Tochter ihre (erste) Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, bist du dem Grunde nach unterhaltspflichtig.

Die Kindsmutter leistet ihren Anteil am Unterhalt durch Naturalleistugnen, sprich Kost und Logis.

Was die Kindsmutter verdient, interessiert nicht.

Was relevant ist: Das Einkommen der Tochter, denn der Unterhaltsbetrag mindert sich um das Lehrlingsgehalt. (grob gesagt). Dabei sind Freibeträge zu berücksichtigen.

Relevant ist, was du an sonstigen Unterhaltsverpflichtungen hast, sprich an die neue Frau. Der Stiefsohn interessiert nicht dabei, denn ihm bist du nicht zu Unterhalt verpflichtet. Auch deine Verbindlichkeiten sind irrelevant, weil unterhalt vorangig ist.

Am besten, du wendest dich an das Jugendamt und bittest um Beistand für die Berechnung. Dafür musst du Einkommensnachweise erbringen sowie deine Tochter das selbe. Das JA errechnet dann, was noch an Unterhalt fällig ist. Du kannst eine Anerkennugnsurkunde unterschreiben, musst das aber nicht.

Bei dem Azubilohn kann es sein, dass kein Unterhalt mehr zu zahlen ist. Schon deswegen würde ich baldmöglichst beim JA die Berechnung vornehmen lassen und ggf, falls ein kleiner Betrag an Verpflichtung doch noch besteht, die Anerkennungsurkunde unterzeichnen. Ist kostenfrei... wenn Töchterchen klagt, müsstest du Anwalt und Gericht zahlen. Und durch die Urkunde umgehst du das.

Die Kindsmutter leistet ihren Anteil am Unterhalt durch Naturalleistugnen, sprich Kost und Logis.

Was die Kindsmutter verdient, interessiert nicht.

Das ist bei volljährigen Unterhaltspflichtigen falsch. Beide Eltern sind ab dem 18. LJ BARunterhaltspflichtig.

Relevant ist, was du an sonstigen Unterhaltsverpflichtungen hast, sprich an die neue Frau.

Kinder haben Vorrang.

Auch deine Verbindlichkeiten sind irrelevant, 

Nicht alle.

ja du musst Unterhalt zahlen. Deine Tochter hat einen Anspruch darauf.

Wieviel hängt von weiteren Faktoren ab und lässt sich so an hand deiner Angaben nicht genau errechnen. Da hilft ein Anruf beim Jugendamt weiter!