Unterhalt Vater Brief schreiben statt Verklagen?

6 Antworten

Ab Deinem 18. Geburtstag sind - wenn überhaupt - beide Eltern barunterhaltspflichtig - nicht mehr nur der Vater allein.

Und: Du musst dann erstmal nachweisen, ob Du noch einen Unterhaltsanspruch hast und falls ja, den Anspruch berechnen lassen und den Unterhalt dann anteilig bei beiden Eltern einfordern.

Von allein braucht Dir nämlich Niemand etwas zahlen. Deine Mutter selbst hätte keinen Anspruch mehr auf Zahlungen für Dich vom Vater.

Da Du nicht mehr im elterlichen Haushalt lebst, stünden Dir (nach derzeitigem Stand) insgesamt 670 Euro zu, von denen Du alle Deine Lebenshaltungskosten bestreiten müsstest (Verpflegung, Miete, Strom, Telefon, Kleidung...). In diesen 670 Euro sind das Kindergeld und Dein eigener Verdienst bereits eingerechnet.  

Du solltest also erstmal recherchieren, ob Du noch einen Unterhaltsanspruch hast: Den hättest Du nur, wenn Du die reguläre Schulzeit noch nicht beendet hättest oder wenn Du Dich in einer Berufsausbildung befinden würdest - sonst nicht.

Ich klaue einfach mal, weil ich der gehobenen Sprache nicht mächtig bin

Das OLG Hamm formuliert das in einem Beschluss vom 05.02.13 - 7 UF 166/12 - wie folgt:

Im Ausgangspunkt hat jedes Kind grundsätzlich Anspruch auf eine Berufsausbildung; das gilt insbesondere für die hier vorliegende Erstausbildung. Der Ausbildungsanspruch kann daher nur dann versagt werden, wenn das Kind nachhaltig über einen längeren Zeitraum seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern - nach deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zugemutet werden können. 

Danach hat ein Kind, das nach dem Schulabschluss nicht sogleich eine Ausbildung begonnen hat, um bspw. zur "Selbstfindung" eine Weltreise zu unternehmen, mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. 

Dadurch verliert das Kind aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf eine (dann später noch begonnene) angemessene Ausbildung. So kann auch ein 24-jähriges Kind jedenfalls dann eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, wenn die Eltern unter Abwägung aller Umstände noch damit rechnen mussten, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. 

Von einem jungen Menschen kann nicht unbedingt von Beginn an eine zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet werden. Dem Kind ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet (W/S-Scholz, § 2, Rn. 77, 88; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, § 6, Rn. 255 u Fn 970: 3 Semester). Die Kasuistik setzt beim Studium eine Grenze nach zwei, höchstens drei Semestern, wobei aber auch hier die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind.

Erklären sollteste ihm danach nichts mehr. Einfach ausgedruckt hinlegen... wenn er sich denoch sträuben sollte, hilft nur ein Anwalt -.-

Nachzulesen auf: 

http://www.michaelbertling.de/familienrecht/orientierungsphase.htm

Wieso Vorhaltungen? Der hat dich gezeugt, der ist für dich verantwortlich, bis du deine Erstausbildung fertig hast. Wenn er schon abgelehnt hat, zu zahlen, würde ich ihn noch einmal ansprechen, bei einer erneuten Verweigerung aber sofort zum Anwalt gehen und da Druck setzen. Er kann und darf sich nicht aus der Verantwortung ziehen.

Wenn du  das Abitur machst, machst du doch eine Ausbildung.

Er meint damit eine Bezahlte Berufsausbildung

@Maloun

Da ist er nicht im Recht, er darf auch noch ein Studium bezahlen.

Verklag ihn es geht anders nicht :/