Unterhalt für zweites kind als alleinerziehender vater vom ersten kind?

3 Antworten

Das Kindergeld und der Unterhalt , den du für das bei dir lebende Kind bekommst, sind eigentlich zweckgebundene Gelder, die der Versorgung deiner Tochter dienen.

Die zählen nicht mit bei der Bewertung, ob du Unterhalt für ein Kind außerhalb deiner Familie zahlen kannst.

Eigentlich ist das in diesem Fall ganz einfach: wenn du nicht berufstätig bist, dann hast du einen Selbstbehalt von 880 €, darin wäre eine Warmmiete von 380 € berücksichtigt.

Deine Tochter erhält 192 € Unterhalt und KG 190 €, also in der Summe 382 €. Sie hat allerdings nach dem SGB II (ALG II) für die Altersstufe 6-14 Jahre
einen Bedarf von 270 € Regelleistung und der hälftigen Miete, also nach deinen Zahlen + 200 €, gesamt also 470 €.

(Diese Rechnerei mit den Regelsätzen des SGB II hat den Vorteil, dass man weiß, wieviel für jemanden mindestens zur Verfügung stehen muss)

Das sozialrechtliche Mindesteinkommen für deine Tochter ist damit nicht erreicht, da fehlen knapp 90€. Da du ja unbaren Unterhalt leistest an das Kind in deinem Haushalt, wird von deinem Einkommen auch kein Geld deiner Tochter in deinem Haushalt zugeschlagen. Möglicherweise kannst du wegen dieser erwähnten Unterdeckung für deine Tochter auch Wohngeld beantragen.

Für dich weist die Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 880 € aus, man nimmt da 500 € zum Leben an und 380 € (max) Warmmiete.

Für eine Frage habe ich im Netz keine Antwort gefunden - nämlich, ob man bei dir die halbe Miete ansetzen würde, da ja die eine Hälfte schon deiner Tochter zugerechnet wird oder pauschal 380 € für dich ansetzt.

Letztlich bleiben im für dich günstigsten Fall dann 1135 - 880 € = 255 €, die für eine Unterhaltszahlung herangezogen werden können.

Deine Kreditraten finden da allerdings keine Beachtung, der Unterhalt für ein minderjähriges Kind geht dem Gesetzgeber absolut vor.

Irgendwo ist das natürlich verständlich: zahlst du keinen Unterhalt, springt der Staat ein und zahlt Unterhaltsvorschuss aus Steuergeldern für ein Kind, dessen Elternteil wegen eigener kreditrechtlicher Verpflichtungen keinen Unterhalt zahlt. Das wäre dann so, als wenn der Staat deine Kreditraten subventioniert.

Dein Einkommen liegt bei 1.135,- Euro. Kredite können erst einmal nicht abgezogen werden, da Kredite nicht dem Kindesunterhalt vorgehen. (Man kann ja schließlich nicht Geld an die Bank zahlen, aber nicht an sein eigenes Kind. Zur Not müsste es genau umgekehrt sein.) Ausgaben für Dein Auto kannst Du ebenfalls nicht abziehen, denn da Du nicht berufstätig bist, brauchst Du das Auto allenfalls zu privaten Zwecken. Dann kann Dir aber auch auf dem Dorf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden. Als Nichterwerbstätiger hast Du einen Selbstbehalt von 880,- Euro, worin 380,- Euro Warmmiete enthalten sind. Deine Warmmiete ist etwas höher, nämlich bei 400,- Euro. Das würde es rechtfertigen, den Selbstbehalt auf 900,- Euro zu erhöhen. Du könntest so gesehen also 1.135,- ./. 900,- = 235,- Euro für Unterhaltszwecke einsetzen. Das entspricht fast genau dem Mindestunterhalt für Deine jüngste Tochter von 240,- Euro. Für Deine ältere Tochter bekommst Du ab Januar 190,- Euro Kindergeld sowie - wenn es dabei bleibt - 192,- Euro Kindesunterhalt. Zusammen also 382,- Euro, was eigentlich den Bedarf des Kindes laut Tabelle von 384,- Euro fast haargenau decken würde. Allerdings kommt diese Deckung nur zustande, indem Du das gesamte Kindergeld für das Kind ausgibst, was eigentlich so nicht gedacht ist. Wie hier bereits richtig dargelegt wurde, zahlt die Kindesmutter zu wenig, denn sie müsste mindestens 289,- Euro zahlen. Vielleicht lässt sich hier noch was holen. 97,- Euro mehr würden Dir ja schon helfen. Freilich kannst Du dann immer noch nicht (alle) Kredite abzahlen. Hier musst Du versuchen, die Kredite zu strecken, d.h. wesentlich niedrigere Monatsraten vereinbaren - auch wenn der Kredit dadurch insgesamt teurer wird. Außerdem wäre zu prüfen, ob Du nicht zumindest noch einen Nebenjob (z.B. auf 450,- Euro-Basis) annehmen kannst. Diese Möglichkeit muss ohnehin immer geprüft werden, wenn behauptet wird, man könne seinem Kind nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen. Da Du Geld vom Arbeitsamt bekommst, bist Du offenbar nicht erwerbsunfähig. Wenn das alles nicht geht oder nicht reicht, könnte man Dich im schlimmsten Fall sogar dazu verdonnern, die Umschulung sein zu lassen und stattdessen irgendeinen (Hilfsarbeiter)-Job anzunehmen, womit Du zumindest so viel Einkommen bekommst, dass Du den Kindesunterhalt problemlos zahlen kannst.

Demnächst bin ich aufs Auto angewiesen, weil die Umschulungssache los geht. Wohl jetzt noch im Januar. Warte nur noch auf die Einladung vom Berufsfindungswerk. Sind dann auch jeden Tag knapp 140 km die ich fahren muss. Nebenjob würde ich gerne machen. Aber die letzten Wochen, Monate hab ich ständig nur auf die Rentenversicherung warten müssen was denn nun mit der Umschulung ist. Wann sie los geht. Und selbst bei Nebenjobs wollen die ja schon jemanden haben der nicht gleich nach zwei Wochen wieder weg ist. Das ich Umschulung machen soll ist mir ja vom Amtsarzt gesagt worden, weil ich meinen alten Beruf aus sozialmedizinischer Sicht nicht weiter ausführen kann. Wird das beim Jugenamt zum tragen kommen wenn ich da sozusagen was offizielles vorzeige. Will halt auch wieder nen richtigen Beruf lernen und mich nicht nur mit Hilfsarbeiter Jobs über Wasser halten.

@kurzi82

Es kann gut sein, dass das Jugendamt das akzeptiert. Jugendämter sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zum Unterhakt oft wesentlich großzügiger als Familiengerichte.

Das Kindergeld und der Unterhalt für dein bei dir lebendes Kind sind für dessen Lebensunterhalt (Verpflegung, Kleidung, Anteil an den Gesamtwohnkosten...) gedacht und werden nicht auf dein "unterhaltsrelevantes Einkommen" angerechnet.

Dein "Selbstbehalt" ist also lediglich für deinen eigenen Lebensunterhalt vorgesehen. Der darin enthaltene Pauschalbetrag für deine Wohnkosten muss also nicht die "Gesamtmiete" abdecken, sondern "nur" deinen Anteil daran, wenn du nicht allein lebst.

Als nicht Erwerbstätiger liegt dein SB derzeit bei 880 Euro (Erwerbstätige 1080 Euro), bei deinem derzeitigen ALG1 wärst du also in der Lage, den Unterhalt für die zweite Tochter an ihre Mutter zu zahlen (derzeit 240 Euro).

Da du für deine bei dir lebende Tochter allerdings weniger Unterhalt erhältst als den "Mindestunterhalt" (für Achtjährige ab Jahresbeginn 289 Euro) und für die Differenz selbst aufkommst, könnte das bei deinem Selbstbehalt ggf. berücksichtigt werden.

Ratenzahlungen etc... mindern das "unterhaltsrelevante Einkommen" in der Regel nicht, Ausnahmen wären nur möglich, wenn es sich um Anschaffungen für das gemeinsame Kind o.ä. handeln würde....

Bei deinem geringen Einkommen musst du der Mutter deiner zweiten Tochter allerdings keinen "Betreuungsunterhalt" für sie selbst zahlen (darauf hätte sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes ggf. Anspruch, wenn dir nach Zahlung des Kindesunterhaltes noch mehr als 1200 Euro von deinem Einkommen übrig blieben...)