Unterhalt nach abgeschlossenem Studium?

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Was ist aber, wenn der Sohn, trotz ausreichender Bewerbungen keinen Job findet?

Dann sollte er Alg2 beantragen.

Hat dieser dann Anspruch auf ARL II - auch wenn er nie etwas einbezahlt hat?

Möglicherweise; der Alg2-Anspruch hängt nicht von der Erwerbsbiografie ab.

Und weshalb muss die Gemeinschaft für den Unterhalt aufkommen, obwohl die Eltern nachweislich über ein Nettoeinkommen von über 4000,- Euro verfügen?

Wohnt er bei den Eltern UND ist unter 25, so wird auch ihr Einkommen für seine Leistungsberechnung herangezogen, da sie formal eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden.
Wohnt er außerhalb oder ist über 25, hat er einen Anspruch ohne Berücksichtigung des elterlichen Vermögens und Einkommens, da sie formal keine BG bilden und eine Unterhaltspflicht im Falle des Alg1, Alg2-Bezugs nach BGB-Recht nicht existiert bzw. zum Tragen kommt.

Leben ein Paar in einer sog. Bedarfsgemeinschaft zusammen, ist ein "fremder" Partner verantwortlich und sein Einkommen wird angerechnet!

Ja

Die eigenen Eltern werden jedoch nicht zur "Kasse" gebeten, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen?

Jup

Ist dies tatsächlich die Deutsche Rechtsprechung?

Jup. Rechtsprechung UND Gesetzgebung.

Wohnt er außerhalb oder ist über 25, hat er einen Anspruch ohne Berücksichtigung des elterlichen Vermögens und Einkommens, da sie formal keine BG bilden und eine Unterhaltspflicht im Falle des Alg1, Alg2-Bezugs nach BGB-Recht nicht existiert bzw. zum Tragen kommt.

Sry, aber das ist falsch. Außerdem ist so etwas so oder so nicht im BGB geregelt, sondern in den SGBs (Sozialgesetzbüchern; für AL1 + 2) bzw. im Unterhaltsrecht.

Fakt ist, Eltern sind generell bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterhaltspflichtig. Dabei ist es absolut unerheblich, ob das Kind noch im elterlichen Haushalt lebt oder nicht.

Richtig ist, sie stellen dann keine Bedarfsgemeinschaft da, allerdings gilt beim ALG2: JEDE andere Leistung ist vorrangig zu beantragen/einzufordern/einzuklagen (usw).

Das heißt, wenn man irgend woher einen Anspruch auf anderes Einkommen hat (z.B. Kindergeld, Elterngeld, Lohn/Gehalt, Rente usw), wird diese angerechnet und zwar unabhängig davon, ob man sie wirklich beantragt hat und bekommt. Denn Das Gesetz sieht vor, dass man sich diese anderen Leistungen holen muss und nur in letzter Instanz ALG2 (oder als erwerbsunfähiger die Grundsicherung) bekommt.

Hieraus wird Unterhalt und ALG2 kombiniert. Besteht ein Anspruch auf Unterhalt, wird dieser angerechnet (und zwar zu 100%). Man bekommt dann nur einen Rest an ALG2, wenn überhaupt. Es gibt immer wider Kinder die so in die Lage kommen, ihre Eltern auf Unterhalt verklagen zu müssen, da diese nicht freiwillig zahlen wollen, obwohl sie müssten.

@Scaver

Fakt ist, Eltern sind generell bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterhaltspflichtig. Dabei ist es absolut unerheblich, ob das Kind noch im elterlichen Haushalt lebt oder nicht

Bevor du solch vollkommen Blödsinn von dir gibst, solltest du einfach mal googeln.

Fakt ist, Eltern sind generell bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterhaltspflichtig.

Da kannst du doch sicher irgendeine Rechtsvorschrift nennen.

... und bis dahin dich schon mal in eine Thematik einlesen, von der du nachgewiesenermaßen nicht die geringste Ahnung hast.

http://www.lexikon-familienrecht.de/lexikon-familienrecht-buchstabe-u/?PHPSESSID=c82159b02d6e7ea024a76c13d7bd37ee

@VirtualSelf

Sry, aber das ist falsch. Außerdem ist so etwas so oder so nicht im BGB geregelt,

Primäre Quelle für das Unterhaltsrecht ist bei uns immer noch das BGB (daneben die von Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und unter anderem das UÄndG)

Im SGB III (Alg1) findest du NICHTS zum Unterhaltsrecht,
im SGB II hingegen eine Art Nebenrecht, das aber NUR UND AUSSCHLIESSLICH innerhalb einer BGB greift, ansonsten aber keinerlei Pflichten außerhalb des BGB-Rechts kodifiziert..

Und nun gehe ich ob dieser fundamentalen Unwissenheit kot.zen.

Bevor ich kot.ze ... such doch mal bitte die Vorschriften aus dem SGB II und SGB III, von denen du glaubst, dass sie ein Unterhaltsrecht über das BGB-Recht hinaus kodifizieren.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hängt nur von der Erwerbsfähigkeit ab. Es ist eine Grundsicherung.

Fast richtig. Die Grundsicherung in Deutschland heißt tatsächlich "Grundsicherung" und zwar "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". ALG2 ist die Sicherung des Existenzminimums (ja, da besteht ein Unterschied, wenn auch nur ein geringer ^^).

@Scaver

Vielen Dank für diesen Beitrag. Ich sprach jedoch nicht von "der Grundsicherung", sondern von "einer Grundsicherung", was meinem Empfinden nach den inoffiziellen Charakter meiner Wortwahl bereits implizierte. Aber gut, dass du diesen groben Fehler, der die Kernaussage meines Kommentars massiv verändert hat, jetzt mal richtig gestellt hast.

Am besten du leitest diesen berechtigten Einwand gleich an die Bundesagentur für Arbeit weiter, die auf ihrer Homepage unverschämterweise diesen Terminus im Zusammenhang mit dem ALG2 gebrauchen (http://www.arbeitsagentur.de/nn_549712/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Grundsicherung/Grundsicherung-Nav.html). Diesem Dilettantismus muss umgehend ein Riegel vorgeschoben werden.

In welchem Gesetz steht das denn? Ich weiß nur, laut BGB sind Verwandte in gerade Linie einander das gesamte Leben lang zum Unterhalt verpflichtet.

Hallo,

tja, davon bin ich bisher auch ausgegangen. Als meine Mutter z.B. ins Altenheim kam, ist das Sozialamt an mich herangetreten und ich musste mich bis zu ihrem Tod mit einem monatlichen Beitrag an den Kosten beteiligen. Ist auch vollkommen ok. Aber dann muss es doch anders herum auch gelten, finde ich.

@tophead

Tut es auch. Allerdings muss man bedenken, dass vorrangig erst einmal selber dafür zuständig ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Und wenn jemand trotz abgeschlossener Ausbildung nicht arbeiten geht, reduziert sich der Unterhaltsanspruch auf Null.

@MisterGeo

nicht arbeiten geht

Hier ist zu unterscheiden, ob man nicht arbeiten will oder es will, aber nichts findet. In ersterem Fall endet die Verpflichtung mit 18, im letzteren kann sie bis 25 erweitert werden. Danach endet sie aber auf jeden Fall (solange kein Pflegefall besteht).

@Scaver

Hier ist zu unterscheiden, ob man nicht arbeiten will oder es will, aber nichts findet. In ersterem Fall endet die Verpflichtung mit 18, im letzteren kann sie bis 25 erweitert werden. Danach endet sie aber auf jeden Fall (solange kein Pflegefall besteht).

Grundfalsch!

Weder existiert eine generelle unterhalstpflicht bis zum 25. Lebensjahrt, noch endet eine Unterhaltspflicht außerhalb des SGB XII - automatisch mit dem 25. Lj..

Man, man, man ... warum schreibst du nicht zu Themen, von denen du etwas verstehst ?

Woher habt ihr Noobs nur immer die 25-Jahr-Grenze?

Das ganze Leben ist nicht richtig. Es kommt auf die Umstände an. In der Regel ist das in der "Betreuungsphase" (solange Minderjährig), in der Ausbildung (Schule, Beruf etc bis max 25 Jahren),und im Pflegefall (Alters unabhängig) der Fall.

Ja, das ist die deutsche Rechtsprechung. Und mir als Mutter eines Ex-Studenten kommt es auch richtig vor, dass ich nicht mein Leben lang den Jungen finanzieren muss. Weder er noch ich haben die Arbeitsmarktsitzuation verschuldet. Aber ich sollte sie bezahlen? Ich habe meinem Sohn das Studium finanziert, das war nicht billig. Nun sind andere für die kurze Zeit bis zum Berufseintritt zuständig.

Naja Du finanzierst es trotzdem mit, sofern Du arbeitest und zwar durch deine Sozialabgaben ;)

Aber ansonsten hast Du Recht :)