Unterhalt oder Abfindung bei Scheidung?

5 Antworten

".mir steht ein monatl. Unterhalt von 300 Euro zu."..

Nachehelicher Unterhalt wird nur noch in Ausnahmen (und dann meist für einen befristeten Zeitraum) zugesprochen, da man davon ausgeht, dass beide Ehepartner nach der Scheidung erwerbsfähig sind bzw. von ihrem eigenen Einkommen leben können/ müssen.

Während des Trennungsjahres steht dem Ehepartner mit dem geringeren Einkommen evt. ein Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner zu.
Unterhaltszahlungen berechnen sich jeweils am "unterhaltsrelevanten" Einkommen des Unterhaltspflichtigen, wobei diesem ein Selbstbehalt (derzeit 1100 Euro) zusteht.

"Wie hoch wäre die Abfindung, statt des Unterhalts..."

Anspruch auf eine "Abfindung" besteht nicht

"...Ist Unterhalt an Inflation gebunden?..."

Die Selbstbehalte werden regelmäßig angepasst (angehoben)... Beim Kindesunterhalt erhöhen sich auch die Unterhaltssätze entsprechend..., nachehelicher Unterhalt wird nicht "angepasst".

"Entfällt der Unterhalt, wenn der Geber stirbt?"

Verstirbt der Unterhaltspflichtige, so enden dessen Unterhaltszahlungen....

Verstirbt der Unterhaltspflichtige, so enden dessen Unterhaltszahlungen....

Nicht unbedingt!

Der geschiedene Ehegatte hat weder einen Erb- noch einen Pflichtteilsanspruch. Durch den Tod des Unterhaltsschuldners geht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aber nicht unter, sondern setzt sich gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten fort, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

aa) Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Hier ist zu prüfen, ob mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Renten (Zahlung einer Geschiedenenrente bei Scheidungen vor dem 01.01.1977, Zahlung einer Geschiedenen-Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder auf Leistungen aus einer Lebensversicherung usw.) zustehen.

bb) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Die Leistungsfähigkeit des verstorbenen Unterhaltspflichtigen ist nicht mehr maßgeblich. Auch die Beschränkungen des Unterhaltsanspruches wegen des Vorrangs minderjähriger Kinder oder des Gleichrangs eines weiteren Ehegatten entfallen, weil deren Unterhaltsansprüche mit dem Tode des Verpflichteten erlöschen und danach durch Erb- und Pflichtteilsansprüche kompensiert werden. Der Unterhaltsberechtigte kann nunmehr den vollen eheangemessenen Bedarf verlangen.

cc) Damit der geschiedene Unterhaltsberechtigte seine Unterhaltsansprüche beziffern kann, hat er einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben ihrerseits haben einen Anspruch gegenüber dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten in Bezug auf dessen Einkünfte und Vermögen.

Quelle: http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/ehegattenunterhalt_nach_tod_des_unterhaltspflichtigen-194.html

Wir haben beschlossen , uns zu trennen, mir steht ein monatl. Unterhalt von 300 Euro zu.

Das ist der trennungsunterhalt, den bekommst du NUR bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils!

Ohne Kinder beträgt die Trennungszeit 12 Monate, ab da kann bei Scheidungsantrag dann geschieden werden.

300x12=3600€.

Ich würde die monatliche Zahlung vorziehen!

Wenn der Unterhaltspflichtige stirbt, erlischt der Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt, da durch den Tod automatisch auch die Ehe endet.

Unterhalt wird NICHT angepasst an die Inflation.

Der Trennungsunterhalt wäre bis zur Scheidung begrenzt und u. U. garnicht zu beanspruchen:

  1. Wenn etwa durch Bezug von Altersrente das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das unterhaltspflichtige Einkommen des Unterhaltsberechtigten
  2. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeitspflichtig ist und durch eigene Berufstätigkeit ein ebenso hohes unterhaltsrelevantes Einkommen erzielen könnte wie der unterhaltspflichtige Ehegatte
  3. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt.
  4. Wenn der Unterhaltsanspruch ausnahmsweise verwirkt ist.

Und dieser vglw. geringe Anspruch kann selbstverständlich mit Forderungen aus Verbundsachen wie Zugewinn, Hausratteilung usw. aufgerechnet werden.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht i. d. R. nicht.

G imager761

Woher weißt du, dass di ein monatlicher unterhalt zusteht? Ist das schon vom Gericht beschlossen? Unterhalt entfällt, wenn der Unterhaltsverpflichtete stirbt. Versorgungsausgleich geht in gleicher Höhe weiter. Abfindungen werden ausgehandelt, da gibt es keine Vorgaben.

Danke erst mal für die hilfreichen ANTWORTEN!! Ergänzung zu meiner Frage: Beide sind Rentner/ Pensionär. Wir haben uns wegen der unterschiedlichen Einkommen und Vermögen geeinigt, dass 300 Euro monatl. fließen sollen. Ich glaube, dass ist dann Versorgungsausgleich.Die Idee ist: Um aber die monatliche Erinnerung zu unterbinden, könnte man ja mit der durchschnittlichen Lebenserwartung des Empfängers das sozusagen als "Einmalzahlung" abwickeln. Da wüsste ich gerne wie man das berechnen kann

Um aber die monatliche Erinnerung zu unterbinden, könnte man ja mit der durchschnittlichen Lebenserwartung des Empfängers das sozusagen als "Einmalzahlung" abwickeln.

Zunächst bemäße sich der Trennungsunterhalt nur an der Differenz beider Einkünfte, hier Renten, Zinserträge und Wohnwertvorteil, nicht Vermögen der Parteien.

Würde er derzeit eine 600 EUR höhere Rente beziehen, wäre das für die Dauer des Scheidungsverfahrens korrekt, dananch entfiele dein Unterhaltsanspruch ersatzlos.

Unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften der Partzeien in der Ehezeit würden durch Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Gerade wegen deiner unbestimmbaren Lebenserwartung (Krankheit, Unfalltod) oder der grds. Möglichkeit, dass du mit einem neuen Lebensgefährten zusammenzögst, wäre der Unterhaltspflichtige nun schlecht beraten, wenn er einer derartigen Einmalzahlung zustimmt :-O

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Vorsitzende hier entsprechenden Beschluss fasst.

Denn ein Dauerauftrag ersetzt die Erinnerung fälliger Zahlungen nun völlig und könnte gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen, bereits nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, gar nicht mehr gegeben wären.

G imager761